Muss diesen alten Thread noch einmal ausgraben.
Einmal angenommen, der AG beharrt auf seiner Rechtsmeinung, dass es sich um Aufgaben handelt, die zwar EG 10 Fgr. 1 erfüllen, Fgr. 2 aber nicht.
Mit den Tätigkeiten ist ein Beschäftigter mit Ausbildung betraut, der kein sonstiger ist.
Dieser wäre dann eine EG tiefer, also in EG 9b eingruppiert oder?
Wie würde das dann mit der Entgeltgruppenzulage funktionieren, wäre es die der EG 9b oder der EG 10 Fgr.1 ?