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Direktionsrecht im öD

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Spid:
Was soll dann jeweils sein? Es ist nicht das erste Mal, daß sich ein Thread von Dir so entwickelt, daß aus der Bejahung der Frage, ob man aus Ziegeln eine Mauer bauen könne, sich Fragen entspinnen wie „Und wenn die Ziegel schwarz sind? Und wenn die Ziegel Quallen sind? Und die Quallen mit ihren Nesseln einen nigerianischen Prinzen beim Durchschwimmen des Atlantiks verletzen? Was ist dann mit der Mauer? Und wer backt sonntags die Brötchen? Mögen Quallen überhaupt Brötchen?“

AlphaOmega:
Kannst du Beispiele nennen, welche Tätigkeit ein AN verweigern kann (außer solche, die sich außerhalb der Entgeltgruppe bewegen)?

Ich habe den Eindruck, dass sich manchmal an einem Sachverhalt nur eine Kleinigkeit ändern muss und dannneue Gesichtspunkte mit betrachtet werden müssen und Gerichte in diesem Fall dann anders urteilen. Ich versuche durch meine Fragerei nur herauszufinden, welche Dinge das sind.

Lars73:
Die Grenzen des Direktionsrecht ergeben sich aus dem Gesetz und der daraus abgeleiteten Rechtsprechung. Es kommt dabei auf die jeweiligen berechtigten Interessen der Vertragsparteien an und der nötigen Abwägung dieser.

Die Grenze wird überschritten, wenn man bewusst geringerwertige Tätigkeitsanteile ohne Bezug zur eigenen Tätigkeit überträgt. Briefe einzuscannen die man selber bearbeitet ist auch bei E14 ok. Aber zu 40% in der Poststelle zum scannen von Briefen eingesetzt zu werden wird ohne eine besondere Rechtfertigung  das direktionsrecht überschreiten. Auch wird sie ggf. überschritten, wenn bewusst unterhalb der eingruppierungsrelevanten Schwelle höherwertige Tätigkeiten übertragen werden. Also der promovierte Pförtner der dann zu 45% forschen soll.

Es gibt zum Thema umfangreiche Kommentarliteratur und Rechtsprechung. Juris liefert zu Grenzen/Direktionsrecht über 6000 Urteile.

Wenn man selber es nicht beurteilen kann sollte man sich im Zweifelsfall halt rechtlichen Rat suchen. Man kann natürlich auch das Gespräch suchen und schauen welche Erwägungen der Arbeitgeber dann mitteilt.

Spid:
Wie @Lars73 zutreffend ausführt, bedarf es - wie bei zivilrechtlichen Sachverhalten im allgemeinen und arbeitsrechtlichen Sachverhalten im besonderen - häufig einer Interessenabwägung des jeweiligen Einzelfalls, weshalb ich bei den pauschalen Sachverhalten bei meinen Antworten auch mittels „grundsätzlich“ einschränkte. Grundsätzlich wird es unzumutbar sein, einen Abteilungsleiter in E14 mit der Reinigung von Sanitäranlagen zu beauftragen. Ausnahmsweise mag das anders sein, weil er sie durch unsachgemäße Nutzung, bspw. indem er sie bei der Betriebsfeier betrunken vollgekotzt hat, selbst unüblich verunreinigt hat. Einem Hausmeister, der als solcher Kraft Arbeitsvertrag eingestellt ist, in E4 zu 40% mit Übersetzungsaufgaben betrauen, wird grundsätzlich unzulässig sein. Diesen Hausmeister als chinesischen Muttersprachler damit zu beauftragen, ein aufgefundenes Schriftstück in chinesischer Sprache zu übersetzen, um den Eigner des Dokuments aufzufinden oder darüber zu entscheiden, ob man es entsorgen kann oder aufbewahrt, dürfte rechtmäßig sein.

AlphaOmega:
Ich danke Euch.

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