Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Direktionsrecht im öD

(1/2) > >>

AlphaOmega:
Beitrag aus einem bereits geschlossenen Thread:
"Deine Rechtsauffassung krankt bereits daran, daß das Direktionsrecht des AG - insbesondere des AG im öD - eben gerade nicht auf die Tätigkeitsbeschreibung beschränkt ist. Die könnte der AG auch täglich anpassen, wenn er lustig ist - sofern er sich in derselben EG bewegt. Bei lediglich vorübergehender Übertragung könnte er davon auch abweichen - und im Einzelfall auch Tätigkeiten anweisen, die gänzlich anderer Natur sind. Das Direktionsrecht des AG ist gerade auch inhaltlicher Natur - der AG kann sogar festlegen, welche Stiftfarbe ein Beschäftigter zu verwenden hat und in welcher Schriftgröße und -art er zu schreiben hat, ja sogar, welche Rechtschreibung er zu verwenden hat. Und selbstverständlich kann er auch bestimmen, was jemand bei einem Pressetermin sagt. "

1. Heißt das, dass der AG einem Hausmeister anweisen kann, eine Übersetzung vom Chinesischen ins Deutsche zu tätigen und dieser das auch tun muß, wenn er es kann?
2. Ist EG in "in derselben EG" so zu verstehen, dass sich die Eingruppierung des AN nach einer Entgeltordnung richtet?

Spid:
1. Grundsätzlich ja.
2. Wie meinen?

AlphaOmega:
Zu 1. Ich finde das ziemlich krass. Das heißt ja, dass der öffentliche AG durch eine Stellenausschreibung zwar bestimmte Fähigkeiten "einkauft", aber dann alle Fähigkeiten des AN abrufen kann, solange sich die Eingruppierung nicht ändert.
Zu 2. Ich muss es wohl konkreter machen. Mir ist bekannt, dass für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten, Kunsthochschulen und auch Fachhochschulen die Entgeltordnung des TV-H nicht gilt. Die Bezahlung erfolgt hier aufgrund eines Erlasses. Wie bestimmt sich in diesem Fall die Reichweite des Direktionsrechts?

Spid:
1. Man kauft nicht bestimmte Fähigkeiten ein. Man tauscht Arbeit gegen Geld.
2. Die Bezahlung erfolgt bei AN nicht aufgrund eines Erlasses, sondern entsprechend dessen, was AN und AG im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Das kann natürlich der Inhalt des Erlasses sein. Das Direktionsrecht findet seine Grenzen an jenen des Arbeitsvertrages und rechtlichen Regelungen - übrigens auch im öD. Das heißt aber nicht, daß der AG nicht den Inhalt des Arbeitsverhältnisses konkretisieren darf oder im Einzelfall unter Abwägung der gegenseitigen Interessen andere Tätigkeiten zuweisen darf, bspw. in Ausnahmesituationen und Notfällen. Ein „Bekämpfen Sie den Brandherd in Ihrem Papierkorb mit dem Pulverfeuerlöscher“ oder „Halten Sie diese beiden Fabergè-Eier fest, während draußen die Pfahlramme arbeitet“ dürften kaum unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag verweigert werden.

AlphaOmega:
1. Welche Bedeutung für die Tätigkeiten hat dann überhaupt eine Stellenausschreibung und ein dort genanntes Profil, z.B. unter "Ihre Aufgaben"? Woher weiß ein AN, was der AG alles von einem verlangen kann? Wenn mein AG zu mir sagt: "Jetzt lauf mal nackt über die Straße xy." muß ich das tun? oder "Sag zu Angela Merkel z, damit ich nicht schlecht da stehe."
2. Und wenn in dem Arbeitsvertrag steht, dass sich die wahrzunehmenden Aufgaben nach der ausgehändigten Tätigkeitsbeschreibung richten und diese Aufgaben unter dem Vorbehalt einer Überprüfung stehen, sich aber keinerlei Hinweis findet, in welchem Rahmen sich diese Überprüfung bewegt?

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version