[Allg] Übernahme Kommunalbeamter auf Landesebene

Begonnen von Emma23, 09.09.2020 12:36

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Emma23

Hallo an alle! Ich wäre euch sehr verbunden über eure Hilfe und hoffe auf Beantwortung meiner Frage.

Ich bin Beamtin im g.D. mit A9 und in einer Kreisverwaltung tätig. Wie gestaltet sich die Übernahme in die Landesverwaltung? Bitte ich meinen jetzigen Dienstherrn um Entlassung oder gebe ich eine normale Kündigung ab? Wie lange würde es dauern bis ich die neue Stelle antreten kann? Was wäre mit dem neuen Dienstherrn alles vorab zu klären?

Vielen Dank im Voraus!

Organisator

Du bewirbst dich und wirst genommen.

Der neue Dienstherr bittet die alte Dienststelle um Abordnung (mit dem Ziel der Versetzung). Kurz vor  Ablauf der Abordnungszeit bittet der neue Dienstherr die alte Dienststelle um Versetzung.

Wann die Abordnung beginnen kann, besprechen die Dienststellen untereinander.

Feidl

Das ist ein Dienstherrnwechsel. Dein Beamtenstatus besteht fort. Keine Entlassung, und kündigen können Beamte sowieso nicht, da sie keinen Arbeitsvertrag unterschrieben haben.
Du stellst bei deinem Dienstherrn Antrag auf Versetzung (oder auf Abordnung mit Ziel der Versetzung).

Insider2

Oder dein neuer Dienstherr weißt dich in eine entsprechende Planstelle ein, übergibt dir die Urkunde. Damit endet kraft Gesetztes dein Beamtenverhältnis zum vorherigen Dienstherren. Ist nicht so fein, aber möglich :-)

bird

Bei der "feindlichen Übernahme" gehen dem neuen Dienstherrn aber ggf. die Versorgungslasten flöten, die er sonst vom abgebenden Dienstherr erhalten würde.

Insider2

Das ist unbestritten aber war kein Thema. Hier ging es um den Beamten und nicht um den Dienstherrn.

bird

Was sich aber auf den Beamten auswirken kann - wenn der abgebende Dienstherr nicht abgeben will und der neue Dienstherr ohne Zustimmung nicht aufnehmen will / darf.

Insider2

Vergleiche meinen ersten Post zu dem Thema: "ist nicht so fein, aber möglich :-)" .....

Wenn aufnehmende Dienstherr aber einfach aufnimmt, isses egal, ob der abgebende Dienstherr abgeben will oder nicht. Dann ist es einfach so.

Dass dem neuen Dienstherrn dann die Versorgungslasten flöten gehen, kann dem Beamten auch wurscht sein.

bird

ok, dann erweitere ich die Ursprungsfrage: wie lange darf der abgebende Dienstherr aus dienstlichen Gründen eine Zustimmung verweigern?

Insider2

Sofern die "feindliche Übernahme" zum Tragen kommt: überhaupt nicht  ;D Dann ist es nämlich einfach so.....

Aber ich weiß, du beziehst dich auf den Ausgangspost von Emma23  ;)

smartie123


Ich hatte auch vor kurzen eine Versetzung. Laut Beamtenrecht in Bayern gibt es keine Frist, d.h. der aufnehmende und abgebende Dienstherr einigen sich auf eine Übergangsfrist. Meistens sind dies knapp 3 Monate. Bei mir war das auch so.

Mask

Zitat von: bird in 10.09.2020 13:52
ok, dann erweitere ich die Ursprungsfrage: wie lange darf der abgebende Dienstherr aus dienstlichen Gründen eine Zustimmung verweigern?

Da die Versetzung im Ermessen des Dienstherrn steht, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Versetzung, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag. Ein Versetzungsanspruch kann nur bestehen, wenn das Ermessen des Dienstherrn auf null reduziert ist und daher jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre.

Soweit zum formal rechtlichen, in der Praxis wird man regelmäßig auf Zeiten von etwa drei bis sechs Monaten stoßen.( Mir sind aber auch tatsächlich Behörden bekannt, die Versetzung grds. ablehnen und damit, zumindest bisher, auch durchgekommen sind).

Pseudonym

Zitat von: Mask in 10.09.2020 16:40
Mir sind aber auch tatsächlich Behörden bekannt, die Versetzung grds. ablehnen und damit, zumindest bisher, auch durchgekommen sind).

Bedeutet: wechselwillige Beamte werden einfach nicht hergegeben, eine Raubernennung somit erzwungen? Sollte diese nicht stattfinden, wäre der Beamte also entweder gezwungen sich entlassen und neu berufen zu lassen oder eben dort zu bleiben?

Wer kann sowas wollen?

Insider2

Ist gängige Praxis z.B. bei den Lehrern der Bundesländern. Dort gibt es das Ländertauschverfahren. Sprich es wird nur zugestimmt, dass ein Lehrer von A nach B wechselt, wenn es auch einen gibt, der zeitgleich von B nach A will.

Falls nicht, hat der Lehrer aus A Pech. Feindliche Übernahme wird nicht gemacht. Neuernennung in Bundesland de facto auch nicht. . . . .

Schokobon