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Vorauswahl bei Ausschreibung für mehrere zu vergebende Stellen

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Sarnic:
Hallo zusammen,

ich hoffe, dass ich in diesem Bereich mit meinen Fragen richtig bin.

Wie verhält es sich, wenn man sich auf eine der o.g. Stellen bewirbt und sowohl die erforderlichen als auch die 'gern gesehenen' Kriterien vollumfänglich erfüllt?
Darf dann, aufgrund der Vielzahl der wohl eingegangenen Bewerbungen anhand der Bewerbungsunterlagen, bereits eine Vorauswahl getroffen werden? Also, dass praktisch diejenigen rausfallen, die zwar die vorgegebenen Bedingungen erfüllen, aber erst nach Sichtung der vorliegenden Fakten die Auswahl 'verschärft'?
Oder greift auch hier, dass sämtliche, die die lt. Ausschreibung gestellten Bedingungen erfüllen ebenso Beachtung finden müssen und zum Gespräch geladen werden?

Leider habe ich zu solch einer Konstellation im Netz nichts finden können - daher wende ich mich mit meinen Fragen an euch.

Herzlichen Dank schon einmal vorab.

VG
Sarnic

Sarnic:
Diese Antwort kam von was_guckst_du:

...wer die geforderten Anforderungen vollumfänglich erfüllt, wäre auch einzuladen...erfolgt in dieser Konstellation keine Einladung zu einem durchgeführten Auswahlverfahren, ist der Bewerberverfahrensanspruch verletzt und ein Grund zu einem Konkurrentenstreiverfahren geschaffen...

Ich habe mich nach Erhalt der Absage mit der Personalbateilung in Verbindung gesetzt. Und dort wurde mir halt mitgeteilt, dass eben aufgrund der Vielzahl an Bewerbungen nun diese strengeren Maßgaben umgesetzt werden.
Welche Möglichkeiten bleiben mir denn jetzt? Muss nun meinerseits nach der telefonischen Auskunft an die Abteilung etwas Schriftliches erfolgen? Und wenn ja - in welcher Form, damit das auch Bestand hätte?

Lars73:
Schwerbehinderte Bewerber wären einzuladen. Ansonsten kann eine Auswahl der besten Bewerber getroffen werden. Diese muss sich auf Aspekte der Ausschreibung stützen.

Wenn man schon in der Vorauswahl rausfliegt wird man in einer Konkurrentenklage kaum Chancen haben.

was_guckst_du:
...wenn man (zu) viele Bewerbungen verhindern will, muss man die Stellenausschreibung eben stringenter halten...

...ansonsten zählt Art 33 Abs. 2 GG...wenn der Bewerber die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, ist er auch einzuladen...

...schriftl. Absage abwarten und entscheiden, ob man ein Konkurrentenstreitverfahren einleitet...(Beamte beim VG, Tarifbeschäftigte beim Arbeitsgericht)

Sarnic:
Vielen Dank für die Antwort, Lars.

Somit wird ein Ranking unter den ganzen Bewerbern anhand der Dokumente im Vorfeld erstellt und hat in dem Fall nichts damit zu tun, inwieweit die Stellenausschreibung die Kriterien vorgibt?
Ich ging davon aus, dass praktisch jeder, der diese Punkte erfüllt, gleichzusetzen ist mit denjenigen, die u.U. eine längere Zeit in so einer Funktion aufweisen. Also, dass nicht bei der Auswahl die Richtlinien enger gezurrt werden...

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