Autor Thema: Vorauswahl bei Ausschreibung für mehrere zu vergebende Stellen  (Read 4608 times)

Sarnic

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Hallo zusammen,

ich hoffe, dass ich in diesem Bereich mit meinen Fragen richtig bin.

Wie verhält es sich, wenn man sich auf eine der o.g. Stellen bewirbt und sowohl die erforderlichen als auch die 'gern gesehenen' Kriterien vollumfänglich erfüllt?
Darf dann, aufgrund der Vielzahl der wohl eingegangenen Bewerbungen anhand der Bewerbungsunterlagen, bereits eine Vorauswahl getroffen werden? Also, dass praktisch diejenigen rausfallen, die zwar die vorgegebenen Bedingungen erfüllen, aber erst nach Sichtung der vorliegenden Fakten die Auswahl 'verschärft'?
Oder greift auch hier, dass sämtliche, die die lt. Ausschreibung gestellten Bedingungen erfüllen ebenso Beachtung finden müssen und zum Gespräch geladen werden?

Leider habe ich zu solch einer Konstellation im Netz nichts finden können - daher wende ich mich mit meinen Fragen an euch.

Herzlichen Dank schon einmal vorab.

VG
Sarnic

Sarnic

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Diese Antwort kam von was_guckst_du:

...wer die geforderten Anforderungen vollumfänglich erfüllt, wäre auch einzuladen...erfolgt in dieser Konstellation keine Einladung zu einem durchgeführten Auswahlverfahren, ist der Bewerberverfahrensanspruch verletzt und ein Grund zu einem Konkurrentenstreiverfahren geschaffen...

Ich habe mich nach Erhalt der Absage mit der Personalbateilung in Verbindung gesetzt. Und dort wurde mir halt mitgeteilt, dass eben aufgrund der Vielzahl an Bewerbungen nun diese strengeren Maßgaben umgesetzt werden.
Welche Möglichkeiten bleiben mir denn jetzt? Muss nun meinerseits nach der telefonischen Auskunft an die Abteilung etwas Schriftliches erfolgen? Und wenn ja - in welcher Form, damit das auch Bestand hätte?

Lars73

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Schwerbehinderte Bewerber wären einzuladen. Ansonsten kann eine Auswahl der besten Bewerber getroffen werden. Diese muss sich auf Aspekte der Ausschreibung stützen.

Wenn man schon in der Vorauswahl rausfliegt wird man in einer Konkurrentenklage kaum Chancen haben.

was_guckst_du

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...wenn man (zu) viele Bewerbungen verhindern will, muss man die Stellenausschreibung eben stringenter halten...

...ansonsten zählt Art 33 Abs. 2 GG...wenn der Bewerber die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, ist er auch einzuladen...

...schriftl. Absage abwarten und entscheiden, ob man ein Konkurrentenstreitverfahren einleitet...(Beamte beim VG, Tarifbeschäftigte beim Arbeitsgericht)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Sarnic

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Vielen Dank für die Antwort, Lars.

Somit wird ein Ranking unter den ganzen Bewerbern anhand der Dokumente im Vorfeld erstellt und hat in dem Fall nichts damit zu tun, inwieweit die Stellenausschreibung die Kriterien vorgibt?
Ich ging davon aus, dass praktisch jeder, der diese Punkte erfüllt, gleichzusetzen ist mit denjenigen, die u.U. eine längere Zeit in so einer Funktion aufweisen. Also, dass nicht bei der Auswahl die Richtlinien enger gezurrt werden...


WasDennNun

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@was_guckst_du
Hast du Urteile im Angestelltenbereich, die deine Aussage untermauern?

Ansonsten müsste man ja fast immer alle Bewerber einladen.

Und eine Vorauswahl nach z.B. Abschlussnoten etc. wäre nicht statthaft? Das gilt doch nur wenn nicht Mindestnoten in der Ausschreibung genannt sind (was mir bisher noch nicht untergekommen ist im TB Sektor).

Sarnic

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...wenn man (zu) viele Bewerbungen verhindern will, muss man die Stellenausschreibung eben stringenter halten...

...ansonsten zählt Art 33 Abs. 2 GG...wenn der Bewerber die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, ist er auch einzuladen...

...schriftl. Absage abwarten und entscheiden, ob man ein Konkurrentenstreitverfahren einleitet...(Beamte beim VG, Tarifbeschäftigte beim Arbeitsgericht)

Die Absage hatte ich per mail schon erhalten. Daraufhin hatte ich ja telefonisch nachgefragt, weil mir nämlich genau das, was du schreibst, zu Ohren gekommen war - dass im Grunde jeder eingeladen werden müsste, der die vorgegebenen Punkte erfüllt...
Ich wollte mich hier einfach noch einmal vergewissern, ob die Abhandlung so richtig ist.

