Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017
Spid:
Insofern, daß sie Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse findet. Der räumliche Geltungsbereich ist Vorbemerkung Nr. 7 EGO zu entnehmen. Es sei noch darauf hingewiesen, daß die genannte Bewertung/Überprüfung tariflich absolut unbeachtlich ist.
Saggse:
--- Zitat von: Spid am 26.08.2020 11:41 ---TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Ein Antrag "auf Überprüfung der Eingruppierung im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017" war nicht vorgesehen und unbeachtlich, sofern er nicht als Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA zu werten gewesen wäre. Dieser wirkte unmittelbar und führte in am 01.01.2017 die Entgeltgruppe, die sich nach §12 TVÖD ergab. Wenn jemand in eine Entgeltgruppe eingruppiert ist, ist die Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe ohne Änderung der Umstände, die zur Eingruppierung führen, unmöglich.
--- End quote ---
Ich verstehe das so, dass am Anfang der Antrag auf Höhergruppierung nach §29b stand, der zwingend bis zum 31.12.2017 zu stellen war. Aufgrund eines Irrtums des Arbeitgebers kam dieser zu der Überzeugung, dass dieser Antrag unzulässig ist, da sich seiner Meinung nach durch die Überleitung keine höhere Eingruppierung ergibt. Der anschließend folgende "Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung" ist eine Geltendmachung der Forderungen, die sich aus einer höheren Eingruppierung ergeben, ein Hinweis an den Arbeitgeber, seine Rechtsmeinung bezüglich der Eingruppierung nochmals zu überdenken und die Einräumung einer entsprechenden Frist. Mit dem Eingang des Antrags auf Überprüfung der Eingruppierung verpflichtet sich der Arbeitgeber, Forderungen, die zum Zeitpunkt des Antrags entstanden sind, auch in Zukunft anzuerkennen und sich nicht etwa auf die tarifliche Ausschlussfrist zu berufen. Im Gegenzug räumt ihm der Mitarbeiter Zeit ein, seine Rechtsmeinung hinsichtlich der korrekten Eingruppierung nochmals zu prüfen.
Es ist gewissermaßen der Versuch, den Disput zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter "gütlich" zu klären, ohne dass man die Mühen und Risiken einer Eingruppierungsfeststellungsklage, die natürlich als "ultima ratio" am Ende immer noch bleibt, auf sich nehmen müsste.
Vorteil für den Mitarbeiter: Er muss nicht sofort den Klageweg beschreiten.
Vorteil für den Arbeitgeber: Er gewinnt Zeit, die Angelegenheit selbst nochmals zu prüfen.
Selbstverständlich würde ein idealtypischer Arbeitnehmer diesen Firlefanz niemals anfangen, und selbstverständlich würde ein idealtypischer Arbeitnehmer umgehend den Klageweg beschreiten - oder seinen eigenen Irrtum einsehen und darauf verzichten. :)
Spid:
Ein solcher Antrag hat aber nicht die beschriebene Wirkung, da eine Geltendmachung eine ernsthafte Zahlungsaufforderung sein muß. Auch der Eingang des unbeachtlichen Antrags führt zu keiner Verpflichtung des AG, er muß diesen nicht mal zur Kenntnis nehmen, geschweige denn bearbeiten. Da im allgemeinen Teil der EGO die Eingruppierung infolge eines Antrags auf Höhergruppierung aufgrund der unveränderten Tätigkeitsmerkmale auf der Handliegt, ist eine Bearbeitungsdauer für die Umsetzung des unmittelbar wirkenden Antrags auf Höhergruppierung, über den dem AG keine Entscheidung zukam, von mehr als zwei Wochen völliges Versagen.
Saggse:
--- Zitat von: Spid am 27.08.2020 16:36 ---Auch der Eingang des unbeachtlichen Antrags führt zu keiner Verpflichtung des AG, er muß diesen nicht mal zur Kenntnis nehmen, geschweige denn bearbeiten.
--- End quote ---
Natürlich muss er den Antrag weder zur Kenntnis nehmen noch bearbeiten, und natürlich führt der Antrag nicht automatisch zu einer Verpflichtung - völlig klar. Aber unabhängig von diesen offensichtlichen Aspekten sehe ich keinen Grund, warum sich der Arbeitgeber hier zu all diesen Dingen nicht verpflichten darf - sei es in jedem Fall einzeln oder allgemein z.B. im Rahmen einer entsprechenden Betriebsvereinbarung - denn schließlich haben wir ja Vertragsfreiheit. Dass eine solche Regelung nicht Bestandteil des TVÖD ist, ist offensichtlich - ebenso wie die Tatsache, dass wir uns damit streng genommen außerhalb des Themenbereichs dieses Forums befinden. ;-)
--- Zitat ---Da im allgemeinen Teil der EGO die Eingruppierung infolge eines Antrags auf Höhergruppierung aufgrund der unveränderten Tätigkeitsmerkmale auf der Handliegt, ist eine Bearbeitungsdauer für die Umsetzung des unmittelbar wirkenden Antrags auf Höhergruppierung, über den dem AG keine Entscheidung zukam, von mehr als zwei Wochen völliges Versagen.
--- End quote ---
Auch dies ist selbstverständlich absolut korrekt. Leider zeigt die allgemeine Lebenserfahrung, dass selbst ein völliges Totalversagen bei Arbeitgebern im ÖD durchaus verbreitet ist, weil längst nicht jeder Arbeitgeber die entsprechenden Schlüsselpositionen alle mit einem "Spid" besetzen kann. ;-)
MrRossi:
--- Zitat von: Saggse am 27.08.2020 17:17 ---Auch dies ist selbstverständlich absolut korrekt. Leider zeigt die allgemeine Lebenserfahrung, dass selbst ein völliges Totalversagen bei Arbeitgebern im ÖD durchaus verbreitet ist, weil längst nicht jeder Arbeitgeber die entsprechenden Schlüsselpositionen alle mit einem "Spid" besetzen kann. ;-)
--- End quote ---
Das wäre für die meisten Positionen wohl auch überzogen.
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