Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Eingruppierung Amtsvormund

<< < (2/3) > >>

2strong:
Na ja, § 13 TVöD könnte schon in Frage kommen.

Spid:
Inwiefern?

Dust:
Hallo,

wenn du meinst dein Tätigkeitsfeld ändert sich, müsstest du an deinen AG herantreten. Die Eingruppierungen von Amtsvormündern sind ja sehr unterschiedlich, und jeder AG bewertet die Stellen anders. Wurde auch schon behandelt hier das Thema.

2strong:

--- Zitat von: Spid am 17.10.2020 20:16 ---Inwiefern?

--- End quote ---
Sorry, jetzt erst gesehen:
Wenn mit der Tätigkeit als Amtsvormund zukünftig weitreichendere Kompetenzen verbunden wäre, würde keine neue Tätigkeit übertragen, die auszuübende Tätigkeit könnte aber - sozusagen aus sich heraus - höheren qualitativen Anforderungen genügen.

Spid:
Nein, das ist hier ausgeschlossen. Amtsvormund ist nämlich die jeweilige Behörde und nicht der einzelne Beschäftigte, auf den die jeweiligen Aufgaben durch den AG übertragen werden. Es bedarf mithin der Änderung der auszuübenden Tätigkeit.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version