Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2091976 times)

Ozzymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7770 am: 10.10.2023 13:25 »

Und als ich die deutsche Sprache vernahm,
Da ward mir seltsam zumute;
Ich meinte nicht anders, als ob das Herz
Recht angenehm verblute.

Ein kleines Harfenmädchen sang.
Sie sang mit wahrem Gefühle
Und falscher Stimme, doch ward ich sehr
Gerühret von ihrem Spiele.

Sie sang von Liebe und Liebesgram,
Aufopfrung und Wiederfinden
Dort oben, in jener besseren Welt,
Wo alle Leiden schwinden.

Sie sang vom irdischen Jammertal,
Von Freuden, die bald zerronnen,
Vom Jenseits, wo die Seele schwelgt
Verklärt in ew'gen Wonnen.

Sie sang das alte Entsagungslied,
Das Eiapopeia vom Himmel,
Womit man einlullt, wenn es greint,
Das Volk, den großen Lümmel.

Ich kenne die Weise, ich kenne den Text,
Ich kenn auch die Herren Verfasser;
Ich weiß, sie tranken heimlich Wein
Und predigten öffentlich Wasser.


Ein Grund, sich mal wieder anzumelden. You made my day! Ein Beamten-Märchen aus dem Ministerium. Das ist keine Blase mehr, das ist ein ausgewachsenes Sonnensystem in dem die Ministerialräte und Staatssekretäre sitzen. Frau Faeser versteht das Ganze wahrscheinlich noch nicht einmal. Aber ich bin mir sicher, dass keine Argumentation, keine Satire, kein Wahlausgang diese Hülle des Ministeriums durchstoßen kann. Die kommen nicht mal auf den Gedanken, dass Reflektieren helfen könnte. A fairytale in a nutshell.

Denk ich an Deutschland in der Nacht,
Dann bin ich um den Schlaf gebracht,
Ich kann nicht mehr die Augen schließen,
Und meine heißen Tränen fließen.

Die Jahre kommen und vergehn!
Seit ich die Mutter nicht gesehn,
Zwölf Jahre sind schon hingegangen;
Es wächst mein Sehnen und Verlangen.

Danke, Sven, Danke!

Modellbaumonk

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7771 am: 10.10.2023 13:30 »
Ich blicke nicht mehr durch. Wäre jemand so nett mal auszurechnen was auf mich zukommen würde?

A8 Stufe 6 mit 2 Kindern (welche NICHT bei mit im Haushalt wohnen) beziehe aber den Familienzuschlag.
Mietstufe 2.

Vielen Dank im Vorraus

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7772 am: 10.10.2023 13:33 »
Ich blicke nicht mehr durch. Wäre jemand so nett mal auszurechnen was auf mich zukommen würde?

A8 Stufe 6 mit 2 Kindern (welche NICHT bei mit im Haushalt wohnen) beziehe aber den Familienzuschlag.
Mietstufe 2.

Vielen Dank im Vorraus

Ich glaube das wird dir noch keiner so genau sagen können, ob du den AEZ auch erhalten wirst, wenn die Kids nicht bei dir wohnen.
Angenommen du würdest ihn erhalten, wären das 0 Euro für das 1. Kind und 384 Euro für das 2. Kind abzgl. den Abschmelzbetrag i. H. v. ca. 50 Euro. Also knapp 330 brutto mehr

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7773 am: 10.10.2023 13:43 »
Ich vermute nicht, Sputnik1978.

Wenn ich mich recht entsinne, kommt der Abschmelzbetrag für die ersten beiden Kinder zum tragen. Also doppelt i.H.v. 652€ (2x 326€). Erst ab dem 3. Kind erfolgt keine Abschmelzung. Zu dem wird der Ausgleichsbetrag auf den AEZ angerechnet. In welcher Form ist mir noch nicht ganz klar.
Nein. Nach Januar Stand des Entwurfes wird der Abschmelzbetrag nur einmal abgezogen, nicht pro Kind!

