Autor Thema: § 38 b TV-H erstmaliger Anspruch auf Entgeltgruppenzulage  (Read 3419 times)

Mask

  • Gast
Hallo und guten Tag in die Runde.

Eine Verständnisfrage zu  § 38 b TV-H.  Nach § 38 b III TV-H sind, wenn sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Anlage A eine höhere Entgeltgruppe oder erstmalig ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage ergibt,  die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-H  ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen.

Dann heißt das doch in den Fällen, in denen nur eine Entgeltgruppenzulage, aber nicht eine Höhergruppierung in Betracht kommt, dass hier kein Verlust der Stufenlaufzeit eintritt, d.h. die Entgeltgruppenzulage wird eingetragen und fertig, oder?

Zu beachten wäre bei diesen Beschäftigten dann nur der Verlust von gfs. bestehenden, alten Zulagen wenn diese sich überleiten lassen?!

Spid

  • Gast
Die Regelungen in §38b TV-H haben im Falle des erstmaligen Anspruchs auf eine Entgeltgruppenzulage keinerlei Sinn, da weder §38b Abs. 1 Satz 1 einen Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage ausschlösse, weil der Besitzstand sich lediglich auf die Entgeltgruppe bezieht, noch ergäbe sich aus Abs. 3 ein Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage, wenn Abs. 1 ihn ausschlösse, da sich Abs. 3 lediglich auf die Entgeltgruppe bezieht. Eine Entgeltgruppenzulage hängt - entgegen ihres Namens - ja eben gerade nicht von der Entgeltgruppe ab, sondern von einer spezifischen Fallgruppe in einem spezifischen Teil der Entgeltordnung einer Entgeltgruppe. Es handelt sich auch hier wohl um das Normalversagen der TVP.

Mask

  • Gast
Und wie gehe ich jetzt in der Praxis am besten damit um? Die MA einen Antrag stellen lassen und sie aufgrund des Antrages mit der neuen Fallgruppe ab 01.01. in SAP eintragen ohne Verlust der Stufenlaufzeit ?

Spid

  • Gast
Da §38b Abs. 1 lediglich einen Besitzstand für die Entgeltgruppe festschreibt, sehe ich keinen Grund, warum überhaupt jemand einen Antrag stellen müßte, um in den Genuß der Zulage zu kommen.

GofX

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 226
Waren Entgeltgruppenzulagen in den "alten" Entgeltgruppen definiert? Wohl nicht.

Gemäß § 38b Abs. 3 wird man ja nur auf Antrag nach § 12 in die "neue" Entgeltgruppe eingruppiert.

Beispiel "neuer" Abschnitt 11, EG13 FG1:
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 16.)

Wer also keinen Antrag auf eine "neue" Entgeltgruppe stellt, bleibt in der "alten", bisherigen Entgeltgruppe - ohne Entgeltgruppenzulage - eingruppiert.

Spid

  • Gast
Es gibt keine alten Entgeltgruppen. Die Entgeltgruppen sind die Entgeltgruppen 1 bis 15. Was es gibt, sind "alte" Tätigkeitsmerkmale und "alte" Fallgruppen, in dem Sinne, als daß es sie nicht mehr gibt oder sie anders zugeordnet sind. Die TVP heben aber weder auf Tätigkeitsmerkmale noch auf Fallgruppen ab, sondern auf Entgeltgruppen. Diese sind unverändert.

GofX

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 226
Die AG werden aber damit argumentieren, dass die Fallgruppe Bestandteil der Entgeltgruppe ist.

Wer also nach der alten EGO EG-irgendwas, FG-sowieso ohne EG-Zulage war und keinen Antrag auf die neue EG stellt, bekommt auch somit nicht die neue FG.

Spid

  • Gast
Die Fallgruppe ist nicht Bestandteil der Entgeltgruppe, sie legt Tätigkeitsmerkmale fest, die zur Eingruppierung in eine Entgeltgruppe führt. Das sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte. Ein Bestandsschutz ist lediglich für die Entgeltgruppe vereinbart worden.

GofX

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 226
Ich verstehe, was Du schreibst, befürchte aber trotzdem, dass der AG sind weiterhin winden wird, eine neue EGZ zu zahlen, wenn kein Antrag auf eine neue EG eingegangen ist.

Kennst Du die Durchführungshinweise zum § 38b TV-H?
Dort steht geschrieben:
"Soweit sich aufgrund der Einführung der neuen Tätigkeitsmerkmale zwar keine höhere
Entgeltgruppe, aber erstmalig der Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage ergibt, wird
diese ebenfalls nur auf Antrag nach § 38b Abs. 3 Satz 1 TV-H gewährt."

Auch hier geben die Durchführungshinweise nicht unbedingt das wieder, worauf sich die TVP verständigt haben - bzw. ist es nur eine einseitige Interpretation davon. Das Thema hatten wir nun schon oft hier.

Spid

  • Gast
Durchführungshinweise sind tariflich unbeachtlich. Maßgeblich ist der Tarifvertrag. Dieser gibt möglicherweise nicht das wieder, was die TVP vereinbaren wollten. Das ist aber unbeachtlich, sofern es nicht seinen Niederschlag in den tariflichen Normen gefunden hat - was es aufgrund des Normalversagens der TVP nicht hat.

Mask

  • Gast
Ich danke euch für eure Beiträge. @GoFx sind die Ausführungshinweise schon in die Geschäftsbereiche gegeben worden? In meiner Behörde liegt noch nichts vor...

GofX

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 226
sind die Ausführungshinweise schon in die Geschäftsbereiche gegeben worden?

"schon" ist gut. :-)

Nachdem bereits im März 2019 das Tarifergebnis feststand, wurden "schon" im Januar 2020 die Durchführungshinweise freigegeben - die bis heute (Oktober) noch nicht bei Dir angekommen sind.

Ich würde sagen, da läuft etwas nicht gut.

Du hast Post!

ITler

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 42
Bei uns gibt es die Antragspflicht nach §38b Abs. 3 Satz1 TV-H
Antrag formlos schriftlich einreichen mit folgenden Optionen
Option: Höhergruppierung + Entgeltgruppenzulage
Option: Entgeltgruppenzulage

Wir haben 10/2020 und die Informationen gab es erst vor kurzem.

Spid

  • Gast
Also gilt bei Euch nicht der TV-H?

ITler

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 42
doch für uns gilt der TV-H, mein Arbeitgeber macht gerne seine eigenen Regeln.