"sowohl auf die haushaltsnahe Geltendmachung als auch auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, sollte es doch möglich sein, auch rückwirkend für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 Widerspruch einzulegen, um im Falle einer schlechten (rechtswidrigen) Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation Klage ab 2021 zu führen?"
Hierrauf würde ich mich nicht verlassen. Mit der Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation wird der Bund vermutlich das Rundschreiben aufheben. Dann gilt wider die haushaltsnahe Geltendmachung.
Ist deine Aussage so gemeint, dass jeder der keinen Widerspruch für die Jahre 2021 bis 2023 eingelegt hat, auch nichts bekommen wird?
Nein,
es wird sicherlich eine Anpassung der Besoldung (auch rückwirkend) geben. Angesichts der Sparvorgaben wird vermutlich dies jedoch nicht hinreichend im Sinne der Rechtsprechung sein. Und wenn ich die ganzen Beiträge in diesem Forum richtig verstanden habe, besteht dann zunächst für all diejenigen kein Rechtsmittel, die keinen Widerspruch für die jeweiligen Jahre eingelegt haben (weil sie z.B. darauf vertraut haben, dass eine rechtskonforme angemessene Alimentation nachträglich durch den Gesetzgeber erfolgt), um gegen eine zu niedrige Bemessung bezüglich der abgelaufenen Haushaltsjahre vorzugehen.
Anders ausgedrückt, alle die Widerspruch einlegen, erhalten nach Abschluss der nachträglichen Alimentation einen Bescheid. Gegen den könnte ich dann Rechtsbehelf/Klage einreichen. Alle ohne Bescheid müssen sich mit dem zufrieden geben, was sie bekommen (oder auch nicht).