Zitat von: CmdrMichael am 06.01.2021 20:22Zitat von: Spid am 06.01.2021 17:37Zitat von: WasDennNun am 06.01.2021 17:34Zitat von: Spid am 06.01.2021 17:26Weil Grundrechtseingriffe einer Rechtfertigung bedürfen und der Umstand, daß man anderweitig ungerechtfertigt in solche eingreift, keine solche ist.Dann steht der Einführung einer Pflicht das freiwilliges Homeoffice vom AG nicht verhindert werden darf, nichts im Wege. Die Begründung für diesen Grundrechtseingriff kann man sich von den existierenden Eingriffen kopieren.Ob sie einer gerichtliche Überprüfung standhält ist ja ein anderes Thema.Welche Begründung? Und ist ein zweifelhaft begründeter Grundrechtseingriff, der einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, nicht ein weiterer Schritt Richtung 1984?Wo ist die Einführung einer Pflicht für Arbeitgeber, einem Mitarbeiter, der Homeoffice machen will, dieses grundsätzlich (bei Eignung der Arbeit für Home-Office) auch erlauben zu müssen, ein Grundrechtseingriff?Eingriff in die Privatautonomie und Vertragsfreiheit, beide geschützt durch Art. 2 Abs. 1 GG.
Zitat von: Spid am 06.01.2021 17:37Zitat von: WasDennNun am 06.01.2021 17:34Zitat von: Spid am 06.01.2021 17:26Weil Grundrechtseingriffe einer Rechtfertigung bedürfen und der Umstand, daß man anderweitig ungerechtfertigt in solche eingreift, keine solche ist.Dann steht der Einführung einer Pflicht das freiwilliges Homeoffice vom AG nicht verhindert werden darf, nichts im Wege. Die Begründung für diesen Grundrechtseingriff kann man sich von den existierenden Eingriffen kopieren.Ob sie einer gerichtliche Überprüfung standhält ist ja ein anderes Thema.Welche Begründung? Und ist ein zweifelhaft begründeter Grundrechtseingriff, der einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, nicht ein weiterer Schritt Richtung 1984?Wo ist die Einführung einer Pflicht für Arbeitgeber, einem Mitarbeiter, der Homeoffice machen will, dieses grundsätzlich (bei Eignung der Arbeit für Home-Office) auch erlauben zu müssen, ein Grundrechtseingriff?
Zitat von: WasDennNun am 06.01.2021 17:34Zitat von: Spid am 06.01.2021 17:26Weil Grundrechtseingriffe einer Rechtfertigung bedürfen und der Umstand, daß man anderweitig ungerechtfertigt in solche eingreift, keine solche ist.Dann steht der Einführung einer Pflicht das freiwilliges Homeoffice vom AG nicht verhindert werden darf, nichts im Wege. Die Begründung für diesen Grundrechtseingriff kann man sich von den existierenden Eingriffen kopieren.Ob sie einer gerichtliche Überprüfung standhält ist ja ein anderes Thema.Welche Begründung? Und ist ein zweifelhaft begründeter Grundrechtseingriff, der einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, nicht ein weiterer Schritt Richtung 1984?
Zitat von: Spid am 06.01.2021 17:26Weil Grundrechtseingriffe einer Rechtfertigung bedürfen und der Umstand, daß man anderweitig ungerechtfertigt in solche eingreift, keine solche ist.Dann steht der Einführung einer Pflicht das freiwilliges Homeoffice vom AG nicht verhindert werden darf, nichts im Wege. Die Begründung für diesen Grundrechtseingriff kann man sich von den existierenden Eingriffen kopieren.Ob sie einer gerichtliche Überprüfung standhält ist ja ein anderes Thema.
Weil Grundrechtseingriffe einer Rechtfertigung bedürfen und der Umstand, daß man anderweitig ungerechtfertigt in solche eingreift, keine solche ist.
Wenn der andere ein gesetzliches Recht auf Homeoffice bekommt greift der Artikel nicht.
Dieses Gesetz wäre aber seinerseits ein Grundrechtseingriff - und entsprechend zu begründen.
Was Du meinst, ist sicherlich die Nachlässigkeit in den Regelungen zur Kontaktbeschränkung.
Grundsätzlich völlig anderer Art - und erheblich schwieriger zu begründen. Und wie eigentlich jeder Grundrechtseingriff grundsätzlich abzulehnen.
Eine zentrale Gesundheitsversicherungsdatenbank, Handylokalisation und forcierte NFC-Kontaktkontrolle halte ich jetzt nicht für „extrem die Hose runterlassen“? Oder meinst Du nicht China, sondern die aufständischen Festlandgebiete?
Besteht denn Grund zur Annahme, daß Arbeitsplätze, die für Homeoffice geeignet sind, maßgeblich am Infektionsgeschehen beteiligt sind?
Zitat von: Spid am 06.01.2021 21:55Grundsätzlich völlig anderer Art - und erheblich schwieriger zu begründen. Und wie eigentlich jeder Grundrechtseingriff grundsätzlich abzulehnen.Und das hältst du nicht für einen Grundrechtseingriff?:Zitat von: Spid am 06.01.2021 17:56Eine zentrale Gesundheitsversicherungsdatenbank, Handylokalisation und forcierte NFC-Kontaktkontrolle halte ich jetzt nicht für „extrem die Hose runterlassen“? Oder meinst Du nicht China, sondern die aufständischen Festlandgebiete?
Mir ist auch keine Großveranstaltung bekannt die maßgeblich beteiligt gewesen wäre und trotzdem sind diese auch alle verboten.