Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Falsche Überleitung E10-S14 ASD Hamburg

<< < (5/9) > >>

Pseudonym:

--- Zitat von: Spid am 20.09.2020 12:28 ---Die FHH nutzt ja das Instrument des §16 Abs. 5 TV-L zur Realisierung der Vermeidung eines Rechtsstreits. Bei jemanden, der bereits eine solche Zulage erhält, läßt sich das nicht umsetzen. Es genügt ja, wenn so jemand klagt.

--- End quote ---

Ist richtig. Allerdings könnte der Betroffene (und alle anderen auch) den AG höflich um den §17(2) bitten, da man ja nur sehr ungerne klagen würde. Dann hat sich das mit "rechnet sich erst nach dem Tod" auch schneller erledigt.

Es geht rein ums Geld, leitet sich bei TBs aus den EGs ja kein Status ab. Und wenn der AG schon drum bittet, nicht verklagt zu werden, dann lässt man sich halt entsprechend dafür schmieren. Geld stinkt nicht.

Spid:
Es ergeben sich aber weitere, nicht absehbare Folgen: die TVP könnten in der nächsten Tarifrunde überproportionale Erhöhungen für S15 beschließen, so daß S14 auch mit Zulage abgehängt ist; die TVP könnten Tätigkeitsmerkmale der S16 für Sozialarbeiter vereinbaren und eine Höhergruppierung in S16 würde aus S15 zu einem Garantiebetrag führen, aus S14 jedoch nicht; der AG könnte die Zulage jederzeit widerrufen; bei einem AG-Wechsel zu einem AG, der eine bestehende Stufe übernehmen würde, würden bei einer S15-Tätigkeit Probleme mit der Übernahme einer S14-Stufe, die ja eine ganz andere Stufe als die S15-Stufe ist, bestehen; eine "Höhergruppierung" in S15 führte zu einem Neubeginn der Stufenlaufzeit... Und ich habe jetzt nicht mal angestrengt darüber nachgedacht, was passieren könnte!

Pseudonym:
Alles richtig. Hatte ich kurz drüber nachgedacht und bin dann zum Schluss gekommen, dass eine Klage auch noch Jahre später möglich ist. Solange man keinen Vetrag unterschreibt, der Klagen gegen Zulage ausschließt (wäre das in D überhaupt statthaft?!), hat man erstmal keine Nachteile.

Oder habe ich etwas übersehen? Würde das Schweigegeld die Eingruppierung in irgendeiner Weise berühren? Selbst wenn der Schuss nach hinten losgeht: der AG kann mit §37 max 6 Monate rückwirkend am Gehalt drehen.

Spid:
Wenn man vereinbart, daß die Zulage bei Eintritt einer Bedingung, z.B. einer Eingruppierungsfeststellungsklage, die man durch ihre Zahlung zu vermeiden suchte, zurückzuzahlen wäre, ergäbe sich der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis erst im Zeitpunkt der Feststellungsklage beim ArbG - und zwar für die gesamte Zulage seit Beginn der Zahlung, während ggfs. aus der erfolgreichen Feststellungsklage erwachsende Ansprüche nur für die vergangenen 6 Monate bestehen.

Pseudonym:
Ok, aber ohne Vetrag wäre alles schick und ich nehme nicht an, dass es zu einer Nebenabrede kommt. Die Aktenlage, in der das Schweigegeld steht, möchte ich sehen.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version