Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4

(1/7) > >>

Sebastian84:
Hallo Zusammen,

aufgrund der kommenden EGO-Änderungen im TV-L gibt es ja bereits zahlreiche Posts zu dem Thema.
Ich gestehe jetzt auch direkt, dass ich zwar viele durchgelesen habe aber nur Bahnhof verstehe. Ich habe daher großen Respekt vor Euch Verwaltungsmenschen.

Ich bin Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung und arbeite als IT-Systemtechniker in einer Landesbehörde.

Aktuell bin ich in EG10 (Stufe 3) eingruppiert, meiner Tätigkeitsdarstellung nach in Fallgruppe 1 Teil 2 Abschnitt 11.4. Zusätzlich bekomme ich noch eine Technikerzulage.

Wir sind ein kleines Team von Admins, alle in der gleichen Entgeltgruppe und fragen uns, ob auch für uns die Änderungen gelten bzw. eine Höhergruppierung möglich ist.

Ich bedanke mich jetzt schonmal recht herzlich für alle Antworten.

Lg
Sebastian


Spid:
Sofern der TV-L auf Euer Arbeitsverhältnis Anwendung findet, gelten die Änderungen auch für Euch.

Sebastian84:
Er trifft auf uns zu aber woher weiß ich, ob ich in eine EG11 oder EG12 komme oder in EG10 bleibe?
Viele schreiben, dass sie laut neuer EGO zukünftig in EG11 oder 12 kommen. Woher wissen sie das?

Spid:
Indem Du feststellst, welche Tätigkeitsmerkmale künftig durch Deine auszuübende Tätigkeit erfüllt werden.

WasDennNun:
Technisch gesehen musst du "nur" wissen was deine auszuübenden Tätigkeiten sind und zu welcher EG sie entsprechend der neuen EGO führen.
Praktisch kannst du deinen AG mal einfach unverbindlich fragen, was er denn für eine Meinung hat, wo deine aT in der neuen EGO sind.
Faktisch kannst du deinen AG mitteilen, dass du davon ausgehst, dass deine aT zu einer EG11 (oder E12) führen, falls nicht, soll er dir Tätigkeiten übertragen, die dahin führen, oder du bist gezwungen dir einen anderen AG zu suchen.

Unterm Strich kann man aber folgendes Feststellen:
Aktuelle EG:
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt

Dein AG nimmt also an dass du ein sonstige Beschäftigte bist und deine aT entsprechend sind.

In der neuen EGO bist du also auf alle Fälle E10 Fg1 oder mehr.
Fraglich ist nun, ab deine Tätigkeiten ur E11 führen, dazu müssen sie
sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

D.h. :
Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.

fachliche Weisungsbefugnis bedeutet z.B. dass du externen Firmen sagst was sie zutun haben.

bzgl. besondere Leistungen etc:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/2018_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf;jsessionid=0651642CB55119578C50DEFC74572EDE.intranet242?__blob=publicationFile&v=9


Wobei ich persönlich immer den Weg wählen würde, den AG dahin zu drängen, dass er diese Chance nutzt und sich eine Rechtsmeinung bildet, die zu der höheren EG führt. 8)

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version