In der schriftlichen Einigung läßt sich nicht ein, wofür die Zahlung sei. Die TVP belassen es bei der rechtlichen Einordnung.
Dadurch, daß die TVP keine Steigerung des Tabellenentgelts vereinbart haben, wird durch die Inflation die Arbeitskraft der TB entwertet. Die anstatt einer Steigerung der Tabellenentgelte vereinbarte Einmalzahlung ist nicht geeignet, dies auszugleichen. Mithin handelt es sich um eine Belastung.