Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung bzw. Stufe bei Rückkehr zum alten Arbeitgeber
Spid:
Einschließlich der in Stufe 4 bereits absolvierten Stufenlaufzeit.
Texter:
Spid, das widerspricht doch dem Wortlaut des § 16, der doch grundsätzlich auf jede Einstellung abstellt.
Bisher ging ich davon aus, dass lediglich bei vorherigen Befristungen ohne tatsächliche Unterbrechung eine Anrechnung der Stufe und der Stufenlaufzeit erfolgt.
Magst du dies "Besonderheit" näher erläutern?
Spid:
§16 Abs. 2 Satz 2 TV-L lautet: „Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.“ Inwiefern widerspräche es dem Normtext, der die unbegrenzte Anrechnung von einschlägiger Berufserfahrung beim selben AG regelt, die einschlägige Berufserfahrung vollständig zu anzurechnen?
Texter:
Ach du je, wer lesen kann...Entschuldigung.
Caesar42:
--- Zitat von: Spid am 18.10.2020 16:46 ---§16 Abs. 2 Satz 2 TV-L lautet: „Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.“ Inwiefern widerspräche es dem Normtext, der die unbegrenzte Anrechnung von einschlägiger Berufserfahrung beim selben AG regelt, die einschlägige Berufserfahrung vollständig zu anzurechnen?
--- End quote ---
Okay, das erschließt sich mir. Besten Dank, mein Lieber!
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