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Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2020
Lars73:
Aus der gleichen wie Dienstreisen an anderen Tagen. Letztlich wohl §§ 61/62 BBG.
Organisator:
Das irritiert mich. In der Regel wird die Lage der Arbeitstage in einer Dienstvereinbarung festgelegt, der Sonntag ist genauso regelmäßig frei. Um den Beamten am Sonntag zu einer Dienstleistung zu verpflichten bedarf es einer gesonderten Anordung von Mehrarbeit / Überstunden (oder so ähnlich). Und schon sind wir wieder bei Arbeitszeit.
Ohne die gesetzlichen Regelungen im Detail zu kennen kann man wohl kaum einen Beamten an einem dienstfreien Tag zum Dienst verpflichten und dann mit dem Argument der Dienstreise ihm keine Dienstzeit anrechnen.
Vielleicht kann ja jemand mit Rechtsgrundlagen Aufklärung schaffen?
icheinfachunverbesserlich:
Also bei uns (Zollverwaltung) war es in der Vor-Corona-Zeit durchaus üblich, bereits am Sonntag anzureisen, damit pünktlich am Montag das Dienstgeschäft starten konnte. Da hat man dann wohl oder übel in Kauf nehmen müssen, sein Wochenende zu opfern.
Hier ist wirklich Handlungsbedarf.
Aber zurück zum Referentenentwurf: Was ist von Langzeitarbeitskonten zu halten? Soll man denn soviel arbeiten, dass man das Zeitguthaben nicht mehr durch DA ausgleichen kann? Ich rede nicht von angeordneter Mehrarbeit. Da gelten ja schon andere Regeln.
bbdhs:
--- Zitat von: icheinfachunverbesserlich am 29.10.2020 13:11 ---Corona-Sonderzahlung für den Beamtenbereich angestoßen
https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/corona-sonderzahlung-fuer-den-beamtenbereich-angestossen.html
--- End quote ---
Leider nichts in der W-Besoldung, wobei A15 oft > W2 ist (je nach Stufe). :(
Asperatus:
--- Zitat von: bbdhs am 11.11.2020 13:28 ---
--- Zitat von: icheinfachunverbesserlich am 29.10.2020 13:11 ---Corona-Sonderzahlung für den Beamtenbereich angestoßen
https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/corona-sonderzahlung-fuer-den-beamtenbereich-angestossen.html
--- End quote ---
Leider nichts in der W-Besoldung, wobei A15 oft > W2 ist (je nach Stufe). :(
--- End quote ---
Vermutlich wäre es schwierig gewesen zu begründen, inwiefern Professoren eine zusätzliche Belastung durch die COVID-19-Pandemie hatten.
Zum Thema Anordnung von Dienstreisen:
"Bei Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Fürsorge zu berücksichtigen. Die Fürsorgepflicht kann u. a. auf die Festlegung des Beginns und des Endes einer Dienstreise Einfluss haben..." (vgl. Tz 2.1.10 BRKGVwV).
Ein guter Vorgesetzter sollte aus Fürsorgegründen eine Dienstreise am Wochenende nur ausnahmsweise genehmigen.
Den Gesetzen und Verordnungen ergänzende Bestimmungen zu Dienstreisen könnten in einer Dienstvereinbarung zwischen Behördenleitung und Personalvertretung geregelt sein.
Geschickterweise sollte versucht werden, den Tatbestand von § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AZV zu erfüllen (Reisezeiten werden als Arbeitszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird). So könnte man vor Beginn und nach Ende der Dienstreise ein Dienstgeschäft erledigen. Dies könnte zum Beispiel auch nur die kurze Vorbereitung auf die Dienstgeschäfte des folgenden Tages bzw. Nachbereitung des vorangegangenen Tages im Hotelzimmer sein. Man muss einfach kreativ sein und der Vorgesetzte muss mitspielen.
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