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Kind in Quarantäne - Wer zahlt Verdienstausfall?
Stefl:
--- Zitat von: Spid am 22.10.2020 08:13 ---Ich sehe durchaus, daß mittels der Quarantäne für das Kind diesem auch das Betreten der Betreuungseinrichtung untersagt wird - und somit die Anspruchsvoraussetzung des §56 Abs. 1a IfSG erfüllt wird. Es ist nicht erkennbar, daß die genannte Norm auf ein generelles Betretungsverbot der Betreuungseinrichtung abzielte.
--- End quote ---
Du könntest Recht haben.
Leider bietet auch die Gesetzesbegründung keine abschließende Auflösung meiner Frage. Da die Erstattung rückwirkend von den in den Ländern beauftragten Stellen an den AG erfolgt, könnte man beispielhaft dort mal nachfragen, ob das Betretungsverbot auf ein generelles oder individuelles Verbot abzielt.
Spid:
Die haben auch nur eine Rechtsmeinung dazu. Wenn sie nicht zahlen, klärt das ein VG.
Stefl:
Die Frage ist nun geklärt.
Der Freistaat Sachsen (wo ich mich befinde) hat dazu ausgeführt: Ja, es besteht auch ein Erstattungsanspruch bei einem individuellen Betretungsverbot, sofern der entsprechende Bescheid des Gesundheitsamtes UND die entsprechende Allgemeinverfügung (hier: Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt) diese ein Betretungsverbot vorsehen.
Abstruser Fall wäre: Der Quarantänebescheid sieht ein Verbot vor, die eigene Wohnung zu verlassen, die Allgemeinverfügung jedoch hat mit Kontaktpersonen kein Problem. Dann gäbe es ein kleines Dilemma zumindest aus Sicht des Freistaates Sachsen.
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