Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Bitte um Hilfe bei der Bewertung für die Eingruppierung
Spid:
Bereits Fallgruppen der Entgeltgruppen E9b bis E12 fordern als Voraussetzung in der Person eine abgeschlossene Hochschulbildung, ab E13 wird in Tätigkeitsmerkmalen als Voraussetzung in der Person eine wissenschaftliche Hochschulbildung gefordert. Diese bezieht sich auf die Eingruppierung. Stellenbesetzung ist kein tariflicher Regelungsgegenstand. Die Wirkung hinsichtlich der Eingruppierung ist auf jene begrenzt, die in §12 TV EntgO Bund normiert ist.
Der AG gruppiert überhaupt nicht ein. TB sind aufgrund der tariflichen Regelungen eingruppiert.
FAöD:
Spid: Danke für die Erläuterung. Wenn ich mir das PDF von Lars anschaue, dann ist meine Eingruppierung bis 9b damit in jedem Fall nachvollziehbar.
Was ich aber nicht nachvollziehen kann, ist die Aussage, dass von E10 bis E12 ein abgeschlossenes Hochschulstudium zwingend vorausgesetzt wird. Ich lese in dem PDF oft folgendes in dieser oder ähnlicher Formulierung:
--- Zitat ---Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
--- End quote ---
Das heißt für mich, dass man in E10-E12 auch dann eingruppiert werden kann, wenn man aufgrund gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausübt.
Wie ich eingangs beschrieben habe, habe ich in der Vergangenheit Tätigkeiten ausgeführt, die üblicherweise von Personen mit Studium ausgeführt werden.
Lars73: Danke für den Link.
Wenn ich das PDF betrachte, könnten für die Stelle möglicherweise folgende Entgeltordnung gelten:
24. Beschäftigte in der Informationstechnik
Ziemlich sicher E9b
Mögllicherweise auch E10 mit Begründung "sonstiger Beschäftigter" (siehe oben) und je nach Anteil der besonderen Leistung auch E11 oder E12.
Eine meiner Ausbildungen wird unter Teil III Punkt 24. genannt. Die andere Ausbildung wird aber lediglich unter den speziellen Teilen Teil IV (Bundesministerium für Verteidigung), V (Verkehr und dig. Infrastrutktur) und VI (des Innern) genannt und sind dann dort mit entsprechenden Spezialaufgaben verknüpft. Da es sich nicht um diese Behörden handelt, weiß ich nicht, ob man das heranziehen kann?
Spid:
--- Zitat von: FAöD am 11.10.2020 17:19 ---Spid: Danke für die Erläuterung. Wenn ich mir das PDF von Lars anschaue, dann ist meine Eingruppierung bis 9b damit in jedem Fall nachvollziehbar.
--- End quote ---
Mangels hinreichender Angaben zur auszuübenden Tätigkeit ist die einzige Annahme hier zur Eingruppierung die E6 gewesen, die auf der Aussage fußt, es handele sich um eine auszuübende Tätigkeit, für die die Fachkenntnisse zweier Berufsausbildungen erforderlich, was das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse erfüllte - und Du die allg. Tätigkeitsmerkmale verlinkt hast. Da es nunmehr um gänzlich andere Tätigkeitsmerkmale geht, ist zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeitsmerkmale der E7 und E8 dieses Teils erfüllt sind, bevor eine Erweiterung der erforderlichen Fachkenntnisse überhaupt relevant wird. Ansonsten bleibt es bei E6.
--- Zitat ---Was ich aber nicht nachvollziehen kann, ist die Aussage, dass von E10 bis E12 ein abgeschlossenes Hochschulstudium zwingend vorausgesetzt wird. Ich lese in dem PDF oft folgendes in dieser oder ähnlicher Formulierung:
--- Zitat ---Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
--- End quote ---
Das heißt für mich, dass man in E10-E12 auch dann eingruppiert werden kann, wenn man aufgrund gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausübt.
--- End quote ---
Da niemand diese Aussage getroffen hat, ist es unbeachtlich, ob es nachvollziehbar ist oder Du dem etwas entgegenzusetzen hast.