Man müsste einfach mal den vollständigen Entwurf lesen dürfen. Dann hört diese Unsicherheit auf und man muss nicht mehr spekulieren.

Ich hoffe, das BMI erbarmt sich unser demnächst.

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7774 am: 10.10.2023 14:38 »
Hallo an Alle zusammen,

für mich speziell stellt sich die Frage, ob der AEZ an den FZ gekoppelt ist (als Unterhaltsverpflichteter) und die gemeinsamen Kinder nicht bei mir wohnen. Auch welcher Wohnort herangezogen wird bei der Mietstufe. Der des Familienzuschlagsberechtigten oder der des Kindes?!? Ebenso würde mich die Konstellation interessieren, ob der leibl. Vater FZ-berechtigt bleibt (neue Regelung) oder bei neuer Heirat der Ex-Frau (nicht verbeamtet) mit einem ebenfalls Bundesbeamten.

Viele Grüße

Hallo, bitte nicht solche komplizierten Lebenssachverhalte verursachen  >:(  Der Gesetzgeber möchte es einfach, damit auch alles ganz easy läuft.

Nicht das werbinich und dergleichen noch Schnappatmung bekommen...

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7775 am: 10.10.2023 14:56 »
Hallo an Alle zusammen,

für mich speziell stellt sich die Frage, ob der AEZ an den FZ gekoppelt ist (als Unterhaltsverpflichteter) und die gemeinsamen Kinder nicht bei mir wohnen. Auch welcher Wohnort herangezogen wird bei der Mietstufe. Der des Familienzuschlagsberechtigten oder der des Kindes?!? Ebenso würde mich die Konstellation interessieren, ob der leibl. Vater FZ-berechtigt bleibt (neue Regelung) oder bei neuer Heirat der Ex-Frau (nicht verbeamtet) mit einem ebenfalls Bundesbeamten.

Viele Grüße

Hallo, bitte nicht solche komplizierten Lebenssachverhalte verursachen  >:(  Der Gesetzgeber möchte es einfach, damit auch alles ganz easy läuft.

Nicht das werbinich und dergleichen noch Schnappatmung bekommen...

Vollkommen unnütz dieser Front an werbinich. Es gibt hier nur wenige die zutreffende und neue Informationen haben. Warum schießt du gegen einen dieser?

WetterfroschETHA

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7776 am: 10.10.2023 15:07 »
Hallo an Alle zusammen,

für mich speziell stellt sich die Frage, ob der AEZ an den FZ gekoppelt ist (als Unterhaltsverpflichteter) und die gemeinsamen Kinder nicht bei mir wohnen. Auch welcher Wohnort herangezogen wird bei der Mietstufe. Der des Familienzuschlagsberechtigten oder der des Kindes?!? Ebenso würde mich die Konstellation interessieren, ob der leibl. Vater FZ-berechtigt bleibt (neue Regelung) oder bei neuer Heirat der Ex-Frau (nicht verbeamtet) mit einem ebenfalls Bundesbeamten.

Viele Grüße

Hallo, bitte nicht solche komplizierten Lebenssachverhalte verursachen  >:(  Der Gesetzgeber möchte es einfach, damit auch alles ganz easy läuft.

Nicht das werbinich und dergleichen noch Schnappatmung bekommen...

Im Entwurf aus 01/2023 konnte ich einen Teil meiner Frage bereits "erlesen".

(4) Handelt es sich bei der anderen Person im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 um
den Ehegatten eines Elternteils, der ebenfalls im Dienst des Bundes steht, wird der auf
das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags abweichend von Absatz 3 an den
leiblichen Elternteil gezahlt.