Spid

  • Gast
...wenn man (zu) viele Bewerbungen verhindern will, muss man die Stellenausschreibung eben stringenter halten...

...ansonsten zählt Art 33 Abs. 2 GG...wenn der Bewerber die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, ist er auch einzuladen...

...schriftl. Absage abwarten und entscheiden, ob man ein Konkurrentenstreitverfahren einleitet...(Beamte beim VG, Tarifbeschäftigte beim Arbeitsgericht)

Das ist ziemlicher Dummfug. Anforderungen im Anforderungsprofil können nicht nur dem Grunde nach erfüllt werden, sondern auch qualitativ unterschiedlich - bspw. im Hinblick auf die Abschlußnote bei einem Studium wenn ein solches gefordert ist. Jemand, der das im Anforderungsprofil geforderte Studium mit 4,0 bestanden hat, erfüllt das Kriterium dem Grunde nach, er tut dies jedoch in einer schlechteren Qualität als jemand, der es mit 1,0 bestanden hat. Der Bewerberverfahrensanspruch wird dadurch nicht beeinträchtigt, vielmehr wird das ordnungsgemäße Besetzungsverfahren gerade durch eine solche Auswahl verwirklicht.

was_guckst_du

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...dann hätte dies so auch in der Ausschreibung gefordert werden müssen...Abschlussnote besser als 4
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Lars73

  • Gast
Das sieht die Rechtsprechung bisher anders als Du... (außer halt für Schwerbehinderte Bewerber.)

Spid

  • Gast
...dann hätte dies so auch in der Ausschreibung gefordert werden müssen...Abschlussnote besser als 4

Nein.

WasDennNun

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...dann hätte dies so auch in der Ausschreibung gefordert werden müssen...Abschlussnote besser als 4
Ich warte noch auf Urteile dazu.
Ansonsten ist es einfach nur eine gewagte These.


RsQ

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...dann hätte dies so auch in der Ausschreibung gefordert werden müssen...Abschlussnote besser als 4
Auch dann wäre (neben anderen Aspekten der Bestenauswahl) doch jener mit Abschlussnote 1,3 demjenigen mit Abschlussnote 3,7 vorzuziehen?!?

Ich "leide" ja in meinem Aufgabenbereich auch daran, dass sich mitunter 300 Leute auf eine Stelle bewerben. Das ist für beide Seiten Mist. Aber ich würde nie im Leben erwarten, dass sich ein AG mit all jenen persönlich auseinander setzt, die die Anforderungen formell erfüllen (das sind dann vielleicht 270?) ...

Sarnic

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Vielen Dank allen, die sich hier in die Diskussion begeben haben  :)

Worum es mir letztlich ging, ist, dass ich mich erkundigen wollte, ob alles so rechtens ist, wie es gerade stattfindet.

Was die einzelnen Vorgaben anbelangt, so sind diese wirklich sehr allgemein gehalten. Z.B. gehe ich davon aus, dass u.a. (aus meiner Sicht in Bezug auf Leistung nicht messbare/ Faktoren herangezogen wurden. Wie z.B. jemand hat 5 und ein anderer 3 Jahre im ÖD gearbeitet. Ich finde, dass ein Zeitraum keinen Aufschluss darüber gibt, ob man besser ist.

Ich füge hier mal ein, welche Maßstäbe gefordert waren und dann könnte man ja mal schauen, zu welchem Punkt man eine Bestenauslese durchführen kann.

Erforderlich:

- Bereitschaft zum Schichtbetrieb innerhalb der dienstlichen Notwendigkeiten
- abgeschlossene kfm. Ausbildung (Verwaltungsfachangestellte/r, Bürokauffrau oder -mann)
- gleichwertige Fachkenntnisse durch eine mind. 6jährige Tätigkeit im ÖD oder vergleichbare kaufm. Tätigkeit

Vorteilhaft:

- idealerweise Erfahrung o in der ÖV
                                    o Anwendung der Rechtsvorschriften
                                    o Sachbearbeitung
                                    o Umgang mit Kunden
- Bereitschaft, sich in entsprechende IT-Verfahren einzuarbeiten
- selbstsichereres, gewandtes und hilfsbereites Auftreten auch in schwierigen Situationen
- gutes Organisationsvermögen
- Fähigkeit, auch unter hohem Arbeitsdruck gute Arbeitsergebnisse zu erzielen
- Offenheit für Veränderungen und Spaß am dynamischen Arbeitsumfeld

Die gewünschten Dokumente waren lediglich das Zeugnis der Berufsausbildung, das letzte Arbeitszeugnis und das Einverständnis zur Einsicht in die Personalakte.

Spid

  • Gast
Erfahrung ist doch quantitativ messbar.