Hallo,
die sogenannte Hauptstadtzulage i.H.v. 150 € brutto wird in Berlin ja in Kürze allen Beamten einschließlich der Besoldungsgruppe A13 zu Gute kommen. Für die darüber liegenden Besoldungsgruppen gibt es diese nicht. Dies hat zur Folge, dass der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen 13 und 14 deutlich abgeschmolzen wird, bis hin zu Konstellationen, in denen der A13er mehr bekommen würde als der A14er. Dies hat die Senatsverwaltung für Finanzen im Rundschreiben Nr. IV 73/2020
https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/download.php/4326655 sogar selbst festgestellt und einen sogenannten Ausgleichsbetrag beispielhaft berechnet (Seite 7).
In den Fällen der Beförderung von BesGr. A 13 Stufe 1 nach BesGr. A 14 Stufe 1 und der Beförderung von BesGr. A 13 Stufe 1 bis 7 mit Amtszulage nach BesGr. A 14 Stufe 1 bis 7 tritt unter Berücksichtigung des Wegfalls der Hauptstadtzulage, der allgemeinen Stellenzulage sowie gegebenenfalls der Amtszulage nicht nur eine Reduzierung des Beförderungsgewinns, sondern ein tatsächlicher finanzieller Verlust im Rahmen der Beförderung ein. Dieser finanzielle Verlust soll mit dem vorgesehenen Ausgleichsbetrag auf Null reduziert werden.
Daher habe ich erhebliche Zweifel, ob die Zulage verfassungskonform ist. Die allgemeine Stellenzulage fällt zwar von A13 auf A14 ebenfalls weg, allerdings nicht mit entsprechend krasser Wirkung. Hier wird in bestimmten Fällen das Gefüge komplett eingeebnet. Zudem wird der Ausgleichsbetrag nur in den Kontext einer Beförderung gestellt, aber was ist mit denen, die bereits A14 sind?
Irgendwie komme ich echt ins Zweifeln, ob es nicht doch aus irgendeinem Grund zulässig sein könnte, da dieser von mir als Verstoß gegen das Abstandsgebot interpretierte Sachverhalt so eklatant und offensichtlich ist.
Ein Widerspruch schadet ja in keinem Fall, nur worauf sollte der gerichtet sein? Es kann ja nur die eigene Besoldung betreffen, also auf Zahlung der Hauptstadtzulage bzw. eines Ausgleichs in entsprechender Höhe um den Abstand zwischen A14 und A13 wieder herzustellen oder? Was wenn man zwischenzeitlich A15 werden würde? Gälte dies dann immer noch, da das Abstandsgebot ab A14 aufwärts als Gesamtes betroffen wäre?
Besten Dank für Eure Einschätzung.