Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Sebastian84:
Danke für die Antwort.
Das was in meiner Tätigkeitsdarstellung steht ist also maßgeblich für die Eingruppierung und muss mit den Tägikeitsmerkmalen der neuen EGO verglichen werden?
Lg
Sebastian
Spid:
Ja.
FBFlo:
Aber,
siehe oben, ob diese wirklich dazu führen sei dahin gestellt.
Als Arbeitgeber würde ich erst mal schriftlich fordern welche Aufgaben Du/Ihr macht, die zu einer höheren Entgeltgruppe führen sollen.
Es gibt Fälle, da ändert es sich, es gibt aber auch Fälle da bleibt es gleich.
Kompliziert wird es, wenn die gleichen Aufgaben wie bisher gemacht werden (keine Aufgaben Mehrung oder Steigerung in der Komplexität der Aufgabe).
Gruß
Flo
Spid:
Nein, das ist Unfug. Durch die Änderung der maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale bedarf es keiner Tätigkeitsänderung noch Aufzeichnungen oder eines anderen Tätigwerdens des TB.
FBFlo:
Hmmm, Unfug ist ein hartes Wort,
wenn ich vor der Eingruppierung sitze und zu dem Entschluss komme, dass der Beschäftigte nicht z.B. von E10 nach E11 kommt, weil er die gestellten Anforderungen der EntgO ab 01.01.2021 nicht erfüllt, dann müsste der Beschäftigte mir das Gegenteil beweisen, dass er Arbeiten nach E11 konform der EntgO ab 01.01.2021 verrichtet (schriftlich).
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