--- Zitat ---Wie ich eingangs beschrieben habe, habe ich in der Vergangenheit Tätigkeiten ausgeführt, die üblicherweise von Personen mit Studium ausgeführt werden.
--- End quote ---
Vergangenheit ist vergangen - und auch gegenwärtig wäre es für die Eingruppierung unbeachtlich, ob Du Tätigkeiten ausführtest, die üblicherweise von Personen mit Studium ausgeführt würden.
--- Zitat ---Wenn ich das PDF betrachte, könnten für die Stelle möglicherweise folgende Entgeltordnung gelten:
24. Beschäftigte in der Informationstechnik
Ziemlich sicher E9b
Mögllicherweise auch E10 mit Begründung "sonstiger Beschäftigter" (siehe oben) und je nach Anteil der besonderen Leistung auch E11 oder E12.
--- End quote ---
Die Entgeltordnung ist die komplette Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Diese hat Teile, Abschnitte, Unterabschnitte, Entgeltgruppen und Fallgruppen. Bislang hast Du nichts geschildert, was auch nur vermuten ließe, eine höhere Entgeltgruppe als E6 sei zutreffend.
--- Zitat ---Eine meiner Ausbildungen wird unter Teil III Punkt 24. genannt. Die andere Ausbildung wird aber lediglich unter den speziellen Teilen Teil IV (Bundesministerium für Verteidigung), V (Verkehr und dig. Infrastrutktur) und VI (des Innern) genannt und sind dann dort mit entsprechenden Spezialaufgaben verknüpft. Da es sich nicht um diese Behörden handelt, weiß ich nicht, ob man das heranziehen kann?
--- End quote ---
Die Teile IV, V und VI gelten nur in den unter §3 TV EntgO Bund dazu genannten Bereichen.
Max:
Der Arbeitgeber verortet die Tätigkeit in E9b. Zum jetzigen Zeitpunkt wirst du die tatsächlich übertragenen Aufgaben noch nicht kennen und musst das als zutreffende Eingruppierung erstmal hinnehmen. Mit deinen ganzen E10 oder höher Überlegungen rechnest du dir etwas schön, dass es so nicht gibt. Du musst dir also die Frage stellen ob du den Job willst, auch wenn du dauerhaft in der 9b bleibst. Stufe 2 würde ja schon mal suggerieren, dass du nur wenig Erfahrung hast. Falls dem nicht so ist lässt sich an der Stufe sicher etwas mehr verhandeln.
FAöD:
Spid: Ich kann gerade nicht abschätzen, welche Informationen in welchem Umfang notwendig sind um diese Unklarheiten zu klären. Mir fehlt da einfach der Bezug zu den unbestimmten Rechtsbegriffen, die hinter den einzelnen Eingruppierungen steckt - oder anders: Was müsste in welcher Entgeltgruppe erfüllt sein, damit die Eingruppierung gerechtfertigt ist?
Ich verstehe auch nicht, wieso Berufserfahrung oder Qualifikationen aus der Vergangenheit keinen Einfluss auf die Eingruppierung haben soll, wenn die Stelle Tätigkeitsmerkmale haben kann, die diese Erfahrung und Quali voraussetzt?
Max: Ich möchte mir nichts schön rechnen, ich will nur verstehen wie realistisch es ist, die E10 von vorne herein in den Gehaltsverhandlungen zu erreichen oder meinetwegen später dort eingruppiert zu werden. Ich werde den Job eher ablehnen, wenn ich bei E9b stecken bleibe und nur noch in der Stufe steigen kann. Und genau das ist ja mein Problem. Ich kanns nicht abschätzen.
Der AG hat sich bis jetzt nicht so ausgedrückt, als wäre die E9b Stufe 2 in Stein gemeißelt und er hat zu erkennen gegeben dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Die Anforderungen an die Stelle sind skalierbar (und möglicherweise würde ich die vollen Anforderungen die an eine E10 gestellt werden aktuell auch noch nicht erfüllen). Ob nur in der Stufe oder auch in der Gruppierung, kann ich nicht sagen.
Letztendlich hat kein AG etwas zu verschenken und jede Jobaufnahme beginnt mit Gehaltspoker. Ich denke auch im TVöD wird versucht, günstig an Personal zu kommen.
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