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Schwangerschaftsvorsorge während Arbeitszeit
JuSa:
--- Zitat von: Spid am 28.09.2020 16:10 ---
--- Zitat von: JuSa am 28.09.2020 15:54 ---
--- Zitat von: Spid am 28.09.2020 15:31 ---Wenn es keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gibt, kann von dieser auch nicht freigestellt werden.
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Es gibt theoretisch eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung innerhalb der Rahmenarbeitszeit von 7 bis 18 Uhr (Fr 7 bis 15). Innerhalb dieser Zeit muss die AN 9/8,5/8/5 Stunden arbeiten (festgesetzte Sollarbeitszeit).
Was passiert, wenn aufgrund des notwendigen Arztbesuchs eben diese festgesetzte Sollarbeitszeit an diesem Tag nicht erbracht werden kann durch Überschreiten der Rahmenarbeitszeit? Nacharbeiten?
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Im Beispiel trifft das doch überhaupt nicht zu, selbst wenn eine ausnahmslose Verpflichtung zur Erbringung der Sollarbeitszeit am jeweiligen Tag bestünde: Rahmenarbeitszeit 7-18, Arzttermin 08:15-09:00, Wegezeit ein Weg 45 Minuten; 07:00-07:30 und 09:45-18:00 sind 8,75 Stunden, mit der Zeit von 07:30-09:45 ist eine Pause gemacht worden.
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Wäre hier im Berufsverkehr morgens (7:30 bis 08:15 Uhr) mit 45 Minuten nicht realisierbar, da müssten mindestens 20-30 Minuten hinzugerechnet werden. Dann geht die Rechnung leider nicht auf. 45 Minuten ist die Zeit bei absolut optimalen Straßenbedingungen und keiner Parkplatzsuche.
Wie man es dreht und wendet, die Arbeitszeit wird an den anderen Tagen nachgearbeitet werden müssen.
JuSa:
--- Zitat von: WasDennNun am 28.09.2020 16:12 ---
--- Zitat von: JuSa am 28.09.2020 16:08 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 28.09.2020 16:03 ---
--- Zitat von: JuSa am 28.09.2020 15:54 ---
--- Zitat von: Spid am 28.09.2020 15:31 ---Wenn es keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gibt, kann von dieser auch nicht freigestellt werden.
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Es gibt theoretisch eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung innerhalb der Rahmenarbeitszeit von 7 bis 18 Uhr (Fr 7 bis 15). Innerhalb dieser Zeit muss die AN 9/8,5/8/5 Stunden arbeiten (festgesetzte Sollarbeitszeit).
Was passiert, wenn aufgrund des notwendigen Arztbesuchs eben diese festgesetzte Sollarbeitszeit an diesem Tag nicht erbracht werden kann durch Überschreiten der Rahmenarbeitszeit? Nacharbeiten?
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Was passiert denn wenn er zu spät kommt und zu früh geht? Bekommt er dann weniger Geld?
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Das wird vom System nicht gezählt, es wird automatisch 7 bzw. 18 Uhr eingetragen. Beispiel: AN kommt um 6:30 Uhr und stempelt (elektronisch), dann wird vom System automatisch 7 Uhr Dienstbeginn gerechnet. Beim Ausstempeln genauso, es wird nur bis 18 Uhr berechnet, auch wenn man um 19 Uhr ausstempelt.
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Habe meine Frage zwischenzeitlich konkretisiert und du hast in die falsche Richtung gelesen: s.o.:
Was passiert denn wenn er zu spät kommt und zu früh geht? Und deswegen sein Sollarbeitszeit nicht schafft? Bekommt er dann weniger Geld?
Also die andere richtung:
Sollarbeitszeit 8h
kommt um 9:00 geht um 15:00
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Entschuldige, ich habe das falsch verstanden. Minusstunden werden hier nur in Ausnahmefällen geduldet und müssen umgehend nachgearbeitet werden.
Isie:
Wenn wegen des Arzttermines die Soll-Arbeitszeit nicht abgeleistet werden kann, muss der Arbeitgeber die Schwangere meiner Meinung nach freistellen, ohne dass die versäumte Arbeitszeit an einem anderen Tag nachgearbeitet werden muss. Das ist doch eine ganz andere Situation als die Anpassung der täglichen Arbeitszeit an die Höchstarbeitszeit nach dem MuschG. Es werden bisher ja nicht alle Vorsorgetermine in der Arbeitszeit gelegen haben. Wenn nun aufgrund einer Risikoschwangerschaft zusätzliche Untersuchungen erforderlich sind und diese dazu führen, dass die tägliche Arbeitszeit nicht abgeleistet werden kann, würde es eine Aushöhlung des Schutzgedankens des § 7 MuschG bedeuten, wenn die Arbeitszeit an einem anderen Tag nachgearbeitet werden müsste.
Spid:
Eine Freistellung kann nur bei einer konkret bestehenden Arbeitspflicht erfolgen, weil eine Freistellung eine Entbindung von derselben ist.
Isie:
Die Rahmenarbeitszeit beginnt um 7.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr. Innerhalb dieser Zeit muss die Arbeitszeit von höchstens 8,5 Stunden zuzüglich Pause geleistet werden. Wenn der Arzttermin innerhalb der Rahmenarbeitszeit liegt und dazu führt, dass die Arbeitszeit von 8,5 Stunden nicht abgeleistet werden kann, halte ich die Voraussetzung für erfüllt.
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