Mitnahme der Stufenlaufzeit aus VKA

Begonnen von sophiewald91, 27.10.2020 11:30

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sophiewald91

Hallo,

ich bin derzeit angestellt im TVöD VKA E 10 Stufe 2 und habe zum 1.1.2021 ein Angebot der Autobahn Gmbh bekommen, wo ich in E 13 Stufe 2 eingestellt werden könnte. Meine Stufenlaufzeit ist jedoch im Mai 2021 wieder voll, sodass ich da eigentlich in Stufe 3 kommen würde. Besteht die Möglichkeit, die Stufenlaufzeit zum TV-A mitzunehmen? Oder gibt es andere Möglichkeiten? Sonst fängt ja meine Stufenlaufzeit wieder bei 0 an und ich "verliere" die 19 Monate, die ich jetzt schon in der Stufe 2 bin.

Danke für eure Mühe!

Spid

Nein, die Stufenlaufzeit kann nicht mitgenommen werden. Es handelt sich schließlich um eine ganz andere Stufenlaufzeit in einer ganz anderen Stufe - weshalb auch nichts verlorengeht.

Möglich ist jedoch die Berücksichtigung förderlicher Zeiten nach §17 Abs. 1 lit a) TV-Autobahn.

WasDennNun

Genau!

Außerdem wüsste ich nicht, dass die  Autobahn Gmbh, nicht auch außer- oder übertarifliche Dinge machen dürften (oder?)

@sophie
Frag einfach beim neuen AG nach, ob und was er machen will.

sophiewald91

Zitat von: Spid in 27.10.2020 11:35
Nein, die Stufenlaufzeit kann nicht mitgenommen werden. Es handelt sich schließlich um eine ganz andere Stufenlaufzeit in einer ganz anderen Stufe - weshalb auch nichts verlorengeht.

Möglich ist jedoch die Berücksichtigung förderlicher Zeiten nach §17 Abs. 1 lit a) TV-Autobahn.

Danke für den Hinweis!

MaBu

Ich wechsel ebenfalls dahin. Dir geht nichts verloren. Wenn du im Mai 2021 in die nächst höhere Stufe kommst, so wirst du das auch. Jeder Tag, jeder Woche wird so mit rüber gezogen. Dir entstehen keine Nachteile. So wird es jedenfalls bei mir gehandhabt.

Sprich im Mai 2021 kommst du in die nächst höhere Stufe. Ebenfalls wirst du keine Probezeit haben.

Gruß

Spid

Ein Anspruch besteht jedenfalls nicht, weshalb es eher unangebracht ist, aus einem Einzelfall Rückschlüsse auf die allgemeine Handhabung zu ziehen. Da auch im TV Autobahn bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen die Probezeit keinerlei Auswirkungen hat, erschließt sich der Sinn des diesbezüglichen Hinweises nicht.

MaBu

Mir wurde gesagt, dass das bei einem Wechsel auf dem öffentlichen Dienst bei jedem so gehandhabt wird.

Davon abgesehen, rein rechtlich besteht kein Anspruch, das ist korrekt.

Spid

Ein Beschäftigungsverhältnis mit einem AG des öD war nicht Bestandteil der Sachverhaltsschilderung und kann aufgrund der Mitgliederstruktur der KAV auch keinesfalls vorausgesetzt werden.