Der AG ist ja jedenfalls raus - außer als Auszahlungsstelle der staatlichen Entschädigung. Wir verlassen also das Zivilrecht in Richtung Verwaltungsrecht. Es gibt einen normierten Entschädigungsanspruch. Dieser ist geknüpft an einen Verdienstausfall aufgrund der behördlichen Anordnung. Die Frage kann also nur sein, was derjenige, der die Entschädigung begehrt, hätte tun müssen, um das Entstehen eines Schadens abzuwenden. Betrachtet man die Möglichkeiten, diesen abzuwenden, bleibt im Hinblick auf den Sachverhalt des Home Office lediglich der Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit dem AG oder die Duldung des Eingriffs in den geschützten Bereich der Wohnung. Beides berührt grundgesetzlich geschützte Rechte dessen, der die Entschädigung begehrt: die Vertragsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung, letztere sowohl als Abwehrrecht gegen den Staat als auch als Verpflichtung, diese gegenüber privaten Dritten zu schützen. Für Grundrechtseingriffe bedarf es einer Ermächtigung, seiner expliziten Benennung und einer hinreichenden Begründung im Vorhinein - auch dann, wenn er indirekt vorgenommen wird. Hier fehlt es an allen dreien.