Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2090861 times)

Konkolos

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7875 am: 12.10.2023 11:44 »
Gilt der AEZ nur für Beamte mit Kinder? Oder allg.?

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7876 am: 12.10.2023 11:45 »
Vielleicht ist Werbinich jemand aus dem BMI und versucht hier im Forum die Klagebereitschaft mit den neuen AEZ Beträgen zu beschnuppern  ;)

Liebes BMI, also mindestens einen Klagewilligen gibt es schon mal, mich!  :P

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7877 am: 12.10.2023 11:46 »
Vielleicht ist Werbinich jemand aus dem BMI und versucht hier im Forum die Klagebereitschaft mit den neuen AEZ Beträgen zu beschnuppern  ;)

Liebes BMI, also mindestens einen Klagewilligen gibt es schon mal, mich!  :P
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Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7878 am: 12.10.2023 11:54 »
Vielleicht ist Werbinich jemand aus dem BMI und versucht hier im Forum die Klagebereitschaft mit den neuen AEZ Beträgen zu beschnuppern  ;)

Wahrscheinlich ist Werbinich einfach eine nette Kollegin oder ein netter Kollege, die oder den man mit entsprechenden Spekulationen völlig unnötig vergrätzt.

Dem BMI dürften die Spekulationen hier im Forum völlig egal sein, wodurch die Maulwurftheorie eine Phantasie ist.


SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7879 am: 12.10.2023 12:00 »
Witzig, wie hier die immer gleichen 5 bis 10 User, die vermutlich Mietstufe <4 wohnen und keine berücksichtigungsfähigen Kinder haben hier verfassungswidrig und Klage brüllen.  ;D

Dann werden ständig Leute verunglimpft, deren Meinung nicht gewünscht ist, wie armselig. Ich bin für die Infos dankbar.

Selbst wenn ich hier die letzten 100 Seiten die User zählen würde komme ich vielleicht auf 30… keine Ahnung. Ihr könnt natürlich Eure „laute“ Meinung haben, aber ihr sprecht nicht für uns tausende Beamten mit Familie und Wohnort Stufe 4 und höher.
Der AEZ ist erst mal gut und umsetzbar, im Gegensatz zu 4000 EUR für A3 Stufe 1, zum totlachen…

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7880 am: 12.10.2023 12:14 »
@ SeppelMeier,

wenigstens können wir zu deiner Erheiterung beitragen. Es ist unwichtig wer oder wie viele Bundesbeamte willig sind im Klageverfahren gegen den Besoldungsgesetzgeber vorgehen. Aber was ich von dir erwarte ist, falls diese Verwaltungsklagen erfolgreich sind und etwas positives für dich bei herumkimmt, dann ist es deine Pflicht den- bzw. diejenigen auf eine Maß mit Grillhändl auf die Wiesn einzuladen.  8)

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7881 am: 12.10.2023 12:15 »
Mahlzeit liebe Leidensgenossen, gibt es eigentlich einen AZE Rechner oder sowas dergleichen?

LG

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7882 am: 12.10.2023 12:24 »
Mahlzeit liebe Leidensgenossen, gibt es eigentlich einen AZE Rechner oder sowas dergleichen?

LG

Ohne den neuen Entwurf kann man sowas schwer basteln. Und nur auf Angaben zu stützen, welche vereinzelt reinprasseln macht sich sicherlich keiner die Mühe.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7883 am: 12.10.2023 12:30 »
Ihr könnt natürlich Eure „laute“ Meinung haben, aber ihr sprecht nicht für uns tausende Beamten

Ähnliches sagte man auch über die Wählerschaft einer bestimmten Partei. Und diese wächst und wächst und wächst...

Spätestens wenn der Zimmergenosse ca. einen tausender mehr im Monat bekommt, wird die Unmut über dieses Mistpapier wachsen...

