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Trotz Bachelor E9a
Spid:
Nicht mal das, es geht sogar ausschließlich um die in einem Tätigkeitsmerkmal genannten Voraussetzungen in der Person.
Organisator:
--- Zitat von: was_guckst_du am 16.09.2020 12:41 ---..der Bewerber erfüllt daher in seiner Person liegend nicht die Stellenvoraussetzungen..hier hat sich der AG mit der Ausschreibung strikt festgelegt und damit selbst eingeengt...
--- End quote ---
Richtig. Dann hätte der AG die Person aber gar nicht einstellen dürfen. Aufgrund eigener Definitionen kann Tarifrecht aber nicht ausgehebelt werden.
Sonnst könnte der AG auch ein Jodeldiplom fordern und bei Nichtvorliegen eine EG niedriger eingruppieren. Dann ist man nämlich nicht eingruppiert, sondern wird es vom AG ;)
Texter:
--- Zitat von: Spid am 16.09.2020 10:30 ---Dann bist Du bei einer auszuübenden Tätigkeit der E9b auch entsprechend eingruppiert.
--- End quote ---
Magst Du erläutern warum nach Deiner Auffassung nach inzwischen jeder Bachelor der Voraussetzung in der Person genüge tut oder missverstehe ich Deine Aussage?
Warum schließt du EG 9b Fallgruppe 2 aus?
Spid:
Der TE hat doch ausgeführt, daß er einen Bachelor in Öffentlicher Verwaltung hat. Aus dem Beitrag des TE von 09:51, den @Kaiser80 auszugsweise zitiert hat, der aber bereits vom TE gelöscht wurde, wurde deutlich, daß es sich bei der Tätigkeit um irgendein SGB-Bearbeitungsgedöns handelt. Es liegtmithin also ein passender Abschluß vor - womit die Anforderung in der Person der E9b Fg. 1 erfüllt ist, was bei Fg. 1 zur entsprechenden Eingruppierung führt und bei Fg. 2 zum Entfall der Ausbildungs- und Prüfungspflicht und somit ebenfalls zur entsprechenden Eingruppierung.
Texter:
Oh ok. Ich habe es so verstanden, dass der Bachelor öffentliche Verwaltung gefordert war.
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