Es gibt durchaus AG, die strukturierte Leistungsbewertungen durchführen und somit sehr wohl in der Lage wären, eine durchschnittliche und somit auch eine erheblich über- oder unterdurchschnittliche Leistung feststellen können. Die Beweislast liegt mitnichten beim AG. Möchte der AN die Entscheidung des AG gerichtlich angreifen, trifft ihn die Beweislast.