Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Falsche Überleitung E10-S14 ASD Hamburg

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Spid:
Die wird es ziemlich sicher geben - und ein Aktenvermerk, der eine Zulage zur Vermeidung unerwünschter und kostspieliger Klagen begründet, ist rechtlich in absolut jeder Hinsicht einwandfrei.

Pseudonym:
Der AG würde sein Versagen hinsichtlich der Umsetzung der Eingruppierung mehrfach dokumentieren. Gleichzeitig das Zweckentfremden der Zulagen nach TV-L.

Will man das als AG wirklich? Einfach ehrlich sein? Dann stellt sich die Frage: warum korrigiert mein seine Fehler nicht einfach aufrecht und kommt nicht mit Schmiergeld ums Eck?

Spid:
§16 Abs. 5 TV-L dient auch der Regionalisierung, das wäre mithin unproblematisch. Der AG hat eine - mutmaßlich falsche - Rechtsmeinung, er ist sich angesichts einer bislang nicht erfolgten gerichtlichen Klärung eines Prozeßrisikos bewußt und vermindert das mittels einer tariflich zulässigen Zulage.

Pseudonym:
Regionalisierung? Schweigegeld...  ;) Ich glaube nicht, dass eine Zulage nach TV-L i.V.m. einer Klagevermeidung stichhaltig begründbar ist. Sonst stünde da ja: Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften,  zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten oder zur Vermeidung von Klagen kann Beschäftigten (...)

Aber ich bin juristischer Laie. Ich durchdenke das Konstrukt nach Plausibiliät und nicht mit juristischer Expertise.

Spid:
Das Hamburger Problem ist als solches ein regionales (und hausgemachtes) Problem, dem mit einer Zulage zur Regionalisierung abgeholfen wird. Der FHH droht diesbezüglich also kein Ungemach. Ansonsten sind in privatrechtlichen Verhältnissen - und um solche handelt es sich bei Arbeitsverhältnissen - Zahlungen zur Vermeidung von Prozeßrisiken weder unüblich noch zu beanstanden.

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