Zu Absatz 4
Die Regelung stellt sicher, dass ein barunterhaltspflichtiger leiblicher Elternteil nicht den
Anspruch auf Familienzuschlag an den nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten des anderen
Elternteils verliert. Wegen anderslautender Regelungen in Landesbesoldungsgesetzen ist
dies jedoch nur möglich, wenn alle Anspruchsberechtigten im Bundesdienst stehen.

Bleibt nur die Frage, ob dieser Passus auch im aktuellem Entwurf weiterhin besteht? Aber ich denke doch. Hinsichtlich Knüpfung AEZ an Kindergeldbezug oder FZ wurden ja bereits Andeutungen gemacht.

VG 

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7777 am: 10.10.2023 15:08 »
Hallo an Alle zusammen,

für mich speziell stellt sich die Frage, ob der AEZ an den FZ gekoppelt ist (als Unterhaltsverpflichteter) und die gemeinsamen Kinder nicht bei mir wohnen. Auch welcher Wohnort herangezogen wird bei der Mietstufe. Der des Familienzuschlagsberechtigten oder der des Kindes?!? Ebenso würde mich die Konstellation interessieren, ob der leibl. Vater FZ-berechtigt bleibt (neue Regelung) oder bei neuer Heirat der Ex-Frau (nicht verbeamtet) mit einem ebenfalls Bundesbeamten.

Viele Grüße

Hallo, bitte nicht solche komplizierten Lebenssachverhalte verursachen  >:(  Der Gesetzgeber möchte es einfach, damit auch alles ganz easy läuft.

Nicht das werbinich und dergleichen noch Schnappatmung bekommen...

Vollkommen unnütz dieser Front an werbinich. Es gibt hier nur wenige die zutreffende und neue Informationen haben. Warum schießt du gegen einen dieser?

Vielleicht mal die letzten Seiten lesen, für wie praktikabel er den Entwurf hält. Es sind aber die Besoldungsstellen, die den Murks dann wieder ausbaden dürfen. Und die Informationen bringen hier eher Spekulationen und führen dazu, dass hier Rechnungen aufgemacht werden, die sich am Ende vielleicht nicht für jeden bewahrheiten werden. Es wäre zweckmäßiger die Füße stillzuhalten und auf handfeste Informationen in Form eines veröffentlichten Entwurfes zu warten.

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7778 am: 10.10.2023 15:17 »
Hallo an Alle zusammen,

für mich speziell stellt sich die Frage, ob der AEZ an den FZ gekoppelt ist (als Unterhaltsverpflichteter) und die gemeinsamen Kinder nicht bei mir wohnen. Auch welcher Wohnort herangezogen wird bei der Mietstufe. Der des Familienzuschlagsberechtigten oder der des Kindes?!? Ebenso würde mich die Konstellation interessieren, ob der leibl. Vater FZ-berechtigt bleibt (neue Regelung) oder bei neuer Heirat der Ex-Frau (nicht verbeamtet) mit einem ebenfalls Bundesbeamten.

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Hallo, bitte nicht solche komplizierten Lebenssachverhalte verursachen  >:(  Der Gesetzgeber möchte es einfach, damit auch alles ganz easy läuft.

Nicht das werbinich und dergleichen noch Schnappatmung bekommen...

Vollkommen unnütz dieser Front an werbinich. Es gibt hier nur wenige die zutreffende und neue Informationen haben. Warum schießt du gegen einen dieser?

Vielleicht mal die letzten Seiten lesen, für wie praktikabel er den Entwurf hält. Es sind aber die Besoldungsstellen, die den Murks dann wieder ausbaden dürfen. Und die Informationen bringen hier eher Spekulationen und führen dazu, dass hier Rechnungen aufgemacht werden, die sich am Ende vielleicht nicht für jeden bewahrheiten werden. Es wäre zweckmäßiger die Füße stillzuhalten und auf handfeste Informationen in Form eines veröffentlichten Entwurfes zu warten.

