Die Berechnung erfolgt, wie in §24 Abs. 2 TVÖD geregelt: TZ-Beschäftigte erhalten sie in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichenArbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, bei Dir also mutmaßlich 7/39.
Besteht ggf. die Möglichkeit, dass bei der Berechnung eine Unterscheidung zwischen dem Entgelt und einer Beihilfe gemacht wird?
Im TV Corona-Sonderzahlung 2020 heißt es:
Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
Eine Beihilfe wird doch als fester Betrag gezahlt und könnte nach meiner Auffassung u.U. nicht den Bestimmungen zur Entgeltberechnung nach §24 Abs. 2 TVÖD unterliegen.
Oder bin ich auf dem Holzweg?