Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2090515 times)

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7860 am: 12.10.2023 08:37 »
Mit den neuen Werten komme ich auf eine Brutto-Nachzahlung ab 2021 (gerechnet bis 12/2023) auf  9.214,00 € (AEZ wohnortbezogen) oder  35.221,00 € (AEZ am Dienstsitz).

Ich wünsche mir also den Dienstsitz ;-)
Hast du denn den Abschmelzbetrag brav abgezogen?

Wasserkopp

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7861 am: 12.10.2023 08:51 »
Mit den neuen Werten komme ich auf eine Brutto-Nachzahlung ab 2021 (gerechnet bis 12/2023) auf  9.214,00 € (AEZ wohnortbezogen) oder  35.221,00 € (AEZ am Dienstsitz).

Ich wünsche mir also den Dienstsitz ;-)
Hast du denn den Abschmelzbetrag brav abgezogen?

Natürlich. Wobei ich den grob gerundet habe.


Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7862 am: 12.10.2023 09:06 »
Funktioniert aber auch nur, wenn Sie die AEZ Zahlen von 2024 zur Grundlage der Rückzahlung nehmen.
Da aber schon eine Tabelle 2022 existiert im ersten Entwurf, kann ich mir durchaus vorstellen, dass für 2021 und 2022 diese Zahlen genommen werden.
Für 2023 mit viel Glück schon die Zahlen von 2024.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7863 am: 12.10.2023 09:09 »
Funktioniert aber auch nur, wenn Sie die AEZ Zahlen von 2024 zur Grundlage der Rückzahlung nehmen.
Da aber schon eine Tabelle 2022 existiert im ersten Entwurf, kann ich mir durchaus vorstellen, dass für 2021 und 2022 diese Zahlen genommen werden.
Für 2023 mit viel Glück schon die Zahlen von 2024.

Wurde doch mittlerweile schon häufig glaubwürdig geschrieben, dass die AEZ-Zahlen, welche vor kurzem hier gepostet wurden, Grundlage für die Nachzahlungen sein werden.
Für 2024 sollen die genannten AEZ-Zahlen sogar nochmal angepasst werden wegen gestiegenen Heizkosten.

Wasserkopp

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7864 am: 12.10.2023 09:13 »
Funktioniert aber auch nur, wenn Sie die AEZ Zahlen von 2024 zur Grundlage der Rückzahlung nehmen.
Da aber schon eine Tabelle 2022 existiert im ersten Entwurf, kann ich mir durchaus vorstellen, dass für 2021 und 2022 diese Zahlen genommen werden.
Für 2023 mit viel Glück schon die Zahlen von 2024.

Ja klar, dass kann sein, dass die Zahlen in der Vergangenheit geringer ausfallen. Aber das wissen wir nicht und so habe ich mal eine Größenordnung. Die 9K Brutto verändern mein Leben jetzt nicht grundlegend, aber besser als nichts.

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7865 am: 12.10.2023 09:13 »
Funktioniert aber auch nur, wenn Sie die AEZ Zahlen von 2024 zur Grundlage der Rückzahlung nehmen.
Da aber schon eine Tabelle 2022 existiert im ersten Entwurf, kann ich mir durchaus vorstellen, dass für 2021 und 2022 diese Zahlen genommen werden.
Für 2023 mit viel Glück schon die Zahlen von 2024.

Wurde doch mittlerweile schon häufig glaubwürdig geschrieben, dass die AEZ-Zahlen, welche vor kurzem hier gepostet wurden, Grundlage für die Nachzahlungen sein werden.
Für 2024 sollen die genannten AEZ-Zahlen sogar nochmal angepasst werden wegen gestiegenen Heizkosten.

"glaubwürdig"
Zum Glauben gehe ich in die Kirche  ;)
Solange ich nichts schwarz auf weis habe, kann man nur Vermutungen anstellen.
Und bei unserer Regierung gilt immer die Vermutung, dass sie das maximale sparen wollen.

Sputnik1978

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« Antwort #7866 am: 12.10.2023 09:19 »
Hallo Leute, war bisher ein stiller Mitleser aber auch ich werde über die letzten 10 Seiten einfach nicht schlauer. Familienzuschlag hier, AEZ da… Gelten geplante Änderungen jetzt nur für Bundesbeamte oder auch Landesbeamte?

Bin selber A12/8 Mietenstufe VI, verheiratet, 1 Kind. Landesbeamter NRW.

Betreffen jetzt irgendwelche geplanten Änderungen auch mich, oder bin ich da raus aus dem Spiel? Danke und Grüße.

