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Vorauswahl bei Ausschreibung für mehrere zu vergebende Stellen
WasDennNun:
@was_guckst_du
Hast du Urteile im Angestelltenbereich, die deine Aussage untermauern?
Ansonsten müsste man ja fast immer alle Bewerber einladen.
Und eine Vorauswahl nach z.B. Abschlussnoten etc. wäre nicht statthaft? Das gilt doch nur wenn nicht Mindestnoten in der Ausschreibung genannt sind (was mir bisher noch nicht untergekommen ist im TB Sektor).
Sarnic:
--- Zitat von: was_guckst_du am 26.10.2020 15:51 ---...wenn man (zu) viele Bewerbungen verhindern will, muss man die Stellenausschreibung eben stringenter halten...
...ansonsten zählt Art 33 Abs. 2 GG...wenn der Bewerber die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, ist er auch einzuladen...
...schriftl. Absage abwarten und entscheiden, ob man ein Konkurrentenstreitverfahren einleitet...(Beamte beim VG, Tarifbeschäftigte beim Arbeitsgericht)
--- End quote ---
Die Absage hatte ich per mail schon erhalten. Daraufhin hatte ich ja telefonisch nachgefragt, weil mir nämlich genau das, was du schreibst, zu Ohren gekommen war - dass im Grunde jeder eingeladen werden müsste, der die vorgegebenen Punkte erfüllt...
Ich wollte mich hier einfach noch einmal vergewissern, ob die Abhandlung so richtig ist.
Spid:
--- Zitat von: was_guckst_du am 26.10.2020 15:51 ---...wenn man (zu) viele Bewerbungen verhindern will, muss man die Stellenausschreibung eben stringenter halten...
...ansonsten zählt Art 33 Abs. 2 GG...wenn der Bewerber die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, ist er auch einzuladen...
...schriftl. Absage abwarten und entscheiden, ob man ein Konkurrentenstreitverfahren einleitet...(Beamte beim VG, Tarifbeschäftigte beim Arbeitsgericht)
--- End quote ---
Das ist ziemlicher Dummfug. Anforderungen im Anforderungsprofil können nicht nur dem Grunde nach erfüllt werden, sondern auch qualitativ unterschiedlich - bspw. im Hinblick auf die Abschlußnote bei einem Studium wenn ein solches gefordert ist. Jemand, der das im Anforderungsprofil geforderte Studium mit 4,0 bestanden hat, erfüllt das Kriterium dem Grunde nach, er tut dies jedoch in einer schlechteren Qualität als jemand, der es mit 1,0 bestanden hat. Der Bewerberverfahrensanspruch wird dadurch nicht beeinträchtigt, vielmehr wird das ordnungsgemäße Besetzungsverfahren gerade durch eine solche Auswahl verwirklicht.
was_guckst_du:
...dann hätte dies so auch in der Ausschreibung gefordert werden müssen...Abschlussnote besser als 4
Lars73:
Das sieht die Rechtsprechung bisher anders als Du... (außer halt für Schwerbehinderte Bewerber.)
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