Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2091630 times)

VierBundeslaender

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7365 am: 22.09.2023 19:59 »
Gisela Färber und Lutz Rodermond: Neuere Entwicklungen in der Beamtenbesoldung seit 2018

Zeitschrift für Beamtenrecht, 69. Jahrgang 2021, Heft 6, Seitenbereich 181 - 189

"Der Beitrag untersucht aus ökonomischer Perspektive die jüngeren Entwicklungen im Besoldungsrecht des Bundes und der Länder. Hier sind verschiedene Einflussfaktoren auszumachen, insbesondere die neueren Urteile des Bundesverfassungsgerichts, aber auch ein intensivierter Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte nicht nur mit der Privatwirtschaft, sondern auch der Gebietskörperschaften untereinander. Trotz realer Einkommenserhöhungen bleibt die Mehrzahl der Länder z.T. deutlich hinter der Verdienstentwicklung der Privatwirtschaft zurück. Probleme bereitet die Verfassungskonformität der Familienzuschläge insbesondere wegen der weiter steigenden Wohnkosten. Der feststellbare Weg in Zulagen und Nebenleistungen könnte die Einheitlichkeit der Besoldungsordnungen erodieren."

Also er sollte sich auskennen.

andreb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7366 am: 22.09.2023 21:44 »
Wie will man diese ganzen Konstellationen denn überhaupt abstrakt-generell in ein Gesetz gießen?!

Man müsste eine Vielzahl von Lebenssachverhalten erfassen, welche gravierende Eingriffe in die Privatsphäre zur Folge hätte. Wer lebt mit wem zusammen, wenn man nicht verheiratet ist. Wie sieht es bei gleichgeschlechtlichen Beziehungen aus, wenn vielleicht doch Kinder aus früherer Beziehung da sind. Wie sieht es mit Patchwork-Familien aus (Konkurrenzregelungen). Ggf. die Offenlegung von Steuerdaten etc. pp.

Ein Bürokratiemonster sondergleichen; von Datenschutzbedenken will ich gar nicht erst sprechen.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7367 am: 22.09.2023 22:00 »
Sicher kann man vom Alleinverdienermodell abweichen, dann muss der Gesetzgeber hinreichend gerichtsfest begründen, warum man von dem Modell abweicht und dass diese Abweichung verfassungskonform ist.

Dieser Murks, der jetzt ausgebrütet wird, dass man bei nicht vorhandenen Partnereinkommen, über Zuschläge doch wieder ein Alleinverdienermodell einführt, ist nicht konsistent und das führt zu der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung, die Swen schon verschiedentlich dargelegt hat.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7368 am: 23.09.2023 06:51 »
Sicher kann man vom Alleinverdienermodell abweichen, dann muss der Gesetzgeber hinreichend gerichtsfest begründen, warum man von dem Modell abweicht und dass diese Abweichung verfassungskonform ist.
Wenn man von dem Alleinverdienermodell abweicht ist das schön und gut.
Kann man dann Lehrgänge oder besondere Dienste mit der Begründung "Vereinbarkeit mit Beruf und Familie" ablehnen weil die Frau aufgrund des Zweiverdienermodells arbeiten muss.

wossen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7369 am: 23.09.2023 08:33 »
Insbesondere wäre eigentlich auch zu beachten, dass sicherlich ein Gutteil der Beamten eigenes Wohneigentum besitzt (sei es ererbt oder erworben).

Dann würden sich plötzlich die Lebenshaltungskosten zwischen Chemnitz und München kaum mehr zu unterscheiden (okay, ausserhalb Erwerb von Wohneigentum, aber wenn das z.B. ererbt ist...) 

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7370 am: 23.09.2023 09:00 »
Insbesondere wäre eigentlich auch zu beachten, dass sicherlich ein Gutteil der Beamten eigenes Wohneigentum besitzt (sei es ererbt oder erworben).

Dann würden sich plötzlich die Lebenshaltungskosten zwischen Chemnitz und München kaum mehr zu unterscheiden (okay, ausserhalb Erwerb von Wohneigentum, aber wenn das z.B. ererbt ist...)

Toller Beitrag. Dann könnte man denen, die abbezahlt haben die Besoldung ja kürzen um den anderen mehr zu zahlen. Bedarfsgerecht wäre es, aber die Besoldung ist eben kein Sozialhilfesystem.

