Eingruppierung Amtsvormund

Begonnen von systerz, 04.10.2020 12:22

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systerz

Im Sommer 2021 wird voraussichtlich die Vormundschaftsrechtsreform durch die Bundesregierung verabschiedet werden. Hat das Auswirkungen auf die Eingruppierung der Amtsvormünder bei z.B. einem Landratsamt ?
Hat jemand Erfahrungen ?

Spid

Nein.

Erfahrungen zu in der Zukunft liegenden Sachverhalten können aufgrund der linearen Natur der Zeit nicht vorliegen.

Sozialarbeiter

Was soll sich durch die Reform ändern?
Mail-Aktion zur TV-L Tarifrunde:
Solidarisch zeigen und die Verantwortlichen in Hamburg via Mail auffordern auf eine bessere Bezahlung hinzuwirken: https://wastunfuerhamburg.de/

Ich empfehle den Thread zur Hamburg Zulage unter der Rubik Allgemeines, den ich seit 1-2 Jahren stetig füttere.

systerz

....jetzt warten wir die Reform mal ab. Es soll sich das Tätigkeitsfeld verändern.....z.B. soll ein Amtsvormund i.d.R. ehrenamtliche Vormünder aquirieren , beraten und betreuen, also ein ganz neues Tätigkeitsfeld.....

Spid

Für die Eingangsfrage bedarf es keines Abwartens der Reform. Die auszuübende Tätigkeit ändert sich nicht durch Gesetz, sie ändert sich dadurch, daß AG und AN dies bei Eingruppierungsrelevanz vereinbaren oder der AG dies bei fehlender Eingruppierungsrelevanz einseitig so bestimmt. Da sich die Eingruppierung aus der auszuübenden Tätigkeit ergibt, hat die Reform keinerlei Auswirkungen auf die Eingruppierung.

2strong

Na ja, § 13 TVöD könnte schon in Frage kommen.

Spid


Dust

Hallo,

wenn du meinst dein Tätigkeitsfeld ändert sich, müsstest du an deinen AG herantreten. Die Eingruppierungen von Amtsvormündern sind ja sehr unterschiedlich, und jeder AG bewertet die Stellen anders. Wurde auch schon behandelt hier das Thema.

2strong

Zitat von: Spid in 17.10.2020 20:16
Inwiefern?
Sorry, jetzt erst gesehen:
Wenn mit der Tätigkeit als Amtsvormund zukünftig weitreichendere Kompetenzen verbunden wäre, würde keine neue Tätigkeit übertragen, die auszuübende Tätigkeit könnte aber - sozusagen aus sich heraus - höheren qualitativen Anforderungen genügen.

Spid

Nein, das ist hier ausgeschlossen. Amtsvormund ist nämlich die jeweilige Behörde und nicht der einzelne Beschäftigte, auf den die jeweiligen Aufgaben durch den AG übertragen werden. Es bedarf mithin der Änderung der auszuübenden Tätigkeit.

Schokobon

Welche Beispiele gibt es, auf die § 13 Abs. 1 TVÖD Anwendung findet?

Spid

Ein Dokumentenreprodukteur, dessen Tätigkeit sich dadurch verändert, daß der Hektograph durch einen Xerograph ersetzt wurde.

2strong

Stimmt, Funktionsträger ist die Behörde. Guter Punkt  :)