Selbstredend müssen es die Besoldungsstellen ausbaden. Es wird immer Konstellationen geben die in der Berechnung sich als kompliziert erweisen. Nichtsdestotrotz muss es aber doch gemacht werden, egal wie gut oder schlecht der Entwurf auch sein mag. Ich für meinen Teil bin jedenfalls dankbar über die Aussagen. In dem Punkt mit den Spekulationen gebe ich dir aber Recht.

BuBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7779 am: 10.10.2023 16:10 »
Ich finde das Thema sehr interessant. Wie ich schon mal geschrieben habe aber auch überbewertet. Insbesondere das Bashing auf unsere Politik. Immerhin haben an dem Thema eigentlich schon fast an alle Parteien mitgearbeitet. Wenn nicht im Bund, dann in den Ländern. Was mir zeigt das irgendwie niemand eine Generallösung für eine rechtmäßige Umsetzung des Alimentationsprinzipes hat.

"Niemand" kann man nicht sagen. Besser wäre es: "alle" zu sagen. Das heißt, ausnahmslos jeder, der als Verantwortungsträger mit der Materie befasst ist, weiß, wie die Lösung aussieht, nämlich die zwangsläufig nötige Anhebung der Grundgehaltssätze aller Richter, Staatsanwälte und Beamten. Das ist die sachliche Konsequenz aus dem seit 2012 vom Bundesverfassungsgericht eingeleiteten Rechtsprechungswandel, der als Folge der wiederkehrenden sachlichen Untätigkeit der Besoldungsgesetzgeber in der aktuellen Entscheidung vom 04. Mai 2020 kulminierte. Insofern würde ich eher nicht von einem Bashing der jeweils verantwortlichen Politiker sprechen, sondern von einer zum Teil beißenden Kritik, die sich daran entzündet, dass Betroffene sich zurecht um ihr grundrechtsgleiches Individualrecht einer amtsangemessenen Alimentation gebracht sehen, und zwar vonseiten der Verantwortungsträger wissentlich und willentlich, also zielgerichtet, und zwar zum Teil seit mittlerweile fast 20 Jahren. Dabei sollte nicht aus dem Blick geraten, denke ich, dass die fortgesetzte Verletzung des Treueprinzips auf eine Gruppe von Beschäftigten trifft, die sich in einem Sonderrechtsverhältnis befinden, deren Grundrechte also eingeschränkt sind, was eine besondere Verantwortung des Dienstherrn nach sich zieht, eben das beamtenrechtliche Treuverhältnis.

Entsprechend geht das Handeln der Verantwortungsträger mittlerweile weit über ein "Rosinenpicken" hinaus, eben da es nicht mehr um "Rosinen", sondern um hohen Summen an verfassungswidrig nicht gewährten Beträgen geht, die zum Bestreiten des täglichen Bedarfs, aber auch für die Altervorsorge notwendig sind und allerspätestens dort dann in nicht wenigen Fällen zukünftig fehlen werden. Und jeder, der in seinem Leben mal ein wenig pflegerisch tätig geworden ist, mag ermessen, was das bedeutet oder bedeuten kann. Dabei darf zugleich daran erinnert werden, was das Bundesverfassungsgericht den Dienstherrn bspw. bereits 2007 ins Stammbuch geschrieben hat, ihn an seine Vorteile wie an seine Pflichten erinnend:

"Dem Anliegen des Sozialstaatsprinzips kann auch ohne Beeinträchtigung der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundstrukturen Rechnung getragen werden, indem die angestrebten Einstellungen, soweit Art. 33 Abs. 4 GG dies zulässt, nicht im Beamten-, sondern im Angestelltenverhältnis erfolgen. Eine derartige Vorgehensweise brächte die Anforderungen des Sozialsstaatsprinzips und die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 5 GG zur praktischen Konkordanz [also zu einem verfassungsrechtlich schonenden Ausgleich von Verfassungsnormen; ST.]. [...]

