Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017
Spid:
Der Sachverhalt ist einer Betriebsvereinbarung nicht zugänglich. Sicherlich kann der AG erklären, auf die Einrede des Verfalls und der Verjährung zu verzichten, es ist aber keine zwingende oder gar erwartbare Folge eines völlig unbeachtlichen Antrags. Der Umstand, daß bspw. das Merkmal gvFk, das bislang VGr VII Fg. 1a mit Aufstieg nach VGr. VIb Fg. 1b des Teil I der Anlage 1a zum BAT zugeordnet war und somit zur (vorläufigen) Eingruppierung in E5 führte, nunmehr der E6 zugeordnet ist, ist etwas, was ein dressierter Affe hinbekommt.
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