Die Beamten U40 haben in meinem Ballungsraum mitnichten mehrheitlich Eigentum weil sie es sich nicht mehr leisten können.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7371 am: 23.09.2023 09:05 »
Der ganze Begriff Alleinverdienermodell führt völlig in die Irre.

Die Sozialhilfe für eine vierköpfige Familie ist ein Referenzmaßstab und nicht mehr. Bis auf die Einschränkungen, die die Rechtsprechung getroffen hat, nämlich dass die Besoldung in Teilen durchaus an den tatsächlichen Bedarfen orientiert werden kann, spielt es überhaupt keine Rolle, ob der Beamte Ehepartner, Haus oder Kinder hat. Alimentatiert wird anhand der Wertigkeit des Amtes mit dem Ausgangspunkt des Mindestabstandsgebotes, das als Referenz die vierköpfige Familie hat.

Ich hoffe, dass das mal zur Kenntnis genommen wird, ich habe mehrfach darauf hingewiesen.  :D

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7372 am: 23.09.2023 09:08 »
Vorhandenes Vermögen darf bei der Besoldung nicht berücksichtigt werden. Dazu gibt es ein klares Urteil des BVerfG. Ich hoffe, dass es es bald ein ebenso klares Urteil des BVerfG gibt, dass das Partnereinkommen bei der Besoldung nicht berücksichtigt werden darf.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7373 am: 23.09.2023 09:20 »
Ihr bringt es auf den Punkt, Kollegen. Um es noch einmal etwas allgemeiner zu greifen - konkret muss es an jedem Rechtskreis präzisiert werden, da das Bundesverfassungsgericht die Beteachtung der tatsächlichen sozialen Wirklichkeit der gesellschaftlichen Gefasstheit fordert.

Das Bundesverfassungsgericht führt regelmäßig aus, dass der Gesetzgeber die soziale Wirklichkeit nicht ausklammern kann, in die ein Gesetz eingefügt werden soll. Sein Rechtsprechungsansatz wird dabei methodologisch insgesamt von drei Elementen charakterisiert (vgl. im Folgenden Dieter Grimm, Verfassungsgerichtsbarkeit, 2021, S. 60 ff., 98 f. u. 164 ff. - wie gesagt, sehr lesenswert):

Erstens, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes nicht isoliert voneinander betrachtet werden können, sondern nur im Zusammenhang mit der Verfassung insgesamt, was insofern genauso auch für Art. 33 Abs. 5 GG gilt: Jede Veränderung des Dienstrechts ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu vollziehen und darf dabei ebenfalls keine weitere Verfassungsnorm verletzen.

Zweitens werden insbesondere die Grundrechte als juristischer Ausdruck von Werten begriffen, den Werten einer Verfassungsnorm ist unter den jeweils gegebenen Bedingungen der größtmögliche Effekt zu sichern, was sowohl für die grundrechtgleichen Individualrechte des Beamten als auch für die qualitätssichernde Funktion der Alimentation im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der staatlichen Gewalt zu betrachten ist, die wiederum über die Beachtung der individuellen Grundrechte der Bevölkerung wacht, womit hier eine besondere Werthaftigkeit zu erkennen ist, die in ihrer Bedeutung nur umso mehr vom (Besoldungs-)Gesetzgeber nicht ausgeklammert werden kann.

Drittens können eben die gegebenen Bedingungen und damit die soziale Wirklichkeit ebenfalls nicht ausgeklammert werden - womit wir beim Alleinverdienermodell wären.
 
