Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2091281 times)

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9180 am: 29.12.2023 23:22 »
Das Elend ist an Erbärmlichkeit nicht mehr zu unterbieten. Wenn man bedenkt, dass bisher noch jeder Entwurf auf das absolut Nötigste herunter gerechnet worden ist, fragt man sich wie man jetzt noch niedrigere Beträge argumentieren wird. Aber irgendein Lügenpamphlet werden die Kollegen schon hingeschissen bekommen. Inzwischen ist es auch egal wann das ist. Am besten gar nicht. Evtl. kommt Ihnen das BVerfG ja doch noch zuvor bei aller „Gründlichkeit“. Dann kann man das Papier direkt die ministeriale Toilette hinunterspülen.

Bauernopfer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9181 am: 30.12.2023 00:43 »
Glosse… Bitte nachschlagen. Danke. Back to topic.

Christian, Du bist ein Spielverderber :-D

Aber gut, dann mal wieder zum Ernst der Sache, wir werden noch im Januar neue Werte für den AEZ bzw. dessen Abschmelzbetrag sehen. Da die Gewerkschaften nicht mehr als "Du Du Du" machen um die Übernahme der Tarifabschlüsse der Länder auf die Beamtenschaft, so wie die im Februar anstehende Tarifrunde in Hessen nicht zu gefährden wird der "Schluck auf der Pulle" ab A9g deutlich niedriger ausfallen als die bisherigen Entwürfe das hergeben, die Runde BMI/BMF tritt in KW02/24 wieder zusammen um zu prüfen, was denn wirklich unmittelbar davon umgesetzt werden "muss".

In Kenntnis dessen muss ich daher nun leider meinen Arbeitsplatz für eine Weile verlassen um mich - wie Kimbombon sagen würde - schöneren Beschäftigungen zuzuwenden. Aber Ihr habt ja noch ein paar Quellen im Haus :-)
Apropos Kimonbo, lange nichts mehr von ihr/ihm vernommen. Solch lange Urlaube kann sich doch selbst er/sie/es nicht zugestehen.

Beamtix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9182 am: 30.12.2023 09:01 »
Jeder der beiden Entwürfe sollte eine verfassungskonforme Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG nach Auffassung des für die Besoldung zuständigen BMI sein. Wie kann sich die Auslegung der Verfassungskonformität nach Vorgaben von zwei Urteilen denn noch ändern und wie kann sie sich von der in NRW zB so stark unterscheiden?
ME ist das BMI bereits jetzt und ohne Gesetzt verpflichtet,  die Widersprüche zu entscheiden auf Grundlage einer der Entwürfe. Denn es ist ja selbst der Auffassung, dass die Besoldung nicht amtsangemessen ist, hat aber eine Meinung dazu, was amtsangemessen ist. Es muss dann doch auf dieser Grundlage entschieden werden.
Allerdings gibt es ja noch mehr verfassungsrechtliche Baustellen wie zB die Höhe der Kinderfreibeträge. Auch hier seit Jahren keine Entscheidung in Sicht.
Wenn die Kindergrundsicherung kommt, wird es wahrscheinlich jahrelang wieder keine Anpassung geben, aber auch diese müsste doch wieder eine Anpassung des Familienzuschlags notwendig machen. Kollegen beim Land NRW finanzieren ihren Kundern mit dem Familienzuschlag Schülerreisen, Musikunterricht usw. Beim Bund gibt es erst etwas, wenn die Kinder erwachsen sind? Wenn überhaupt?
Bundesbeamtenkinder = Kinder zweiter Klasse?
NRW-Beamtenkinder = Super, ihr habt den Jackpot gezogen?

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9183 am: 30.12.2023 09:57 »
@ Beamtix

Kann so „schwarz“ würde ich das nicht sehen. Die Höhe der Gesamtbezüge ist durch die neuen Regelungen sehr individuell. In meiner Konstellation (verh., 1 Kind) streitet sich der Bund nur mit Hessen um den Rang des Bestbesolders, zumindest für 2024. Je nach dem wie die TV in Hessen laufen bzw. das endlose Theater um das BBVangG weitergeht, dreht sich das Blatt in 2024 zugunsten des einen oder des anderen. Für Konstellationen mit vielen Kindern stimme ich aber voll zu, dass der Bund aktuell weit abgeschlagen ist. Trotzdem sollte man nie die Höhe der Grundbezüge aus den Augen verlieren, denn nur diese bestimmen die Höhe der Ruhestandsbezüge maßgeblich.