Ist Dir nicht an Deinem Gehaltszettel aufgefallen, dass NRW die Rechtsprechung des BVerfG bereits zum 1.12.2022 (!) umgesetzt hat?

AdenosinTP

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« Antwort #7867 am: 12.10.2023 09:40 »
Funktioniert aber auch nur, wenn Sie die AEZ Zahlen von 2024 zur Grundlage der Rückzahlung nehmen.
Da aber schon eine Tabelle 2022 existiert im ersten Entwurf, kann ich mir durchaus vorstellen, dass für 2021 und 2022 diese Zahlen genommen werden.
Für 2023 mit viel Glück schon die Zahlen von 2024.

Wurde doch mittlerweile schon häufig glaubwürdig geschrieben, dass die AEZ-Zahlen, welche vor kurzem hier gepostet wurden, Grundlage für die Nachzahlungen sein werden.
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... glaubwürdig? Werbinich ist wohl der größte Troll seit dem fiktiven Liveticker der Verhandlungen ...

Bastel

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« Antwort #7868 am: 12.10.2023 09:45 »
Funktioniert aber auch nur, wenn Sie die AEZ Zahlen von 2024 zur Grundlage der Rückzahlung nehmen.
Da aber schon eine Tabelle 2022 existiert im ersten Entwurf, kann ich mir durchaus vorstellen, dass für 2021 und 2022 diese Zahlen genommen werden.
Für 2023 mit viel Glück schon die Zahlen von 2024.

Wurde doch mittlerweile schon häufig glaubwürdig geschrieben, dass die AEZ-Zahlen, welche vor kurzem hier gepostet wurden, Grundlage für die Nachzahlungen sein werden.
Für 2024 sollen die genannten AEZ-Zahlen sogar nochmal angepasst werden wegen gestiegenen Heizkosten.


... glaubwürdig? Werbinich ist wohl der größte Troll seit dem fiktiven Liveticker der Verhandlungen ...

BalBund hat die Zahlen ebenfalls bestätigt wenn ich mich nicht irre...

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7869 am: 12.10.2023 10:01 »
Funktioniert aber auch nur, wenn Sie die AEZ Zahlen von 2024 zur Grundlage der Rückzahlung nehmen.
Da aber schon eine Tabelle 2022 existiert im ersten Entwurf, kann ich mir durchaus vorstellen, dass für 2021 und 2022 diese Zahlen genommen werden.
Für 2023 mit viel Glück schon die Zahlen von 2024.

Wurde doch mittlerweile schon häufig glaubwürdig geschrieben, dass die AEZ-Zahlen, welche vor kurzem hier gepostet wurden, Grundlage für die Nachzahlungen sein werden.
Für 2024 sollen die genannten AEZ-Zahlen sogar nochmal angepasst werden wegen gestiegenen Heizkosten.


... glaubwürdig? Werbinich ist wohl der größte Troll seit dem fiktiven Liveticker der Verhandlungen ...

BalBund hat die Zahlen ebenfalls bestätigt wenn ich mich nicht irre...

Ja aber bzgl. Nachzahlung würde ich trotzdem abwarten was im Papier steht.
Weil Ursprünglich hieß es, dass es ein extra Gesetz zur Nachzahlung geben wird.
Nur bevor hier Leute sich Zahlen erträumen, welche nachher nicht so kommen.

Außerdem ist ja auch die frage ob es rückwirkend eine Zahlung geben wird bzgl. der Beihilfe von 70% und 90%
« Last Edit: 12.10.2023 10:08 von Dunkelbunter »

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7870 am: 12.10.2023 10:13 »
Ich verstehe ehrlich gesagt die Euphorie hier nicht. Ganz flapsig ausgedrückt, wegen den "paar Kröten" werden jetzt bereits Berechnungen angestellt, die bisher keine Ermächtigungsgrundlage haben. Aus meiner Sicht sollte man sich auf die indizielle Mindestalimentation konzentrieren anstatt auf die Beträge der Mietenstufen inklusive dem Abschmelzungsbetrag. Das ist der Kern meiner Meinung nach und nicht wieviel/wenig Euros nachgezahlt werden. Wenn man bedenkt, das Swen die indizielle Mindestalimentation mit 3.950 Euro ausgerechnet hat in Besoldungsgruppe A3 Erfahrungsstufe 1 und das mit den jetzigen Abständen mal hochrechnet in die höheren Besolddungsgruppen kommen ganz andere Beträge raus als die paar Euros mit der Mietenstufe, die noch vom Abschmelzbetrag aufgefressen wird.