Der Gesetzgeber hat das Recht, das Alleinverdienermodell zugunsten des Doppelverdienermodells zu verabschieden, sofern er das als das wesentliche Modell in der sozialen Wirklichkeit vorfindet, vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 47. Als Folge kann er dann das Dienstrecht ändern. Nicht umsonst haben bereits 2013 Brandenburg den Verheirateten-Zuschlag ganz abgeschafft und Rheinland-Pfalz hat ihn halbiert (vgl. im Folgenden Becker/Tepke, ZBR 2016, S. 27 (30 f.)). Beides ist mit einem neuen Familienmodell begründet worden und ist darüber hinaus kostenneutral erfolgt, indem die "freigewordenen" Beträge in das Grundgehalt bzw. die kinderbezogenen Zuschläge überführt worden sind. Auch hierauf - so darf man vermuten - beziehen sich die Ausführungen aus der Rn. 47 in der aktuellen bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung. Die von beiden Gesetzgebern vorgenommenen Regelungen erfolgten so, wie sie vollzogen worden sind, innerhalb der vorgefundenen Wirklichkeit und im Einklang mit den o.g. drei Elementen. Das Bundesverfassungsgericht hat das - so lässt sich vermuten -, was Brandenburg und Rheinland-Pfalz vor zehn Jahren vollzogen hat, mit seiner aktuellen Entscheidung mittelbar legitimiert (und so auch legitimieren wollen), ohne dass diese Regelungen unmittelbare Thema der Entscheidung waren. Zugleich hat es seine Ausführungen dabei nicht weiter konkretisiert, sondern dem (Besoldungs-)Gesetzgeber Hinweise gegeben, die er nun interpretieren kann. Sehr viel mehr war dem Zweiten Senat zugleich nicht möglich, da Berlin zwischen 2009 und 2016 - der Rechtskreis und die Jahre, die er betrachtet hat - hinsichtlich des Familienmodells keine Veränderung der Rechstlage vorgenommen hat. Dabei bleibt weiterhin das zu beachten, was emdy in schöner und berechtigter Regelmäßigkeit hervorhebt und was die Besoldungsgesetzgeber in unschöner und unberechtigter Regelmäßigkeit gezielt ausklammern: Es ist das Amt angemessen zu alimentieren und nicht die Familienkonstellation. Der Dienstherr hat eine Ämterwertigkeit zu garantieren, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG herleitet und durch Art. 33 Abs. 5 GG - die weiteren zu berücksichtigenden bzw. im Einzelnen zu beachtenden Grundsätze des Berufsbeamtentums - weiter präzisiert wird. Dabei hat er ebenso zu beachten, dass auch die Familie des Beamten amtsangemessen alimentiert wird - aber das wird sie in schöner Regelmäßigkeit weitgehend schon dann, wenn der Beamte amtsangemessen alimentiert wird: Denn die Ämterwertigkeit schlägt sich in der Besoldung des Amtes wieder und also vor allem im Grundgehaltssatz. Die familienbezogenen Besoldungskomponenten sind nur ein Beiwerk, das dem Besoldungsgesetzgeber unter Beachtung der Grundsätze des Berufsbeamtentums erlaubt, die BEsoldung unter Beachtung der tatsächlichen Bedarfe zu differenzieren.
 
Die seit 2021 vollzogenen Entscheidungen vieler der Besoldungsgesetzgeber, das Alleinverdienermodell abzuschaffen, wären insofern für sich genommen nicht zu beanstanden, sofern zunächst der Nachweis erfolgte, dass damit die soziale Wirklichkeit hinreichend in den Blick genommen werden könnte: Nur könnten dabei ebenso weiterhin nicht die beiden ersten der oben genannten Elemente ausgeklammert werden - und damit sind wir bei dem, was in der Gesetzgebung vom Gesetzgeber - hinsichtlich des Alimentationsprinzips - hinreichend zu beachten ist, dass nämlich die soziale Wirklichkeit in den Blick zu nehmen ist und damit ebenso die deutliche ökonomische und daraus resultierende partizipative Benachteiligung von Frauen in unserer gesellschaftlichen Wirklichkeit, die der (Besoldungs-)Gesetzgeber in seiner Gesetzgebung nicht ausklammern kann.
 
