Ruhegehalt kriegen und nebenbei noch arbeiten?

Begonnen von anonymus1453, 29.09.2020 08:58

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anonymus1453

Hallo,

ist es möglich, wenn man Dienstunfähig ist und Ruhegehalt kriegt, dass man in der Privatwirtschaft woanders weiter arbeiten kann ohne, dass das Ruhegehalt gekürzt wird?

Beispiel: Beamter kriegt mit 40 Jahren einen Burnout und wird Dienstunfähig. Nach einiger Zeit wird festgestellt, dass er nicht mehr zurückommen kann und bekommt dann ein Ruhegehalt. Der Beamter entscheidet sich aber nach einiger Zeit in der privaten Wirtschaft eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen.

Wird dem Beamten in dem Beispiel das Ruhegehalt gekürzt oder evtl. komplett weggenommen?

RsQ

... na hoffentlich! Eine Vollzeittätigkeit in der pW spricht ja gegen den Fortbestand der Diagnose/Prognose. Es sei denn, er faltet - quasi meditierend - in Vollzeit Briefmarken ...?

Isie

Diese Frage ist im Unterforum TVöD Kommunen fehl am Platz.

2strong


was_guckst_du

Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

BATKFMaui

Zitat von: anonymus1453 in 29.09.2020 08:58
Hallo,

ist es möglich, wenn man Dienstunfähig ist und Ruhegehalt kriegt, dass man in der Privatwirtschaft woanders weiter arbeiten kann ohne, dass das Ruhegehalt gekürzt wird?

Beispiel: Beamter kriegt mit 40 Jahren einen Burnout und wird Dienstunfähig. Nach einiger Zeit wird festgestellt, dass er nicht mehr zurückommen kann und bekommt dann ein Ruhegehalt. Der Beamter entscheidet sich aber nach einiger Zeit in der privaten Wirtschaft eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen.

Wird dem Beamten in dem Beispiel das Ruhegehalt gekürzt oder evtl. komplett weggenommen?

"weggenommen" werden nur Schäufelchen im Sandkasten!

2strong

Zitat von: was_guckst_du in 29.09.2020 14:12
Phantasialand ;D
Das liegt in Brühl, mithin in NRW. Dort kann man grds. (einschließlich Ruhegehalt) bis zur Höhe der Endstufe des zuletzt innegehabten Amtes hinzuverdienen.