ReKo1808

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« Antwort #7871 am: 12.10.2023 10:16 »
Ich habe mal eine Frage bezüglich der Steigerung des Beihilfesatzes bei einem Kind:

Bisher ist es so, dass derjenige, der den FZ (und somit das Kindergeld) bekommt, den "Vorteil" der höheren Beihilfe "genießen" darf.

Wenn ich mich nicht irre, soll der FZ nicht mehr an den Kindergeldbezug gekoppelt sein (korrigiert mich gern, da es echt viel Input war die letzten Seiten). Ist es dann möglich, dass jedes Elternteil 1 Kind für die höheren Beihilfesätze zugerechnet bekommt, sodass beide Elternteile davon profitieren?

Beste Grüße

Hugo

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« Antwort #7872 am: 12.10.2023 10:19 »
Vielleicht ist Werbinich jemand aus dem BMI und versucht hier im Forum die Klagebereitschaft mit den neuen AEZ Beträgen zu beschnuppern  ;)

ReKo1808

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« Antwort #7873 am: 12.10.2023 10:21 »
Ich verstehe ehrlich gesagt die Euphorie hier nicht. Ganz flapsig ausgedrückt, wegen den "paar Kröten" werden jetzt bereits Berechnungen angestellt, die bisher keine Ermächtigungsgrundlage haben. Aus meiner Sicht sollte man sich auf die indizielle Mindestalimentation konzentrieren anstatt auf die Beträge der Mietenstufen inklusive dem Abschmelzungsbetrag. Das ist der Kern meiner Meinung nach und nicht wieviel/wenig Euros nachgezahlt werden. Wenn man bedenkt, das Swen die indizielle Mindestalimentation mit 3.950 Euro ausgerechnet hat in Besoldungsgruppe A3 Erfahrungsstufe 1 und das mit den jetzigen Abständen mal hochrechnet in die höheren Besolddungsgruppen kommen ganz andere Beträge raus als die paar Euros mit der Mietenstufe, die noch vom Abschmelzbetrag aufgefressen wird.

Das war auch mein Gedanke. Was bringen die zuschläge, wenn man damit nichtmal ansatzweise an die berechnete Mindestalimentation kommt?
Das wäre auch die bürokratisch einfachere Variante, wenn man alle Gruppen entsprechend anhebt, ganz egal welcher Mietenstufe man angehört. FZ könnten dann meinetwegen gestrichen werden. Das spart ja auch wieder Verwaltungsaufwand, da man die Anträge nicht ausfüllen und die Behörden den Anspruch nicht regelmäßig überprüfen müssen. ;)
Ein Beamter soll doch sowieso so alimentiert werden, dass er eine 4-köpfige Familie durchbringen kann. Was sollen die FZ dann?
Noch schlimmer:
Wenn der Partner ebenfalls Beamter ist, wird dann etwas gekürzt? Wenn ja, dann lassen wir uns scheiden, machen einen Mietvertrag miteinander und alles ist gut  ;D

BVerfGBeliever

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« Antwort #7874 am: 12.10.2023 11:33 »
... glaubwürdig? Werbinich ist wohl der größte Troll seit dem fiktiven Liveticker der Verhandlungen ...


Vielleicht ist Werbinich jemand aus dem BMI und versucht hier im Forum die Klagebereitschaft mit den neuen AEZ Beträgen zu beschnuppern  ;)


Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass Werbinich tatsächlich einen kurzen Blick auf den neuen Entwurf werfen durfte. Anschließend hat er im Duden die Wörter "elaboriert" und adäquat" nachgeschlagen und ob ihres vermeintlichen Wohlklangs wiederholt zu Papier gebracht.

Leider scheint ihm dabei jedoch entgangen zu sein, dass die kolportierten marginalen Änderungen am Entwurf in keinster Weise dazu geeignet sind, auch nur annähernd zumindest zurück in "Verfassungskonformitäts-Sichtweite" zu gelangen. Somit erübrigen sich aus meiner Sicht jegliche Rechenspiele mit den neuen AEZ-Zahlen sowie eine etwaige resultierende Euphorie bzw. deren Gegenteil.

Ansonsten verweise ich wie immer auf die Ausführungen von Swen, die im Gegensatz zu Werbinichs Ergüssen einen wirklichen Erkenntnisgewinn liefern.

P.S. Hugos BMI-Maulwurf-Theorie liegt natürlich ebenfalls im Bereich des Möglichen..  ;)