Die exorbitant hohen neuen familienbezogenen Besoldungskomponenten wären offensichtlich sachlich zu rechtfertigen, wenn sie erstens an tatsächlichen Bedarfen orientiert wären, wenn zweitens Art. 3 Abs. 2 GG gesellschaftliche Realität wäre und wenn sie darüber hinaus drittens mit Art. 6 Abs. 4 GG in Einklang zu bringen wären (s.o. das erste der genannten Elemente). In Anbetracht eines Gender-Pay-Gaps von rund 20 % und eines Gender-Time-Gaps in nicht minder hoher Qualität jeweils zu Ungunsten von Frauen (und Müttern) müssen solche exorbitant hohen Zuschläge jedoch mittelbar geschlechterdiskrimierend wirken - das lässt sich zeigen und ist im letzten niedersächsischen Gesetzgebungsverfahren auch umfassend gezeigt sowie allen Abgeordneten in der Woche vor der entscheidenden Abstimmung vorgelegt worden. Als Folge sind die Bündnisgrünen von ihrer bis dahin verfolgten Linie abgerückt, die sich auch noch in der letzten Sitzung des Finanzausschusses gezeigt hatte und dort in der Empfehlung dokumentiert worden ist, sich hinsichtlich der Verabschiedung zu enthalten. Sie haben dann gegen das Gesetz gestimmt, wie das der damalige Vorsitzende des Aussschuss und heutige Finanzminister auch noch einmal öffentlich dargelegt hat (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen). Es dürfte damit gerechnet werden, dass entsprechende Betrachtungen auch in aktuellen Gesetzgebungsverfahren eine Rolle spielen werden oder könnten (aber das nur nebenbei).
 
Da sich die gesellschaftliche Wirklichkeit in keinem anderen bundesdeutschen Rechtskreis prinzipiell anders darstellt, sind auch dort solch hohen familienbezogenen Besoldungskomponenten verfassungsrechtlich nicht statthaft: Sie orientieren sich erstens nicht an tatsächlichen Bedarfen; denn ansonsten könnten sie nicht in den Erfahrungsstufen und Besoldungsgruppen nach oben abgesenkt und dem höheren Dienst gar nicht gewährt werden; denn deren Bedarfe sind offensichtlich höher als die der unteren Eefahrungsstufen und Besoldungsgruppen, da sie wegen des bekleideten Amts eine noch einmal gesteigerte Verantwortung in ihrer Lebensführung zu gewährleisten haben, die mit Kosten verbunden ist. Zweitens verfestigen sie tradierte Rollenzuweisungen zu Lasten von Frauen durch mittelbare rechtliche Einwirkungen, weshalb sie sich jeweils sachlich nicht rechtfertigen lassen (vgl. Nußberger, in: Sachs-Battis, GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3, Rn. 258 ff.).
 
Die Betrachtung eines Doppelverdienermodells wird es also den Besoldungsgesetzgebern gestatten, den Verheiratetenzuschlag ggf. ganz abzuschaffen, sofern es dem einzelnen Gesetzgeber gelingen sollte, das Modell in der sozialen Wirklichkeit des Rechtskreises sachgerecht begründen zu können. Gegebenenfalls braucht er die freigewordenen Mittel auch nicht in das Grundgehalt zu integrieren und kann sie vollständig sparen - jedenfalls wenn er das Mindestabstandsgebot einhält und also die Grundgehaltssätze in allen Rechtskreisen erst einmal um (je nach Rechtskreis) 10, 20, 30 oder mehr Prozent heraufsetzte. Im Zuge dessen kann er dann auch den Verheirateten-Zuschlag als nicht mehr zeitgemäß abschaffen und hier auch zwei oder drei Prozent des Besoldungsniveaus einsparen, wenn ihm danach ist. Denn er verfügt ja unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, unter Beachtung der weiteren Verfassungsnormen und der vorgefundenen sozialen Wirklichkeitüber über einen für ihn weiterhin sehr erfreulich weiten Entscheidungsspielraum, was ihm das Bundesverfassungsgericht mit jeder weiteren Entscheidung freundlich bestätigt hat und weiterhin bestätigen wird, um zugleich immer mehr Bedingungen als herbgebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums bzw. zum prozeduralen Gebot der Gesetzesbegründung im Besoldungsrecht auszuformulieren: das Prozeduralisierungsgebot ist dabei kein hergebrachter Grundsatz, sondern ein Gebot, das aus einer besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Besoldungsgesetzgebung resultiert und vom Bundesverfassungsgericht seit 2012 beträchtlich konkretisiert worden ist, und zwar genau im Hinblick auf das dritte der oben genannten Elemente. Darüber hinaus sind das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen 2017 und das Mindestabstandsgebot 2020 als hergebrachte Grundsätze betrachtet worden. Zugleich ist damit zu rechnen, dass hinsichtlich des Prozeduralisierungsgebots bald noch einmal das Konkretisierungsgebot und das Gebot, sachliche Kritik noch im Gesetzgebungsverfahren hinreichend zu entkräften, auf die Tagesordnung des Bundesverfassungsgerichts rücken werden (vgl. ab der S. 3 unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/03/Weitere-Normenkontrollantraege-vor-der-Entscheidung-5.pdf).

