Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Geänderte Entgeltordnung TV-H

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Spid:
Durchaus - wenn man überhaupt soweit kommt. Im Vergleich zur EGO Bund sind in Hessen und den Kommunen sowie ab nächstem Jahr in den übrigen Ländern durch die Fg. 2 der E6 die Anforderungen an die Fachkenntnisse bis einschließlich E9a höher, denn die einzelnen Heraushebungsmerkmale müssen über die gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse hinausgehen. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind also nicht zwischen den einzelnen Tarifregimen beliebig übertragbar. Ab E9b sind es dann wieder umfassende Fachkenntnisse, die denen eines Hochschulstudiums entsprechen, in der E10 Fg. 2 kommt lediglich der entsprechende Gestaltungsspielraum (das IT-Äquivalent zu den sL des allg. Teils) hinzu.

Mask:
Okay, erneut vielen Dank Spid, von dir kann man echt einiges lernen. Da muss ich die Sache wohl nochmal neu durchdenken

Mask:
Muss diesen alten Thread noch einmal ausgraben.

Einmal angenommen, der AG beharrt auf seiner Rechtsmeinung, dass es sich um Aufgaben handelt, die zwar EG 10 Fgr. 1 erfüllen, Fgr. 2 aber nicht.

Mit den Tätigkeiten ist ein Beschäftigter mit Ausbildung betraut, der kein sonstiger ist.

Dieser wäre dann eine EG tiefer, also in EG 9b eingruppiert oder?

Wie würde das dann mit der Entgeltgruppenzulage funktionieren, wäre es die der EG 9b oder der EG 10 Fgr.1 ?

Spid:
Sorry, heute erst gesehen: in wenigen Einzelfällen mag es tatsächlich sein, daß es für eine Tätigkeit einer Hochschulbildung bedarf und nicht lediglich entsprechender Fk und eines entsprechenden Gestaltungsspielraums. Dann wäre die Rechtsfolge die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe, die Zulage ist jedoch hingegen jene, die beim Tätigkeitsmerkmal genannt ist.

Mask:
Super, vielen Dank für deine Hilfe

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