Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Fuchs am 04.02.2021 17:39 ---Es zählt die Mietenstufe des Hauptwohnsitzes des Besoldungsempfängers, bei Grenzgängern wird die Mietenstufe 1 zugrunde gelegt.
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Ok, wer sagt das?
@Unknown:
gern geschehen - wie auch gerade im Länderforum dargelegt, vollzieht das BVerfG hier eines seiner typischen Vorgehensweisen, nämlich dass die Herstellung praktischer Konkordanz vorbereitet wird: Der Beamte unterliegt spätestens in der Wahl seiner Unterkunft einer gewissen Einschränkung seiner Grundrechte; diese Einschränkung wiederum kann nicht dazu führen, dass der Besoldungsgesetzgeber ungebunden über ihn entscheiden könnte; vielmehr muss eine rechtliche Ausgleichfunktion im Sinne gegenseitiger Treuepflicht vollzogen werden. Genau das bereitet die aktuelle Rechtsprechung vor: Eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Besoldungsdifferenzierung mittels Ortszuschlägen ist möglich, aber eben nicht ohne Weiteres zu vollziehen. Besoldungsgesetzgeber, die ensprechende Differenzierungen vollziehen wollen, werden sehr genau die Realität beachten müssen, um nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Gruenhorn:
Die Anpassung von Teilen der Besoldung an die Mietsituation ist in meinen Augen mehr als überfällig.
Persönlich bin ich gespannt, ob die getroffene Regelung auch ins Ausland entsandten Beamten zugestanden wird. Konkret zielt diese Bemerkung auf das Zusammentreffen mit der Gewährung von Mietzuschuss ab, da dieser meist einen fixen Anteil des Grundgehalts ausmacht. Immerhin tut sich endlich etwas..
Wie ist eigentlich der Ansatz mit der streichung von Besoldungsgruppen und Stufen zu sehen, wenn man Widerspruch eingelegt hat? Der Dienstherr kann ja wohl kaum die Besoldungssystematik für die nicht direkt Betroffenen bspw im höheren oder gehobenen Dienst rückwirkend zurecht mauscheln, wie das ja nun scheinbar für die Zukunft passieren soll. Wird dann für diese Zeit eine fiktive Anhebung des Besoldungsgefüges notwendig oder gilt die dann beschlossene Systematik auch für die Vergangenheit? Irgendwie befürchte ich, dass man im höheren Dienst am Ende gar nicht von dem Widerspruch profitiert. Gibt es jemanden, der dazu eine Meinung hat?
Organisator:
--- Zitat von: Gruenhorn am 04.02.2021 18:42 --- Irgendwie befürchte ich, dass man im höheren Dienst am Ende gar nicht von dem Widerspruch profitiert. Gibt es jemanden, der dazu eine Meinung hat?
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Das wäre tragisch, schließlich fängt bei A 13 die Armut an!
Fahnder:
--- Zitat von: Organisator am 05.02.2021 08:35 ---
--- Zitat von: Gruenhorn am 04.02.2021 18:42 --- Irgendwie befürchte ich, dass man im höheren Dienst am Ende gar nicht von dem Widerspruch profitiert. Gibt es jemanden, der dazu eine Meinung hat?
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Das wäre tragisch, schließlich fängt bei A 13 die Armut an!
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Ich sehe es genauso wie Gruenhorn. Der Gesetzgeber hatte vom BVerfG eindeutig den Auftrag bekommen, den ÖD gerade für den gD und den hD attraktiver zu machen und dabei das Abstandsgebot konkretisiert. Schließlich wurden die Beschlüsse über die zu niedrige R-Besoldung! getroffen. Und die Antwort des Gesetzgebers soll sein, dass der Abstand von A 5 zu A 6 zu A 7 im Eingangsamt nur noch wenige EUR beträgt und der gD und hD bekommt ohne Familie keinen Cent? Was für ein Schlag ins Gesicht für die Kollegen des gD und hD in den Großstädten ohne Familie.
Das ist aus meiner Sicht grob falsch und entspricht überhaupt nicht den o. g. Direktiven des BVerfG. Der ÖD wird für den gD und hD immer unattraktiver (im Verhältnis zum mD und zur Wirtschaft). Anstatt den Abstand zu wahren wird er noch weiter gekürzt! Sollte dies tatsächlich so umgesetzt werden, werden weitere Klagen von Seiten des hD die Folge sein! Aus meiner Sicht mit guten Erfolgsaussichten.
was_guckst_du:
...das Verfasungsgericht hat nicht die Aufgabe, den öD für bestimmte Grippen attraktiver zu machen sondern lediglich Verfassungskonformität einzuverlangen...
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