Der langen Rede kurzer Sinn: Dieser widerkehrende sachliche Unsinn, den die Besoldungsgesetzgeber in den letzten drei Jahren in ihren Gesetzesbegründungen formuliert haben, um die familienbezogenen Besoldungskomponenten massiv zu erhöhen, wird ihnen zunehmend vor die Füßen fallen, sodass er sich als das entpuppen wird, was er ist: Unsinn, der teuer werden und teuer bleiben wird, und zwar selbst dann teuer bleiben wird, wenn er wieder abgeschafft ist, weil im Zuge des bundesverfassungsgerichtlichen Abschaffungsprozesses der weite Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers zunehmend verengt wird. Und das gilt ebenfalls für die neuen Familienergänzungszuschläge oder Besoldungsergänzungszuschüsse, die ausgehend von Schleswig-Holstein nun mehr und mehr Besoldungsgesetzgeber eingeführt haben und weiterhin einführen wollen, so wie jetzt Hamburg und auch Mecklenburg-Vorpommern. Denn sie lassen sich sachlich nicht rechtfertigen, da sie nur eingeführt werden können, wenn man die soziale Wirklichkeit und die tatsächlichen Bedarfe ausklammert, weiterhin ausklammert, dass sie nicht nur zu Ergebnissen führen, die Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG, sondern die ebenso weitere Verfassungsnormen verletzen, und schließlich auch ausklammert, dass der Zweite Senat die Grundrechte als Ausdruck von Werten begreift, denen das Bundesverfassungsgericht unter den jeweils gegebenen Bedingungen der größtmögliche Effekt zu sichern anstreben wird. Die mittelbar geschlechterdiskrimierende Folge solcher Zuschläge wird es also nicht ausklammern, insbesondere, weil die ökonomische und partizipative Benachteiligung von Frauen in der Bundesrepublik im Zuge der Corona-Pandemie zu- und nicht abgenommen hat, wie das das Weltwirtschaftsforum letztes Jahr in aller gebotenen Deutlichkeit hergehoben hat: "On Economic Participation and Opportunity, Germany reduced scores across indicators compared to 2021, bringing its subindex score (0.695) down to lower levels, and back to the scores registered in 2009." (World Economic Forum, Global Gender Gap Report 2022, S. 27 unter https://www.weforum.org/reports/global-gender-gap-report-2022/).
 
Auf all das sind die Besoldungsgesetzgeber nun in schöner Regelmäßigkeit sachlich hingewiesen worden - ergo gilt auch hier: Wer nicht hören will, muss fühlen. Denn die immer weiter zunehmende Einschränkung des weiten Entscheidungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers im Zuge der Ausformung neuer hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums bzw. der weiteren Ausformung der bestehenden und der Konkrestisierung der prozeduralen Anforderungen, die im Besonderen des Besoldungsgesetzgeber treffen, werden die Möglichkeiten, Personalkosten einzusparen, immer weiter einschränken - so wie das seit 2012 bereits regelmäßig geschehen ist. Wären die Besoldungsgesetzgeber nach 2012 zu einer sachgerechten Begründung ihrer Gesetzgebung übergegangen und hätten sie insbesondere nach 2015 das bundesverfassungsgerichtliche Prüfungsheft ernstgenommen, hätte der Zweite Senat 2017 vielleicht noch das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen als hergebrachten Grundsatz betrachtet - es hätte aber sicherlich 2020 so wie auch zuvor das Mindestabstandsgebot nicht konkretisiert, weil dazu keine sachliche Veranlassung bestanden hätte. Als Folge könnte man heute ggf. weiterhin davon ausgehen, dass die bestehende Unteralimentation mit wenigen zusätzlichen Kosten zu beheben wäre. Aber das ist seit 2020 Vergangenheit - denn allein die verfassungswidrige Ausgestaltung über familienbezogene Besoldungskomponenten hat die Dienstherrn bereits viel zusätzliches Geld gekostet. Die Rückkehr zu einer amtsangemessenen Alimentation wird nach 2020 noch einmal deutlich teurer werden. Wer nicht hören will, muss fühlen... Das ist die schwarze Pädagogik des Besoldungsrechts...

