Autor Thema: Umwandlung Jahressonderzahlung in Stunden bzw. Urlaubstagen möglich  (Read 7631 times)

jmueller

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Liebe alle,

kann ein AG der sich nach TVöD Bund richtet und dem Besserstellungsverbot unterliegt die Möglichkeit anbieten die Jahressonderzahlung in Plusstunden bzw. Urlaub umzuwandeln?

Vielen Dank vorab.

Lars73

  • Gast
Man könnte es ggf. als unbezahlten Urlaub oder Arbeitszeitreduktion ausgestalten. Wenn man es richtig ausgestaltet hat es ungefähr den gewünschren Effekt.

Spid

  • Gast
Zudem muß es sich bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den Tarifvertrag um eine Bezugnahmeklausel und nicht um eine Gleichstellungsabrede handeln, die tarifliche Regelung, die die JSZ als Entgeltanspruch normiert, muß explizit ausgenommen werden und dann entweder eine entsprechende Abrede oder ein Verweis auf eine entsprechende Betriebsvereinbarung im Arbeitsvertrag vorhanden sein.

jmueller

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Vielen Dank für eure schnellen antworten.

@Lars73: in die Richtung habe ich auch schon gedacht. Muss mal horchen ob das Anklang findet.

@Spid: Ich muss gestehen, das ich deine Ausführung nicht verstanden habe, sorry.
           zum Hintergrund: Wir erhalten vom Bund eine institutionelle Förderung und somit den
           Besserstellungsverbot unterlegen. Zudem wenden wir den TVöD Bund an.
           Die Frage ist, ob wir gegen das Besserstellungsverbot verstoßen würden, wenn wir die JSZ anteilig bzw.
           komplett auf Wunsch der AN in Plusstunden bzw. Urlaubstagen umwandeln würden.

Gruß JM

Spid

  • Gast
Nein die Frage lauetete "kann ein AG der sich nach TVöD Bund richtet und dem Besserstellungsverbot unterliegt die Möglichkeit anbieten die Jahressonderzahlung in Plusstunden bzw. Urlaub umzuwandeln?" Dazu habe ich rechtliche Rahmenbedingungen in Ergänzung zu den Ausführungvon @Lars73 genannt.

Je nachdem, aus welchem Ressort die institutionelle Förderung kommt, kann man mit dem Zuwendungsgeber auch leicht Einvernehmen darüber erzielen, ob das Besserstellungsverbot berührt wird oder nicht. Dessen Einschätzung ist nämlich maßgeblich, da er und nicht der Zuwendungsempfänger dem Besserstellungsverbot unterliegt, der Zuwendungsgeber dies dann in den ANBest/BNBest umzusetzen hat und die Erfüllung der ANBest/BNBest in erster Linie seiner Einschätzungprärogative unterliegt. Insbesondere wenn es kein Geld kostet und objektiv der AN nicht besser gestellt ist, weil bspw. Geld 1:1 in Freizeit umgerechnet wird, dürfte ein Einwandsverzicht des Zuwendungsgeber unproblematisch zu erhalten sein. Wichtig ist, das ganze widerruflich zu gestalten, falls der BRH die Rechtsauffassung des Zuwendungsgebers nicht teilt.