@ BalBund

Danke für die Info. Soll das heißen, dass die Abschmelzbeträge ab A9 deutlich angehoben werden?

Simba

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9184 am: 30.12.2023 09:58 »
Glosse… Bitte nachschlagen. Danke. Back to topic.

Christian, Du bist ein Spielverderber :-D

Aber gut, dann mal wieder zum Ernst der Sache, wir werden noch im Januar neue Werte für den AEZ bzw. dessen Abschmelzbetrag sehen. Da die Gewerkschaften nicht mehr als "Du Du Du" machen um die Übernahme der Tarifabschlüsse der Länder auf die Beamtenschaft, so wie die im Februar anstehende Tarifrunde in Hessen nicht zu gefährden wird der "Schluck auf der Pulle" ab A9g deutlich niedriger ausfallen als die bisherigen Entwürfe das hergeben, die Runde BMI/BMF tritt in KW02/24 wieder zusammen um zu prüfen, was denn wirklich unmittelbar davon umgesetzt werden "muss".

In Kenntnis dessen muss ich daher nun leider meinen Arbeitsplatz für eine Weile verlassen um mich - wie Kimbombon sagen würde - schöneren Beschäftigungen zuzuwenden. Aber Ihr habt ja noch ein paar Quellen im Haus :-)

Aber 150Mio „einsparen“ sind doch bei veranschlagten Kosten von 1,9Milliarden  von 2021-2024 nicht wirklich viel?
Das dürfte doch sehr moderat sein, wenn man da durch höhere Abschmelzbeiträge 150Mio sparen will auf die 4J gesehen ist das ja bei dem Volumen nicht die Welt?
Oder?

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9185 am: 30.12.2023 10:02 »
Danke BalBund für die Perspektive.
Angesichts dessen wird es immer schwieriger auszudrücken was man von den Damen und Herren in Verantwortung hält, da dies sicher disziplinar oder gar strafrechtlich relevant werden könnte ;)
Auch wenn der letzte Entwurf sicher verfassungswidrig war ist es fast schon nicht mehr vorstellbar das die Herren nun auch noch diesen aus fiskalischen Gründen nach unten anpassen und das ganz gezielt zu Lasten von einzelnen Laufbahnen.

Beamtix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9186 am: 30.12.2023 10:12 »
Ich sehe schwarz.
Gerade weil der Bund die kinderreichen Beamten so anders behandelt. Also gerade due, due es am nltigsten haben.
Proaktiv passiert da nichts.
Wie soll denn weiter abgeschmolzen werden? Wurde doch alles auf den Cent genau berechnet im alten Entwurf? Hat die Zitrone denn noch Saft?

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9187 am: 30.12.2023 11:06 »
Vielleicht kann uns Einigung2023 erneut einen Blick darauf werfen lassen  ;)
Man darf nicht vergessen, dass, egal wie der Entwurf aussieht, das Ding durch den Bundestag muss.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9188 am: 30.12.2023 11:38 »
Man darf nicht vergessen, dass, egal wie der Entwurf aussieht, das Ding durch den Bundestag muss.

Bei den jahrelangen Beratungen im Vorfeld dürfte das ja kein Problem darstellen...

Bauernopfer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9189 am: 30.12.2023 11:54 »
Danke BalBund für die Perspektive.
Angesichts dessen wird es immer schwieriger auszudrücken was man von den Damen und Herren in Verantwortung hält, da dies sicher disziplinar oder gar strafrechtlich relevant werden könnte ;)
Hinsichtlich der disziplinarischen oder gar strafrechtlichen Relevanz legen sich die Damen und Herren der Legislative die Latte selbst sehr hoch. Siehe kürzliche Mautentscheidung zu Regressforderungen gegen "Andi" Scheuer.