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7374 am: 23.09.2023 10:13 »
Bei der Häufung an verfassungswidrigen Gesetzen und der sehr langen Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG, stellt sich die Frage, ob die Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen noch sinnvoll und angemessen ist. Ich erinnere mich, dass auch der frühere BVerfG-Präsident Voßkuhle die lange Verfahrensdauer bei Besoldungsgesetzen bemängelte. Jetzt bin ich darauf gestoßen, dass in vielen europäischen Ländern die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vor der Rechtskraft der Gesetze von qualifizierten Gremien oder Gerichten erfolgt. Den Bundespräsidenten halte ich nicht für geeignet, zum einen von der fachlichen Fähigkeit, zum anderen von der politischen Nähe zu Parteien und zur Legislative. In Frankreich müssen höherrangige Gesetze nach Beschlussfassung zwingend dem Verfassungsrat (Conseil Constitutionnel) vorgelegt werden. In anderen Ländern werden sie vorab von Gerichten geprüft, und ggf. zurück verwiesen.
Gerade im Zusammenhang mit einer Nichtverzinsung im Erfolgsfall bei gleichzeitiger hoher Inflation empfinde ich das jetzige Modell als eine teilweise Enteignung und nicht mehr tragbar.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7375 am: 23.09.2023 10:54 »
Das sind die ewig gleichen Worte, die hier immer wieder angestoßen werden und m.E. sachlich sinnlos sind, lotsch. Denn erstens müsste man sich die Wirklichkeit von Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa dann genauer anschauen und würde feststellen, dass sie bspw. die Niederlande gar nicht kennt, dass sie in Frankreich bis 2008 Gesetze nur vor ihrer Verabschiedung einer Prüfung unterziehen konnte, dass sie in Polen schon nicht mehr massiv unter Druck steht, sondern de facto weitgehend abgeschafft ist usw. usf. Wer also in dieser Situation ein Gericht, das weiterhin und regelmäßig in der Bevölkerung über hohes Ansehen verfügt, das darüber hinaus mit seiner Rechtsprechung bspw. zum Verhältnismäßigkeitsprinzip oder zur mittelbaren Drittwirkung in der gesamten Welt starke Wirkung auf die Rechtssysteme von Rechtsstaaten entfaltet hat und dass darüber hinaus auch deshalb ein hoch anerkanntes Gericht nicht nur in Europa ist und also zusammengefasst ein Garant unseres Rechtsstaats ist, nun abschaffen will, weil einem die Höhe der eigenen Besoldung nicht schmeckt, ist in meinen Augen doch eher kurzsichtig und sachlich zu kurz gegriffen - unabhängig, dass solche Einlassungen regelmäßig ohne offensichtlich tiefergehender Beschäftigung mit der Komplexität von Verfassungsrechtsprechung erfolgt (ich schätze das, was Du schreibst, wiederkehrend, lotsch, auch wenn ich nicht mit allem einer Meinung bin - aber hier liegst Du reichlich daneben, insofern solltest Du Dich tatsächlich erst einmal mit dem Thema beschäftigen; und ich denke, Du würdest danach manches anders sehen: Das vorhin von mir genannte Buch ist eine gute Lektüre zum Einstieg, nicht zuletzt weil man es nicht von vorn nach hinten, sondern nach Themen, die einen interessieren, lesen kann).

Ergo: Auch ich würde mich ebenfalls freuen, wenn wir nun endlich die angekündigten Entscheidungen begründet vorfänden. Aber jeder, der das wollte, sollte dann hier einfach mal schreiben, was er denn konkret als Begründung haben wollte - und da ist hier von denen, die eine Entscheidung möglichst gestern gehabt hätten, seitdem ich diese Forderung aufgestellt habe, nicht ein Wort geschrieben worden. Wer eine sachliche Entscheidung haben will, sollte das sachlich begründen. Ansonsten bleibt es ein reines Sentiment.

