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Einstellung: Welche (faktische) Rolle spielt das Alter?

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reisensburg:
Ich habe in den vergangenen Monaten die Erfahrung gemacht, dass man das Alter nicht überbewerten darf. Mit einer 6 vorn habe ich kürzlich noch eine neue Stelle im öD angetreten und hatte vorher sogar andere zur Auswahl.

bettelmusikant:

--- Zitat von: Spid am 28.10.2020 13:44 ---Der AG im öD hat dem Bewerber auf dessen Aufforderung hin die Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um zu entscheiden, ob er eine Konkurrentenklage erheben und die Besetzung der Stelle im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes untersagen lassen möchte. Der AG im öD muß den abgelehnten Bewerber zeitgerecht vor der beabsichtigten Besetzung der ausgeschriebenen Stelle darüber in Kenntnis setzen. Versäumt er dies, vereitelt er rechtswidrig den Bewerberverfahrensanspruch und aus diesem resultierende weitere Ansprüche, weshalb dem abgelehnten Bewerber der Klageweg sogar noch dann offensteht, wenn die Stelle bereits besetzt worden ist.

--- End quote ---

Der AG schreibt dann also: tut mir leid, XY war besser qualifiziert als Sie. Bumm. Und dann?

Kaiser80:

--- Zitat von: bettelmusikant am 28.10.2020 14:31 ---Der AG schreibt dann also: tut mir leid, XY war besser qualifiziert als Sie. Bumm. Und dann?

--- End quote ---

--- Zitat von: Spid am 28.10.2020 13:44 ---vereitelt er rechtswidrig den Bewerberverfahrensanspruch und aus diesem resultierende weitere Ansprüche

--- End quote ---

Spid:
Dann fordert man den AG auf, die maßgeblichen Auswahlerwägungen mitzuteilen und fordert Akteneinsicht. Nur  durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen  Auswahlerwägungen - deren  Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Gefestigte Rechtsprechung des BVerfG. Der einzige Unterschied zwischen einer Beamten- und einer ausgeschriebenen AN-Stelle ist, daß dem Beamten bereits in der Ablehnung seiner Bewerbung die maßgeblichen Auswahlerwägungen in hinreichendem Umfang mitzuteilen sind, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der der hinreichenden Begründung bedarf, während der AN sein Auskunftsrecht aktiv einfordern muß.

WasDennNun:

--- Zitat von: RsQ am 28.10.2020 12:59 ---Wisst ihr, ob/wie sehr das Alter eine Rolle spielt?
...
Ich bin Anfang 40, mithin also noch nicht "alt". Aber natürlich sind die eingestellten Bewerber zumeist jünger.

--- End quote ---
In einigen Bereichen haben bei uns ältere Kandidaten bessere Karten, in anderen jüngere.
Mal überraschen uns ältere positiv/negativ beim Einstellungsgespräch, mal jüngere.
Ich war Älter als du als ich meine derzeitige Stelle beworben habe und habe sie bekommen.

Also Glaskugel....

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