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Verbeamtung wer kennt sich rechtlich gut aus

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Kaiser80:
Ok, danke für die Aufklärung

Mask:
Spannender Fall, aber den Weg über § 32 VwVfG halte ich nicht unbedingt für zielversprechend.

Die Vorschrift widmet sich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung gesetzlicher Fristen im Verwaltungsverfahren.

Ich würde die Ausschreibung der Möglichkeit der Verbeamtung von TBs nicht als Verwaltungsverfahren sehen, da es ja nicht auf den Erlass eines VA gerichtet ist. 

Auch wenn man das anders sehen würde, wäre fraglich, ob ein Anspruch darauf besteht, das diese Ausschreibung jedes Jahr im Mai kommen muss (es besteht schließlich kein Rechtsanspruch auf Verbeamtung) und daraus irgendetwas abgeleitet werden kann.

Auf jeden Fall sehr spannend, halte uns bitte auf dem laufenden ob sich hier etwas machen lässt

Organisator:

--- Zitat von: Mask am 16.09.2020 16:49 ---Spannender Fall, aber den Weg über § 32 VwVfG halte ich nicht unbedingt für zielversprechend.

Die Vorschrift widmet sich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung gesetzlicher Fristen im Verwaltungsverfahren.

Ich würde die Ausschreibung der Möglichkeit der Verbeamtung von TBs nicht als Verwaltungsverfahren sehen, da es ja nicht auf den Erlass eines VA gerichtet ist. 

Auch wenn man das anders sehen würde, wäre fraglich, ob ein Anspruch darauf besteht, das diese Ausschreibung jedes Jahr im Mai kommen muss (es besteht schließlich kein Rechtsanspruch auf Verbeamtung) und daraus irgendetwas abgeleitet werden kann.


--- End quote ---

Volle Zustimmung :)

totoughtotame:
Eine Wiedereinsetzung hätte wahrscheinlich wenig Aussicht auf Erfolg, weil- wie hier schon mehrfach erwähnt- keine gesetzliche Frist versäumt worden ist. Stichtagsregelungen, die sich der Arbeitgeber selbst setzt, sind nun mal nicht im VwVfG oder in der VwGO geregelt. Klassischer Anwendungsfall sind Klageifristen etc.
Davon mal ab; aus eigener leidvoller Erfahrung weiß ich, dass die Verbeamtung eine völlig eigenständige Personal- bzw. haushaltsrechtliche Entscheidung des Arbeitgebers ist, worauf kein Anspruch besteht. Vielmehr noch besteht noch nicht einmal ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf eine Verbeamtung. Bei Bedarf kann hierzu auch Rechtsprechung gefunden werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber bereits ein Auswahlverfahren begonnen hat. Dann gilt natürlich der grundrechtlich geschützte Anspruch auf gleichen Zugang zum Amt für Jedermann unter Berücksichtigung der Bestenauslese

2strong:
Selbst wenn die Wiedereinsetzung erfolgversprechend wäre, scheiterte es an der ab 50 Jahren erforderlichen Einzelfallermächtigung durch BMF. Das wird man in Deinem Fall vermutlich weder bewirken wollen, noch können.

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