Denn die teilweise Enteignung, von der Du abschließend nicht gänzlich zu Unrecht sprichst, kann das Bundesverfassungsgericht de facto nicht stoppen, da sie ausschließlich in der Verantwortung des Gesetzgebers liegt - es kann nur eines, die Bedingungen für sie möglichst schwierig gestalten und ggf. in der übernächsten Entscheidung auf § 35 BVerfGG zurückgreifen - aber das dürfte heute mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungsrechtlich noch nicht möglich sein. Denn ansonsten - davon darf man ausgehen - wäre das bereits geschehen. Und zugleich dürfte es nicht gänzlich unwahrscheinlich sein, dass der Zweite Senat das anhand der niedersächsischen Vorlagen aktuell weiterhin prüft, nämlich ob man eine Vollstreckungsanordnung hier bereits sachlich rechtfertigen könnte, was einer der Gründe sein könnte, so ist zu vermuten, dass die Entscheidungen weiterhin auf sich warten lassen.

Ergo: Der Druck auf die politischen Verantwortungsträger, dass sie hinsichtlich des Besoldungsrechts wieder auf den Boden des Rechtsstaats zurückkehren, ist zu erhöhen - das Bundesverfasungsgericht wird seine Mühlen wie gehabt langsam, aber stetig mahlen lassen, und am Ende werden diese ganzen Besoldungsgesetze der letzren Jahre zu Mehlstaub zerfallen sein - und das wissen auch alle Besoldungsgesetzgeber, so wie alle wissen, dass sie hier gezielt verfassungswidrig handeln. Wer das nicht weiß, der lebte in einem politischen Elfenbeinturm.

lotsch

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« Antwort #7376 am: 23.09.2023 11:47 »
Stimmt, die Beschäftigung mit der Verfassungsgerichtsbarkeit anderer Länder ist müßig und bringt nichts und es liegt mir fern, das BVerfG zu rügen, aber dennoch dauern die Verfahren zu lang, und bei höherer Inflation werden nun einmal rückwirkende Ansprüche stark entwertet, und die Besoldung dient nun einmal  der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs des Beamten, und das heißt der Beamte kann die gegenwärtige Führung seines Lebens nicht auf einem seinem Amt angemessenen Niveau führen.
"Die Nachteile einer – im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache – einmaligen Kompensation im Vergleich zu einer dauerhaften, wenn auch vorläufigen Anhebung seiner Bezüge durch eine entsprechende einstweilige Anordnung erscheinen dem Senat jedoch (noch) nicht so gewichtig, dass sie einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu bilden vermögen, es dem Antragsteller daher unzumutbar wäre, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsmäßigkeit seiner Alimentation und eine etwaig erforderliche Neuregelung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber abzuwarten, und rechtfertigen daher den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung derzeit (noch) nicht." Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. März 2014 - 3 B 167/14

Im Jahr 2014 hatten wir noch sehr niedrige Inflationsraten und das Oberverwaltungsgericht fügte mehrmals das Wort "noch" an. Das bedeutet, dass irgendwann der Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz und einer Anordnung durch die Verwaltungsgerichte  nach § 123 VwGO gegeben sein wird, und meiner Meinung nach könnten hohe Inflationsraten durchaus ausschlaggebend sein.

SwenTanortsch

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« Antwort #7377 am: 23.09.2023 12:17 »
In dem, was Du schreibst, stimme ich nun Dir wieder völlig zu, lotsch. Es wird sich zeigen, ob das Bundesverfassungsgericht zukünftig auf die in den letzten beiden Jahren stark zugenommene Geldentwertung reagieren wird. Denn die lange Verfahrensdauer liegt nicht in der Verantwortung der Kläger - allerdings auch nicht in der der Beklagten (jedenfalls formell). Andererseits galt es (und gilt es ggf. auch noch mit der anstehenden Entscheidung), eine neue Dogmatik zu entwickeln, was mit dazu geführt hat, dass die Verwaltungsgericht noch in der ersten Hälfte der 2000er Jahre wiederkehrend ihre Entscheidungen ausgesetzt haben und erst wieder nach 2015 entsprechend tätig geworden sind. So verstanden lag die Verfahhrenslänge - zumindest in den überwiegenden Fällen - auch nicht in der Verantwortung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. All das, so darf man vermuten, wird das Bundesverfassungsgericht in seinen zukünftigen Entscheidungen zu berücksichtigen haben. Die lange Verfahrendauer ist Ausdruck der übergreifenden Problematik und zugleich eine ihrer Folgen, wie es sich auch daran offenbart, dass die Parameter der ersten Prüfungsstufe ohne Staffelprüfung nur die letzten 15 Jahre betrachten, in denen also die mageblichen Einschnitte in die Besoldung in der Regel schon vollzogen worden waren. Denn diese Einschnitte nahmen vor allem ab 2003 bis in die (beginnende) zweite Hälfte der 2000er Jahre ihren Verlauf.

