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§ 38 b TV-H erstmaliger Anspruch auf Entgeltgruppenzulage

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Mask:
Hallo und guten Tag in die Runde.

Eine Verständnisfrage zu  § 38 b TV-H.  Nach § 38 b III TV-H sind, wenn sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Anlage A eine höhere Entgeltgruppe oder erstmalig ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage ergibt,  die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-H  ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen.

Dann heißt das doch in den Fällen, in denen nur eine Entgeltgruppenzulage, aber nicht eine Höhergruppierung in Betracht kommt, dass hier kein Verlust der Stufenlaufzeit eintritt, d.h. die Entgeltgruppenzulage wird eingetragen und fertig, oder?

Zu beachten wäre bei diesen Beschäftigten dann nur der Verlust von gfs. bestehenden, alten Zulagen wenn diese sich überleiten lassen?!

Spid:
Die Regelungen in §38b TV-H haben im Falle des erstmaligen Anspruchs auf eine Entgeltgruppenzulage keinerlei Sinn, da weder §38b Abs. 1 Satz 1 einen Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage ausschlösse, weil der Besitzstand sich lediglich auf die Entgeltgruppe bezieht, noch ergäbe sich aus Abs. 3 ein Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage, wenn Abs. 1 ihn ausschlösse, da sich Abs. 3 lediglich auf die Entgeltgruppe bezieht. Eine Entgeltgruppenzulage hängt - entgegen ihres Namens - ja eben gerade nicht von der Entgeltgruppe ab, sondern von einer spezifischen Fallgruppe in einem spezifischen Teil der Entgeltordnung einer Entgeltgruppe. Es handelt sich auch hier wohl um das Normalversagen der TVP.

Mask:
Und wie gehe ich jetzt in der Praxis am besten damit um? Die MA einen Antrag stellen lassen und sie aufgrund des Antrages mit der neuen Fallgruppe ab 01.01. in SAP eintragen ohne Verlust der Stufenlaufzeit ?

Spid:
Da §38b Abs. 1 lediglich einen Besitzstand für die Entgeltgruppe festschreibt, sehe ich keinen Grund, warum überhaupt jemand einen Antrag stellen müßte, um in den Genuß der Zulage zu kommen.

GofX:
Waren Entgeltgruppenzulagen in den "alten" Entgeltgruppen definiert? Wohl nicht.

Gemäß § 38b Abs. 3 wird man ja nur auf Antrag nach § 12 in die "neue" Entgeltgruppe eingruppiert.

Beispiel "neuer" Abschnitt 11, EG13 FG1:
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 16.)

Wer also keinen Antrag auf eine "neue" Entgeltgruppe stellt, bleibt in der "alten", bisherigen Entgeltgruppe - ohne Entgeltgruppenzulage - eingruppiert.

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