Ich (Beamter, verheiratet) werde zum Jahreswechsel zeitlich befristet zum zweiten Mal in das nichteuropäische Ausland versetzt. Dabei wird die Versetzung direkt vom Dienstherrn ohne vorherige Abordnung zum auswärtigen Amt durchgeführt. Das heißt für mich gilt nicht das Gesetz über den auswärtigen Dienst.
Im BBesG §53 Abs. 6 wird ein Zuschlag der Auslandsbezüge zur Bildung einer Altersvorsorge der Ehefrau aufgeführt, der nur an Entsandte gezahlt wird, für die das Gesetz über den auswärtigen Dienst Anwendung findet.
Abseits der wörtlichen Auslegung, frage ich mich, ob es im Rahmen einer teleologischen Auslegung Angriffspunkte auf die Einschränkung des berechtigten Personenkreises gibt. Die Regelung dient ja dazu, die mit Entsendung oftmals nicht mögliche Arbeitsaufnahme der Ehefrau im Bezug auf ihre Altersabsicherung, abzumildern. Nur, was unterscheidet die Frau des Begünstigten erst zum auswärtigen Amt abgeordneten von der Frau des nicht abgeordneten Beamten? Beiden ist die Bildung einer Altersvorsorge durch Arbeit im Ausland verwehrt. Auch bei meiner Frau wird durch den Arbeitsausfall ein hoher Fehlbetrag durch die bereits zum zweiten Mal erfolgte Entsendung in der erwarteten Rente entstehen.
Sieht jemand Sinn Widerspruch und danach möglicherweise Klage gegen die anstehende Besoldung einzulegen. Und wie sollte dieser sinnvollerweise begründet werden?
Oder ist dieses Vorhaben von vornherein zum scheitern verurteilt?
Ich bitte um eure begründete Einschätzung.