A9A10A11A12A13

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« Antwort #7378 am: 23.09.2023 13:18 »
Ich vermute nicht, dass Gerichte sich als Robin Hoods von notleidenden Beamten in der von ihnen fortlaufend durchdringend analysierten wirtschaftlichen Entwicklung sahen und jetzt sehen. So nach dem Motte der Beamte ein Monat zuvor mit seinem Urteil  hat Pech gehabt, und nach Blick in die Tageszeitung und lesen der Inflationsentwicklung hat der nächste Beamte dann „Glück“ gehabt. Vorrangig wird doch wieder auf den juristischen Rechtsweg verwiesen, der bis vor dem BVerfg vollständig und ausführlich begründet erschöpft sein muss, den doch jeder einzelne eingewiesene und aufgeklärte Beamte für sich in seiner jeweiligen Konstellation erkennen und durchzustehen habe. Dabei kann er ja die „Warteprämie“ von 100 € im Monat im späteren Verlauf seiner Prozess-Beschwerde-Kette einstreichen und wenn es nicht genug ist, darüber auch noch ein Verfahren eröffnen, warum von diesem Mindestsatz nach oben abzuweichen wäre.

Es fehlt ja hier schon ein Überblick, wie viel Vorlageverfahren auf ihre Befassung harren, geschweige denn wer darin die Antragssteller sind. Ich vermute auch hier dass, die Mehrzahl eher die altklugen Inspektoren, Räte und Direktoren sind. Von daher ist bei diesen Antragssteller die notleidende Gefahr durch die Inflation aufgefressen zu werden zu evident gering.
Die Gehilfen, Assistenten, Meister (z.B. wie hoch ist den die Widerspruchsquote von den Mannschafter in den 13 Auslandseinsätzen derzeit?) kümmern sich um ihr täglich Brot wahrscheinlich ohne zu klagen und sind auf Mehrfacheinkommen eher angewiesen, die nun als tradierte Lebenswirklichkeit ihnen in Gesetzen nachteilig ausgelegt wird.


Pendler1

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« Antwort #7379 am: 23.09.2023 13:29 »
Es gilt für alles m/w/d!

Hallo Kollegen,

ich bin ja kein Verwaltungsbeamter, sondern techn. Bundesbeamter a.D. (Technische Beamte hatten früher sogar eigene Laufbahnlehrgänge, getrennt von Verwaltungsbeamten)

Darum habe ich oft Probleme, die Beamtenverwaltungsgeschichten so richtig zu verstehen.

Doch was ich hier lese mit dem Allein- oder Zweiverdienermodell … ist das Satire, oder meinen das die Regierenden tatsächlich ernst?

Man stelle sich vor – es werden ja immer noch techn. Beamte gesucht – dem hoffnungsvollen Anwärter, Bachelor oder Master wird eröffnet: „wenn ihr Partner über einem Grenzbetrag verdient, müssen wir ihre Besoldung leider kürzen. Und wenn Sie keine Kinder haben … Pech gehabt. Gilt natürlich auch allgemein für alle Beamten.

Jedenfalls wird das bei dem heutigen Fachkräftemangel für den Bund nicht sehr gut aussehen 😊)
Und vom bürokratischen Aufwand spricht komischerweise keiner?

Oder ist da meine zugegebenermaßen große Verwaltungsferne richtig, die mir sagt:
Es geht alleine um Einsparungen. Und, nicht zu vergessen, die jungen Beamten, die mit den diversen Zulagen geködert werden sollen, werden sich dann bei der Pension ganz schön am Kopf kratzen?

Meine Meinung. Anekdotisch. Kann auch falsch sein.