Kaldron

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7884 am: 12.10.2023 12:34 »
Ich hätte dann noch gerne eine Rechner unter Berücksichtigung

AEZ-Stufen (Kinder 1-x)
Mietenstufe
Abschmelzbeitrag
durchschnittliche Miete/m² bzw. Kaufpreis/m²

der dann je Besoldungsgruppe den Landkreis/die Stadt auswirft, welche als Wohnort das Einkommensnetto dann optimiert.

/s



beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7887 am: 12.10.2023 13:48 »
Ihr könnt natürlich Eure „laute“ Meinung haben, aber ihr sprecht nicht für uns tausende Beamten

Ähnliches sagte man auch über die Wählerschaft einer bestimmten Partei. Und diese wächst und wächst und wächst...

Spätestens wenn der Zimmergenosse ca. einen tausender mehr im Monat bekommt, wird die Unmut über dieses Mistpapier wachsen...

Du bist doch dadurch nicht schlechter gestellt als dein Zimmergenosse. Die Zuschläge stehen immer gewissen Ausgaben gegenüber, deshalb soll es sie schließlich auch geben. Und es steht dir frei den Wohnort zu wechseln oder für Nachwuchs zu sorgen. Immer diese Neid-Debatten aufgrund anderer Lebensentwürfe. Ich hab etwas worüber du dich bereits jetzt "wirksam" ärgern und klagen darfst: der Familienzuschlag, die Erschwerniszulage (darüber lässt sich immer gerne streiten), Stellenzulagen ("Kollege X einer anderen Behörde bekommt viel mehr"). So richtig ausbalancieren wird man dieses System nie können, und potentiell könnte hier jeder von uns über irgendwas klagen.

Und überlass es doch bitte den anderen, ob deren Unmut darüber wachsen wird oder nicht. Mein Unmut würde jedenfalls nicht wachsen, jedem steht es frei den Beruf zu wählen, je nachdem wo das eigene Lebenskonzept am bessten hin passt, oder man spielt die Vorteile des Beamtentums eben aus...

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7888 am: 12.10.2023 13:59 »
Die Zuschläge stehen immer gewissen Ausgaben gegenüber, deshalb soll es sie schließlich auch geben.

Und genau das ist eben völlig falsch. Oder welchen Ausgaben stehen die Polizeizulage oder die Amtszulage gegenüber? Die Familienzuschläge sind allesamt nur dazu da, Personalkosten zu sparen.

Und über das Maß dessen, was dabei erlaubt oder zuviel des Guten ist, entscheidet letztlich das Bundesverfassungsgericht. So hat es im Beschluss 2 BvL 6/17 entschieden, dass es Beamten mit drei oder mehr Kindern nicht mehr auferlegt werden kann, die zusätzlichen Kosten aus ihrem Grundgehalt zu tragen. Das heißt, deine Aussage ist hinsichtlich des Beschlusses 2 BvL 4/18 deplatziert. Hier wurde entschieden, dass das gesamte Besoldungsgefüge zu niedrig ist. Gleichzeitig geht aus der langjährigen Rechtsprechung hervor, dass die Besoldung im Wesentlichen amtsangemessen sein muss.

Aber offensichtlich muss es das BVerfG noch mal für Dumme [den Besoldungsgesetzgeber Bund] aufschreiben.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7889 am: 12.10.2023 14:18 »
Immer diese Neid-Debatten aufgrund anderer Lebensentwürfe.

Es geht nicht um "Neid-Debatten".

Es geht darum, dass der Gesetzgeber versucht, sich seiner verfassungsgemäßen Pflicht zu einer amtsangemessenen Besoldung zu entziehen, indem er ausgewählten Beamten (in unteren Besoldungsgruppen und bestimmten Wohnorten für einen begrenzten Zeitraum) nach Gutsherrenart einen sachlich nicht begründeten Zuschlag zahlt.

Dieser Versuch wird jedoch kläglich scheitern..