Entscheidet er [der Dienstherr ST.] sich indes für eine Verbeamtung [...], so ist das begründete Beamtenverhältnis auch den Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG unterworfen. Die Übernahme [...] ins Beamtenverhältnis hat für den Dienstherrn viele - auch finanzielle - Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang, Arbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien auszuhandeln und abzustimmen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz des Beamtengesetzgebers unterstellt. Dementsprechend liegt es in seinem Gestaltungsspielraum, die wöchentliche Arbeitszeit oder die Festsetzung des Ruhestandsalters zu bestimmen. Das Beamtenverhältnis erlaubt dem Dienstherrn einen flexiblen Einsatz der Beschäftigten. Dies gilt in zeitlicher Hinsicht, da ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung grundsätzlich nicht besteht. Der Handlungsspielraum besteht auch in Bezug auf die örtliche Verwendung, weil das Beamtenrecht die Versetzung eines Beamten auch gegen seinen Willen im dienstlichen Interesse ermöglicht. Der Beamte ist seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet und zum Einsaz kollektiver Druckmittel wie dem Streik nicht befugt. Er hat seinen Dienstherrn loyal zu unterstützen und ist auch bei der Aufnahme von Nebentätigkeiten nicht frei. Schließlich untersteht der Beamte der Disziplinargewalt des Dienstherrn.

Mit diesen Vorteilen für den Dienstherrn sind die Bindungen verbunden, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, insbesondere auch die Anforderungen des Hauptberuflichkeitsgrundsatzes und des Alimentationsprinzips. Ein 'Rosinenpicken' erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftignugssysteme [im Beamten- und Angestelltenbverhältnis; ST.] dem Gesetzgeber nicht. [...] Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, dass der öffentliche Dienst mit Konditionen werben muss, die einem Vergleich mit der privaten Wirtschaft standhalten können." (Entscheidung vom 19.09.2007; BVerfGE 119, 247 <267 f.>)

Es ist unter dieser Betrachtung offensichtlich eher zu fragen, wer hier eigentich wen "basht", sofern das in unserem Zusammenhang dann der richtige Begriff wäre. Überbewertet ist dabei nichts, denn grundrechtsgleiche Individualrechte, die gezielt verletzt werden, können in einem Rechtsstaat nicht überbewertet werden; die Rechte sind zu beachten und wer das nicht tut, stellt sich spätestens im Wiederholungsfall außerhalb unserer Rechtsordnung - und falls es sich dabei um den handelt, der alle Gewalt des Volkes in seinen Händen trägt, die ihm also innerhalb der verfassungsrechtlichen Normen auf Zeit in den Bindungen des Grundgesetzes übertragen wird, dann bleibt auch er in einem Rechtsstaat genau jenen verfassungsrechtlichen und ebenso den einfachgesetzlichen Bindungen unterworfen. Sieht er sich ihnen nicht unterworfen, indem er sie gezielt missachtet, wie das im Besoldungsrecht der Fall ist, verliert er mindestens seine Legitmität, die ihm auf Zeit verliehene Gewalt zu nutzen. Typische Folgen eines solchen Legitimitätsverlusts haben wir gerade erst wieder vor zwei Tagen erlebt, wo sich jeweils mehr als jeder siebte Wahlgänger für eine mindestens in Teilen rechtsextreme Partei entscheiden hat. Auch von daher dürfte die Vorstellung, der Dienstherr würde durch ggf. beißende Kritik "gebasht" werden, fehl gehen. Solange die Kritik nicht in Straftatsbeständen mündet, solange sie also sachlich bleibt, darf er sich ihr ausgesetzt sehen - und darf er zugleich froh und dankbar sein, wenn andere nicht seinem Vorbild folgen und sich ebenfalls handelnd außerhalb unserer Rechtsordnung stellen. Der rechtsstaatsgefährdende Gehalt, den Ulrich Battis begründet hervorhebt, finden wir nicht zuletzt in dieser Gefahr, die durch solcherart Handeln derer, denen die staatliche Gewalt und das staatliche Gewaltmonopol auf Zeit überantwortet ist, mindestens in Kauf genommen wird. Wer am friedlichen Zusammenleben der Gesellschaft interessiert ist, stellt sich nicht außerhalb ihrer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung, sollte man annehmen, insbesondere wenn er über eine große, aber beschränkte Machtfülle verfügt, die er illegitim ausdehnt, wenn er sie nicht im Rahmen der Rechtsordnung gebraucht.

