Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Jahressonderzahlung
Spid:
Ich bedarf keiner.
Saggse:
--- Zitat von: Isie am 13.10.2020 17:53 ---Um Ausreden bist du jedenfalls nicht verlegen.
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Ich suche schon seit Ewigkeiten nach einer Gelegenheit, Spid mal einen Fehler nachzuweisen, und ich darf versichern, dass ich gewöhnlich richtig gut darin bin! Ich glaube, einmal hat er von "Arbeitgebern" gesprochen, als es um Beamte ging, aber ich weiß schon nicht mal mehr, ob die Äußerung dadurch tatsächlich falsch wurde.
Isie:
--- Zitat von: Saggse am 13.10.2020 14:51 ---
--- Zitat von: Spid am 13.10.2020 12:20 ---Die jährliche BBG wird nur für die Versicherungspflicht in der GKV herangezogen, ansonsten ist sie monatlich anzulegen.
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Das heißt, ein Arbeitnehmer, der durch sein reguläres Entgelt in der Nähe der BBG ist, diese aber nicht erreicht oder überschreitet, profitiert hier tatsächlich mal von der JSZ (verglichen mit der Umlage von 1/12 auf das monatliche Entgelt). Das ist interessant. Wieder was gelernt. Danke.
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Ich hatte den Eindruck, dass du durch Spids unvollständige Ausführungen etwas missverstanden hast. Das Entscheidende für die Verbeitragung von Einmalzahlungen ist, dass eine Restsummenbildung von Januar bis einschließlich Monat der Einmalzahlung in Höhe der Differenz zwischen SV-Brutto und jeweiliger BBG stattfindet, sofern die BBG höher ist. Die Einmalzahlung wird bis zur Höhe der Gesamtrestsumme verbeitragt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März gezahlt wird. Dann wird nach der Märzklausel verbeitragt.
Saggse:
--- Zitat von: Isie am 14.10.2020 19:13 ---Ich hatte den Eindruck, dass du durch Spids unvollständige Ausführungen etwas missverstanden hast.
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Das ist wohl korrekt.
--- Zitat ---Das Entscheidende für die Verbeitragung von Einmalzahlungen ist, dass eine Restsummenbildung von Januar bis einschließlich Monat der Einmalzahlung in Höhe der Differenz zwischen SV-Brutto und jeweiliger BBG stattfindet, sofern die BBG höher ist. Die Einmalzahlung wird bis zur Höhe der Gesamtrestsumme verbeitragt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März gezahlt wird. Dann wird nach der Märzklausel verbeitragt.
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Demnach war meine ursprüngliche Annahme (dass alles auf's Jahr verbeitragt wird) inhaltlich falsch, aber im Ergebnis recht nah an der Realität. Rechenbeispiel:
monatliches SV-Brutto = 0,99*BBG
JSZ im November = 0,8*BBG
LOB im Dezember = 0,5*BBG
Das monatliche SV-Brutto wird jeden Monat verbeitragt, klar.
Von der JSZ werden 0,11*BBG verbeitragt (Das entspricht den 11 Monaten multipliziert mit 0,01 "Auffüllung" bis zur BBG.)
Von der LOB werden 0,01*BBG verbeitragt (Die kumulierte BBG bis November ist "aufgebraucht", somit bleibt nur noch die Differenz vom Dezember-Brutto zur BBG.)
Ändern wir das monatliche SV-Brutto auf 0,9*BBG und lassen den Rest der Einfachheit halber gleich, ergibt sich eine volle Verbeitragung der JSZ im November sowie eine Verbeitragung von 0,4*BBG der LOB.
In der Konsequenz bedeutet das, dass ein Unterschied zwischen Einmalzahlungen und deren Verteilung zu je 1/12 auf das Monatsbrutto unter den gegebenen Bedingungen des TVÖD (JSZ im November, LOB im Dezember) nur sehr schwierig überhaupt darstellbar sein dürfte - Voraussetzungen wären hier wohl:
Monatsbrutto < BBG
und
JSZ > 11*(BBG-Monatsbrutto)
und
LOB < BBG-Monatsbrutto
In diesem Fall würde man den SV-Beitrag für
BBG-Monatsbrutto-LOB
gespart haben. (Die Betrachtung gilt freilich nur für Verträge, die das ganze Kalenderjahr laufen.)
Ist, wenn man drüber nachdenkt, eigentlich gar nicht weiter kompliziert. :)
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