Autor Thema: Eingruppierung rückwirkend wenn Abschluss vorhanden aber Zeugnis nicht vorgelegt  (Read 5765 times)

andreg

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An der Uni ist eine TV-L E13-Stelle für Doktoranden zu besetzen. Der Vertrag beginnt zum 1.11., der Einzustellende hat im September die letzte Prüfung (Disputation) des Masterstudiums (im EU-Ausland, sofern relevant) bestanden, das Zeugnis wird aber erst im Rahmen einer Verleihungszeremonie im April ausgehändigt.
Stattdessen kann der Einzustellende eine offizielle Bescheinigung bekommen, dass der Abschluss erworben wurde, diese wird aber auch erst im November vorliegen.

Laut AG (Uni) erfolgt die Eingruppierung zunächst in E12 (wg. des fehlenden Nachweis über den Master), beim Nachreichen des Masterzeugnis wird mit Wirkung für den darauf folgenden Monat eine Höhergruppierung in E13 vorgenommen. [Soweit ich verstehe, steht das so auch im Vertrag, der mir jedoch nicht vorliegt.]

Letzteres fühlt sich für mich falsch an. Der Abschluss ist ja vorhanden, es fehlt lediglich am schriftlichen Nachweis. Sollte in dem Fall nicht die Eingruppierung rückwirkend korrigiert werden, sobald nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen bereits zu Vertragsbeginn vorlagen?

Ergänzungsfrage, da es sich um einen ausländischen Abschluss handelt, und mir nicht klar ist, ob die offizielle Urkunde wie in Deutschland das Datum der letzten Prüfung nennt, oder etwa das Verleihungsdatum oder gar kein Datum: kommt es auf das Datum der Urkunde an, oder ist auf die tatsächlichen Verhältnisse (i.e. Datum der letzten Prüfung) abzustellen? (Und wodurch wäre das ggf. nachzuweisen?)

Danke für alle hilfreichen Hinweise.

Spid

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Da TB stets korrekt eingruppiert sind, bedarf sie keiner Korrektur, auch keiner rückwirkenden. Was zu korrigieren ist, ist die Rechtsmeinung des AG.

andreg

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@Spid:
Danke! Nur um sicherzustellen, dass ich das richtig interpretiere:

Es ist also auf die tatsächlichen Verhältnisse zum jeweiligen Zeitpunkt abzustellen und nicht darauf, welche Dokumente dem Arbeitgeber jeweils zu deren Nachweis vorliegen?

Spid

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AlphaOmega

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Der Einzustellende kann die Ausführungen des AG auch als übertarifliches Angebot verstehen ;-). Wenn die Vertragsparteien für den ersten Monat eine Bezahlung nach EG 12, Stufe 1 vereinbaren und eine Höhergruppierung nach TV-L im zweiten Monat, dann erhält der Einzustellende ab dem zweiten Monat ein Entgelt nach EG 13, Stufe 2.

Spid

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Weder wäre E12/1 übertariflich noch wäre E13/2 oder ein entsprechendes Entgelt die Folge der Vereinbarung eines Entgelts nach E12/1, wenn ein solches vereinbart werden kann.

AlphaOmega

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Ich habe nicht behauptet, dass EG 13/2 eine Folge der Vereinbarung wäre, sondern dass es eine übertarifliche Bezahlung wäre, wenn EG 13/2 Teil der Vereinbarung ist.

Spid

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In Deinen Ausführungen ist E13/2 nicht Bestandteil der Vereinbarung, sondern deren Ergebnis.

AlphaOmega

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Wenn die Vertragsparteien für den ersten Monat eine Bezahlung nach EG 12, Stufe 1 vereinbaren und eine Höhergruppierung nach TV-L im zweiten Monat, dann erhält der Einzustellende ab dem zweiten Monat ein Entgelt nach EG 13, Stufe 2.

Spid

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Und in Deiner Hervorhebung käme jetzt wo die E13/2 vor? Richtig: überhaupt nicht, sie kommt im nicht hervorgehobenen Teil des Beitrags vor, der ein Ergebnis behauptet, das sich eben nicht aus dem hervorgehobenen Teil ergibt.

andreg

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Der Einzustellende kann die Ausführungen des AG auch als übertarifliches Angebot verstehen ;-). Wenn die Vertragsparteien für den ersten Monat eine Bezahlung nach EG 12, Stufe 1 vereinbaren und eine Höhergruppierung nach TV-L im zweiten Monat, dann erhält der Einzustellende ab dem zweiten Monat ein Entgelt nach EG 13, Stufe 2.

Da die Stelle aus Drittmitteln finanziert wird, für die ich verantwortlich bin, und da ich die Einstellung nach Tarif in EG 13 beantragt habe, hoffe ich doch sehr, dass das Personaldezernat nicht auf den Gedanken kommt, eigenmächtig außertarifliche Angebote zu unterbreiten ;).

FeelsLikeHeaven

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Also bei uns (auch Uni) kann niemand als Doktorand eingestellt werden, sofern nicht mindestens eine "4.0" Bescheinigung vom Prüfungsamt oder ähnlicher Stelle vorliegt. Ihr könntet ja, wenn ihr so gar keine Belege habt nun jemand in E13 einstellen, der nichtmal ansatzweise das erfüllt, was er erfüllen müsste. Wäre hierzulande zu heikel...

WasDennNun

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Also bei uns (auch Uni) kann niemand als Doktorand eingestellt werden, ...
Können könnten sie schon, wollen wollen sie wohl nicht.

Bei uns ging das früher Problemlos, dass fertige Studenten, die noch nicht die Urkunde in der Hand hatten schon mit einem AV zu versehen.
Ihr könntet ja, wenn ihr so gar keine Belege habt nun jemand in E13 einstellen, der nichtmal ansatzweise das erfüllt, was er erfüllen müsste. Wäre hierzulande zu heikel...
Nix wäre da heikel.
So jemand hätte auf einer Stelle mit E13er Tätigkeiten halt dann nur das Entgelt der E12 und wäre schnell wieder in der Probezeit gekündigt.

Das allerdings haben wir ebenfalls auch mit Promovierten gemacht, die nicht das erfüllten, was sie erfüllen sollten.

Also was soll da heikel sein?

andreg

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Was WasDennNun schreibt.

Ich konnte mir die Masterarbeit ansehen und mich im Interview von der fachlichen Qualifikation überzeugen. Daran, dass sie die Anforderungen für die Stelle erfüllt, habe ich keine Zweifel - jedenfalls keine, die ein Masterzeugnis ausräumen könnte.
Mir ist im Prinzip auch egal, ob sie den Abschluss hat, solange sie gute Forschung abliefert. Ohne Master darf sie bei uns zwar nur mit Sondergenehmigung promovieren, aber das wäre ja nicht mein Problem sondern ihres (ich hab meinen Titel schließlich schon).

Im Endeffekt ist faktisch klar, dass sie den Master hat - es geht lediglich um den zu Papier gebrachten Nachweis, der noch fehlt.

Max

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Im Ausland ist der Ablauf meines Erachtens nicht immer mit Deutschland und dem Tag der letzten Prüfung als Anhaltspunkt vergleichbar. Urkunden werden in der Regel auch nicht dahingehend datiert, sondern auf den Tag der Graduierung. Ein Zettel,  dass man einen Kurs absolviert hat heißt eben noch nicht,  dass man den Grad hat. Eine Notwendigkeit rückwirkend zu korrigieren sehe ich nur,  wenn die Studentin zur Graduierung nicht anwesend war und die Urkunde dannach (mit Datum der Graduierungszeremonie) dann erst 8 Wochen später per Post eintrifft.