Hallo und guten Tag in die Runde.
Eine Verständnisfrage zu § 38 b TV-H. Nach § 38 b III TV-H sind, wenn sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Anlage A eine höhere Entgeltgruppe oder erstmalig ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage ergibt, die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-H ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen.
Dann heißt das doch in den Fällen, in denen nur eine Entgeltgruppenzulage, aber nicht eine Höhergruppierung in Betracht kommt, dass hier kein Verlust der Stufenlaufzeit eintritt, d.h. die Entgeltgruppenzulage wird eingetragen und fertig, oder?
Zu beachten wäre bei diesen Beschäftigten dann nur der Verlust von gfs. bestehenden, alten Zulagen wenn diese sich überleiten lassen?!