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Corona-Sonderzahlung

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AS1601:
Wie ist das dann wenn sich Mitarbeiter A von Januar bis 26.10 in Elternzeit befindet und diese am 27.10 aufgrund Mutterschutz des 2. Kindes unterbricht? erhält der Mitarbeiter A dann auch die volle Sonderzahlung?

Und wie ist es wenn sich Mitarbeiter B ab 01.10.2020 für 6 Monate im Sonderurlaub befindet.
Das Arbeitsverhältnis besteht ja aber es ruht ab 01.10.2020.


Danke vorab für Antworten.

Börnie:
Nur, damit es alle mitbekommen, man hat die Protokollerklärung Satz 1 zu § 2 Abs. 2 TV Corona-Sonderzahlung 2020 entsprechend angepasst, so dass auch die Kolleginnen und Kollegen in den P und S-Tabellen entsprechend in den Genuss der Corona-Sonderzahlung kommen:

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2020/RdSchr_20201025.pdf;jsessionid=344197204DB60E503E70201D4057FE15.1_cid287?__blob=publicationFile&v=4

Das bedeutet folgende Umsetzung: https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/2020/Corona-Sonderzahlung_bei_P-_und_S-Entgeltgruppen.pdf

Kommunalgenie:

--- Zitat von: AS1601 am 28.10.2020 09:55 ---Wie ist das dann wenn sich Mitarbeiter A von Januar bis 26.10 in Elternzeit befindet und diese am 27.10 aufgrund Mutterschutz des 2. Kindes unterbricht? erhält der Mitarbeiter A dann auch die volle Sonderzahlung?

Und wie ist es wenn sich Mitarbeiter B ab 01.10.2020 für 6 Monate im Sonderurlaub befindet.
Das Arbeitsverhältnis besteht ja aber es ruht ab 01.10.2020.


Danke vorab für Antworten.

--- End quote ---

1. Erhält die Sonderzahlung da zwischen dem 01.03 und 31.10 mindestens ein Tag Anspruch auf Entgelt und am 01.10. ein Arbeitsverhältnis bestand.

2. Erhält ebenso die Sonderzahlung da zwischen dem 01.03 und 31.10 mindestens ein Tag Anspruch auf Entgelt und am 01.10. ein Arbeitsverhältnis bestand.

Merci:
Ich habe auch einen intressanten Einzelfall zu bieten  ;)

A ist bis Mitte Mai 2020 normal in Vollzeit mit 40 h beschäftigt, geht anschließend zwei Monate in Elternzeit, nimmt unmittelbar danach noch 3 Wochen Urlaub in Anspruch.
Anfang August arbeitet er etwas über eine Woche wieder 40 Wochenstunden und nutzt dann von Mitte August bis Mitte Dezember 2020 die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Partnerschaftsbonusmonaten i. R. v. Elterngeld Plus mit im Schnitt jeweils 30 Wochenstunden pro Monat für den genannten Zeitraum von Mitte Aug bis Mitte Dez.

Zählt dies als Teilzeitarbeitsverhältnis, bezogen auf die "Beschneidung" der Sonderzahlung oder ist hier ausschlaggebend das eigentliche Vollzeitarbeitsverhältnis. Oder wird gar ein Mittelwert der evereinbarten Arbeitszeit im maßgeblichen Zeitraum 01.03.2020 bis 31.10.2020 ermittelt, für die Berechnung des Auszahlungsbetrages?

Mal schauen, ob das jemand knackt. Danke schon mal für alle vollzogenen Gedankengänge.

Insider2:

--- Zitat von: Merci am 28.10.2020 12:08 ---Ich habe auch einen intressanten Einzelfall zu bieten  ;)

A ist bis Mitte Mai 2020 normal in Vollzeit mit 40 h beschäftigt, geht anschließend zwei Monate in Elternzeit, nimmt unmittelbar danach noch 3 Wochen Urlaub in Anspruch.
Anfang August arbeitet er etwas über eine Woche wieder 40 Wochenstunden und nutzt dann von Mitte August bis Mitte Dezember 2020 die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Partnerschaftsbonusmonaten i. R. v. Elterngeld Plus mit im Schnitt jeweils 30 Wochenstunden pro Monat für den genannten Zeitraum von Mitte Aug bis Mitte Dez.

Zählt dies als Teilzeitarbeitsverhältnis, bezogen auf die "Beschneidung" der Sonderzahlung oder ist hier ausschlaggebend das eigentliche Vollzeitarbeitsverhältnis. Oder wird gar ein Mittelwert der evereinbarten Arbeitszeit im maßgeblichen Zeitraum 01.03.2020 bis 31.10.2020 ermittelt, für die Berechnung des Auszahlungsbetrages?

Mal schauen, ob das jemand knackt. Danke schon mal für alle vollzogenen Gedankengänge.

--- End quote ---

"Maßgebend sind auch insoweit die jeweiligen Verhältnisse am Stichtag 1. Oktober 2020 (§ 2 Absatz 2 Satz 5 TV Corona-Sonderzahlung 2020)" --> Rundschreiben D5-31002/54#9 des BMI

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