Da unterläufst du leider einem Irrtum. Für Beamtinnen und Beamte sowie andere privat Krankenversicherte gilt die Regelung des § 45 SGB V nicht.
Hier findet die Sonderurlaubsverordnung anwednung. In deinem Fall diejenige für NRW.
Ich bin aber auch als Beamtin gesetzlich versichert, nicht privat. Sonderurlaub gibt es ja nur 4 Tage, was wenn das Kind länger krank ist? Dann müsste doch der § 45 SGB V bei mir greifen, oder?
Bei deinem Fall handelt es sich quasi um einen "Sonderfall", ich weis bei nicht wenigen Beamten ist diese Konstellation der "Regelfall".
Bei dir greift als Beamtin nunmal die Verordnung. Diese bedient sich dann den in § 45 Abs. 2 SGB V genannten Grenzen.
Ob die in der Verodnung unter a) und b) genannten Vorraussetzungen bei dir greifen, sollte in der Regel dein Dienstherr beantworten können.
Somit könntest du, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, dann auch länger als 4 Tage dein Kind pflegen.