Pardon für diese deutlichen Worte.

Die Worte müssen leider genau so deutlich werden. Denn man sieht hier schon wieder in den letzten 5 Seiten sehr gut, dass sich wieder mal viele über den Spatz in der Hand freuen.

flip

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7780 am: 10.10.2023 16:55 »
Die Euphorie ist hier gerade groß, die Erwartungen ebenso. Das Erwachen wird folgen, da bin ich mir sicher.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7781 am: 10.10.2023 17:07 »

Die Worte müssen leider genau so deutlich werden. Denn man sieht hier schon wieder in den letzten 5 Seiten sehr gut, dass sich wieder mal viele über den Spatz in der Hand freuen.


Erstmal den Spatz in der Hand, später die Taube…. Soll heißen, ich nehme erstmal was kriegen kann. D.h.nicht, dass ich das BBVAngG auch nur im Ansatz für verfassungskonform halte und auch nicht, dass ich nicht willig bin gegen diesen Unfug Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen.

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7782 am: 10.10.2023 17:16 »

Die Worte müssen leider genau so deutlich werden. Denn man sieht hier schon wieder in den letzten 5 Seiten sehr gut, dass sich wieder mal viele über den Spatz in der Hand freuen.


Erstmal den Spatz in der Hand, später die Taube…. Soll heißen, ich nehme erstmal was kriegen kann. D.h.nicht, dass ich das BBVAngG auch nur im Ansatz für verfassungskonform halte und auch nicht, dass ich nicht willig bin gegen diesen Unfug Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen.

sehe ich auch so. ich nehme lieber jetzt schon mal 30.000 Euro statt in ein paar Jahren erst 130.000 EUR. D.h. aber nicht, dass ich das Thema nicht verstanden habe. Die Ansprüche bleiben ja die gleichen. Trotzdem freuen wir uns über eine Zwischenzahlung.

SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7783 am: 10.10.2023 17:49 »
Das sehe ich auch so. Bin auch mit über 30.000 dabei, dass ist irre viel Geld für einen A10er. Wäre absolut zufrieden mit der Lösung. Mehr ist auch nicht angemessen mit Blick auf die gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen. Eigentlich schon unglaublich „zu viel“ on top.

Meine unmittelbaren Kollegen, von denen zufällig jeder mind. 1 Kind hat und allesamt auch in unserer Metropolregion leben (Mietstufe 5 bis 7) sind auch alle begeistert.

Das könnte in einem Motivationsschub enden, sich also insgesamt sehr positiv auf die Arbeitsleistung und Atmosphäre auswirken.

Ich kann verstehen, dass kinderlose auch mehr Geld wollen, aber die brauchen sich ja nicht mit einer 4K Bügergeldfamilie vergleichen. Gegenüber dem Single Bürgergeldempfänger haben sie bestimmt 200 % und nicht knapp 115… Insofern, absolut verfassungskonform der Entwurf. Warten wir die Begründung ab, die für mich schon im Januarentwurf gut überzeugend war. Ins blaue meckern ist wenig sinnvoll.


xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7784 am: 10.10.2023 17:58 »

Das könnte in einem Motivationsschub enden, sich also insgesamt sehr positiv auf die Arbeitsleistung und Atmosphäre auswirken.



Du solltest dich ernsthaft mit dem Thema Arbeitsmotivation beschäftigen. Deine Äußerungen zeigen, dass du davon wenig bis gar keine Ahnung hast.