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9190 am: 30.12.2023 14:13 »
Vielleicht kann uns Einigung2023 erneut einen Blick darauf werfen lassen  ;)
Man darf nicht vergessen, dass, egal wie der Entwurf aussieht, das Ding durch den Bundestag muss.

Werde ich machen, wenn ich ihn sehe.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9191 am: 30.12.2023 19:27 »
In Hessen scheint der Ärger unter den Beamten schon größer und breiter zu sein.
https://www.op-online.de/offenbach/waechst-offenbach-beamter-kettenreaktion-aerger-an-finanzaemtern-92747803.html

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9192 am: 30.12.2023 20:37 »
Ich bin mir nicht sicher ob folgendes Urteil hier schon mal verlinkt war?

https://openjur.de/u/2468696.html


Pepe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9193 am: 31.12.2023 11:42 »
Zum Jahreswechsel soll nochmal die Perspektive gewechselt werden. Die juristische Zeiten wurde schon ausreichend durchgekaut. Gedankenübung: Ihr habt 5 Familienmitglieder, aber nur 3 Bonbons. Wie verteilt ihr das knappe Gut? Richtig, erstmal an die Kleinen.

Keiner würde sagen: Weil Vater schon an größere Portionen gewöhnt ist bekommt er 2 von 5, dann denken wir an die Mutter und an die älteren Kinder zuerst. Proportional nach Status, Amt, Stufe.

Das Status Quo Argument hat sich - kaum überraschend - aber überall, in jede Teilaspekt der Diskussion, einschleichen können.

Das betrifft selbst das sensible Thema "Familie"/Familienleben/Famienzuschlag/Familiengründung, also etwas, was die Existenz/Fürsorge an der Wurzel trifft. Wie hat sich der Status-Quo Gedanke sogar hier, im vielleicht verletzlichsten Bereich, eingeschlichen?  Es wurde 2, 3 Seiten zuvor schon gesagt:
"4K-Familie ein Referenzwert ist. Dieser Referenzwert hat nichts damit zu tun, ob ein Beamter im Eingangsamt nun Familie hat oder nicht."

Das ganze Gefüge würde unstimmig, wenn monokausal auf Status-Quo Sicherung/Bekräftigung fokussiert wird.

Mein Amt, mein Status, meine Kinder, meine Wohngegend (wobei letzteres evt nicht auf einem "Antrag" beruhte)... all das sollte nicht zu hoch gewichtet werden bei Zuteilungsenscheidungen.

Mann muss sich nicht gegeneinander ausspielen.
Denkt an die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, Aspekte des gleichen Zugangs in Ämter, Bestenauswahl.

Es kann nicht sein, dass potentielle Einsteiger danach selektiert werden, dass sie in genannte Status Quo Raster passen. Denken wir also an die, die noch nicht "drin" sind.

Sind Behörden attraktiv, die jungen Einsteigern solche Signale senden? Signal=mit Wenig Status bekommst du erst Recht weniger als die Inflation wegfrisst, die Grossen bekommen mal wieder überproportional, mit fortschreitendem Status....alles mit der dann höhnisch klingenden Begründung: Abstandsgebot Sozialhilfe, während so mancher im Einstiegsamt sicherlich nicht mehr mithalten kann bei dem Status-Wettbewerb. An Familiengründung wird dann nicht gedacht, wenn sich junge Leute (mit oder ohne Stelle) quasi im Existenzkampf befinden, nicht mal angemessenen Wohnraum finden.
Lasst uns alle auch also mal an die Außenstehende, ganz jungen Kollegen ohne Status denken.  :o
Schönes Neues.



Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9194 am: 31.12.2023 12:14 »
@ Pepe

Grundsätzlich würde ich ja zustimmen, aber die Annahme, dass nur 3 Bonbons für 5 Leute existieren, ist schlicht falsch. Es sind mehr als genügend Bonbons da, die Besitzer wollen sie bloß nicht dem ungeliebten Pöbel hinwerfen sondern lieber selbst fressen. Obwohl nicht mal das (eigentlich) optional ist.