Die Antwort "keine" wäre wohl zu kurz gegriffen.
In vielen Behörden werden Arbeitnehmer, die in die Entgeltgruppe 13 oder höher eingruppiert sind, als "vergleichbar höherer Dienst" behandelt. Das kann ganz unterschiedliche Folgen haben. Ein Beispiel wäre, dass eine Tätigkeit, die mit E13 bewertet ist, grundsätzlich beim Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes als notwendige hauptberufliche Tätigkeit anerkannt wird, die nach Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten des höheren Dienstes entspricht (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 BLV).