Corona - Homeoffice

Begonnen von Britta2, 03.09.2020 18:44

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Spid

Die Gefährdungsbeurteilungen finden bei AG, die keine natürliche Person sind, regelmäßig durch Beschäftigte statt, sofern man sich nicht eines externen Dienstleisters bedient. Es ergeben sich lediglich unterschiedliche Rechtsfolgen einerseits hinsichtlich der straf- und bußgeldbewährten Mißachtung hinsichtlich des Arbeitsschutzes sowie der Haftung bei Schadenseintritt aufgrund der - möglicherweise unzutreffenden - Gefährdungsbeurteilung bzw.vergleichbarer Abwägungsvorgänge beim mobilen Arbeiten. Auf die Geeignetheit oder Ungeeignetheit des Arbeitsplatzes hat dies keinen Einfluß.

Organisator

Alles klar. Dann halte ich es mit

Zitat von: Dienstbeflissen am 22.01.2021 13:34
Viele der Vorgaben sind altbacken, praxisfern und entsprechen nicht den Anforderungen an eine moderne Arbeitswelt.

Spid

Dann ist die ,,moderne Arbeitswelt" also wieder eine, in der Kinder mit ihren kleinen Händen Störungen an laufenden Maschinen beseitigen?

Dienstbeflissen

Zitat von: Spid am 25.01.2021 08:27
Dann ist die ,,moderne Arbeitswelt" also wieder eine, in der Kinder mit ihren kleinen Händen Störungen an laufenden Maschinen beseitigen?

Nö, es geht ja um viele der Vorgaben aber längst nicht um alle.

Spid

Und welche Vorgaben zum Schutz der Gesundheit der AN sind in der "modernen Arbeitswelt" disponibel? Arbeitsschutzschuhe - braucht man nicht, man arbeitet ja "mobil". Handauflage, Beleuchtung, Sitzplatz - braucht man nicht, man ist ja modern. Atemschutz - bedarfman nicht, wenn man modern und mobil arbeitet.

Organisator

Zitat von: Spid am 25.01.2021 08:27
Dann ist die ,,moderne Arbeitswelt" also wieder eine, in der Kinder mit ihren kleinen Händen Störungen an laufenden Maschinen beseitigen?

Mein Kontext ging ausschließlich um die Möglichkeiten von Zuhause zu arbeiten, ohne die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung oder ähnlicher Regelungen erfüllen zu müssen, da diese aus meiner Sicht zumindest teilweise aus der Zeit gefallen sind. Eine bestimmte Mindest-Raumhöhe, ein abgegrenzter Arbeitsplatz oder ein fest definiertes Beleuchtungsniveau sind zweckmäßige Bestimmungen für den Büroarbeitsplatz im Büro.
Im Homeoffice sollten diese Punkte jedoch zur Disposition durch den Betroffenen gestellt werden können.

Hier muss ein am Büro orientiertes Regelungswerk flexibler werden.

Spid

Warum? Wird man irgendwie weniger in seiner Gesundheit geschädigt, weil man einer gesundheitsgefährdenden Umgebung zu Hause ausgesetzt ist?

Dienstbeflissen

Wenn man davon ausgeht, dass die Missachtung vieler Regeln des Arbeitsschutzes insb. bei Bildschirmarbeitsplätzen direkt eine gesundheitsgefährdende Umgebung hervorruft, ja.

Zuhause ist die Flexibilität viel größer. Man kann sich leicht mal umsetzten, durch die gegen laufen usw. Hier die gleichen Regeln wie in einem Büro in dem meist ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung steht einzufordern wird dem einfach nicht gerecht.

Die Regelungen hat das mobile Arbeiten noch nicht richtig auf dem Zettel und wird aber sicher auch noch - ich hoffe zweckmäßig - angepasst.

Spid

Genau das wäre doch Bestandteil einer Gefährdungsbeurteilung: wenn sich das gleiche Maß an Gesundheitsschutz anders realisieren läßt, bspw. durch Bewegung, dann spricht ja auch nichts gegen die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes. Es ist schlicht völlig unbeachtlich, ob man "mobil" arbeitet.

WasDennNun

#504
Ich finde da sollte man dem MA, der zuhause arbeitet will, es selbst überlassen, ob er sich gesundheitsgefährdend verhält.
Natürlich bekommt er entsprechenden Broschüren, Schulungsvideos und das Angebot sich beraten zulassen.

Spid

Warum machst Du das an einen bestimmten Ort der Gesundheitsgefährdung fest?

BAT

Also ich kann endlich wieder am Schreibtausch rauchen, wenn HO los geht.  ;)Allerdings gibt die Bundes - VO hierzu ja keine neuen Vorgaben für die meisten Arbeitsplätze. ???

Dienstbeflissen

Die Arbeitsstättenverordnung geht ja ausschließlich von Orten aus, wo der AG die Hoheit über die Ausstattung usw. hat. Entsprechend universell und wenig individuell sind die Regelungen und passen für das mobile Arbeiten Zuhause wenig, weil der AN da ganz andere Möglichkeiten hat und die vorgeschriebenen Bewegungsflächen und Zugangsbreiten eher uninteressant sind.

Spid

Welche konkreten Regelungen in der ArbStättV meinst Du damit? Die Regelungen in der ArbStättV zur Bewegungsfläche beschränken sich bspw. auf folgende:
(1) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.
(2) Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.

Dienstbeflissen

ASR A1.2 konkretisiert die ArbStättV dahingehend.